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Lesetipp: Eisenberg zum Referentenentwurf des BMJ „Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)“

Das BMJ hat ein „Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)“ in der Pipeline. Dazu liegt bisher nur ein Referentenentwurf vor. Mit dem befasst sich Eisenberg in HRRS 2011, 64. Die Redaktion von HRRS schreibt zu dem Beitrag in ihrem letzten Newsletter:

„Der „Referentenentwurf des BMJ ,Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)‘ 2010“ ist Thema des gleichnamigen Aufsatzes von Prof. Dr. Ulrich Eisenberg, Berlin. Eisenberg untersucht in ihm kritisch die vorgesehenen Änderungen des Strafverfahrensrechts, die – entgegen dem Gesetzestitel – weit über die genannten Opfer- bzw. Deliktsgruppen hinausgehen. Eisenberg sieht bei den Vorschlägen des BMJ beweisrechtliche Grundlagen des Strafverfahrensrechts nicht beachtet. Er kritisiert insbesondere, dass der Entwurf den erforderlichen Schutz vor Falschbelastungen geringschätzt. Der Entwurf komme in mehrfacher Hinsicht Belangen solcher Berufsgruppen entgegen, für die Kriminalität positive Funktionen erfüllt. Als verdienstvoll wertet Eisenberg die vorgesehenen Konkretisierungen der Eignung der an Jugendgerichten und Jugendstaatsanwaltschaften Amtierenden.“

Ganz interessant m.E. die geplanten Änderungen bei § 140 StPO im Hinblick auf die Waffengleichheit. Damit kann man ggf. jetzt schon mal argumentieren.

Lesetipp: Festschreibung von Beweisergebnissen – geht das, lohnt das?

Die Frage der Festschreibung von Beweisergebnissen in der tatgerichtlichen Hauptverhandlung, z.B. durch einen sog. affirmativen Beweisantrag, ist eine für die strafprozessuale Revision wichtige Frage, die in der Praxis auch immer wieder eine Rolle spielt. Alle Verteidigerhandbücher setzen sich mit der Problematik auch auseinander.

Das tut auch der KollegeVentzke, Hamburg, in seinem Beitrag: „Festschreibung von Beweisergebnissen der tatgerichtlichen Hauptverhandlung für die strafprozessuale Revision – ein Mythos?“ in HRRS 2010, 461. Kollege Ventzke sieht die Möglichkeit der Verteidigung recht skeptisch.

Den Beitrag sollte man mal gelesen haben.

Was du nicht willst, dass man dir tu, das füg…

Vor einigen Tagen habe ich den Rechstprechungsüberblick von König/Seitz in DAR 2010, 361 ff. zu aktueller Rechtsprechung der OLG im Verkehrsstraf- und OWi-Recht ausgewertet. Ist immer eine ganz gute Messlatte, ob man selbst nicht etwas Wichtiges übersehen hat. Zum nachdenklichen Schmunzeln hat mich dann eine Passage in dem Beitrag gebracht. Da wird auf Seite 364 ausgeführt:

„In den Vorjahresberichten 2008 und 2009 wurden oberlandesgerichtliche Entscheidungen kritisiert, die den Fahrlässigkeitsvorwurf bei Drogenfahrten in Frage stellen, wenn sich der Betroffene darauf beruft, dass der Drogenkonsum bereits längere Zeit zurückgelegen habe. Dabei wurde beklagt, dass sich die einschlägigen Entscheidungen mit der gegen sie gerichteten Kritik nicht ansatzweise auseinandersetzen. Das hat sich nun geändert. Eingehend begründet wird diese Rechtsprechung nunmehr in einem Beschluss des KG.“

Zunächst: Schön für das KG, das nun ja zumindest teilweise wohl alles richtig macht und ein Lob bekommt. Über den Beschluss, der gemeint ist, haben wir hier übrigens auch schon berichtet. In der Sache folgen König/Seitz dem KG allerdings nicht.

Warum nachdenkliches Schmunzeln? Ich weiß ja nicht, wer von den beiden Autoren für die Passage verantwortlich ist, wenn es aber Prof. König ist, der seit einiger Zeit ja Mitglied des 5. Strafsenats des BGH ist, dann werde ich doch an den Aufsatz von Fezer in HRRS erinnert, in dem dieser gerade erst dem BGH den Vorwurf gemacht hat, dass dieser auf Einwände aus der Wissenschaft in seinen Entscheidungen kaum noch eingeht. Da muss – zumindest ich – dann schmunzeln, wenn kurz darauf in einem Aufsatz, für den ein BGH-Richter zumindest mitverantwortlich zeichnet, beklagt wird, dass sich die OLG mit Kritik an ihrer Rechtsprechung „nicht ansatzweise auseinandersetzen“.

Da fällt einem nur ein: Was dem einen Recht ist, ist dem anderen billig.  Aber beim BGH wird ja nun sicherlich alles besser?…