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Menschverachtende Tatmotive sollen strafverschärfend sein

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In seiner Sitzung am 02.03.2012 hatte der Bundesrat einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem er die sog. Hasskriminalität zukünftig härter bestrafen will.


Menschenverachtende, insbesondere rassistische oder fremdenfeindliche Beweggründe und Ziele des Täters, sollen strafverschärfend sein. Das fordert der Bundesrat dann in (s)einem Gesetzentwurf (BT-Drs. 17/9345) (vgl. dazu schon hier). Das Strafrecht müsse daher in Teilen geändert werden. Die Länderkammer argumentiert, dass diesen sogenannten Hassdelikten gegenüber sonstigen Gewaltdelikten ein erhöhter Unrechtsgehalt inne wohne. Ihre Täter würde sie nicht vor dem Hintergrund einer persönlichen Auseinandersetzung mit dem Opfer begehen. Vielmehr werde mit dem Angriff auf das Opfer ein persönliches Unwerturteil über dessen „Anderssein“ gefällt.Dem erhöhten Unrechtsgehalt müsse das Strafrecht deutlicher als bisher Rechnung tragen, findet der Bundesrat. Es müsse ein klares Signal gesetzt werden, dass die Gesellschaft nicht bereit sei, entsprechende Gewalttaten – oftmals gegen ihre schwächsten Mitglieder – zu tolerieren. Dazu müssten hassgeleitete Motive des Täters bei der Strafzumessung stärker als bisher berücksichtigt werden, um innerhalb der bestehenden und als grundsätzlich ausreichend angesehenen Strafrahmen im Einzelfall angemessene Sanktionen zu verhängen, findet die Länderkammer.
Inzwischen liegt die Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Gesetzesentwurf vor. Die Bundesregierung teilt das hinter der Initiative stehende politische Anliegen. Die Zurückdrängung von Straftaten aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen menschenverachtenden Motiven sei eine wichtige Aufgabe des Rechtsstaats. Wo diese Taten begangen werden, müssten sie mit aller Konsequenz verfolgt und angemessen bestraft werden. Sie weist ergänzend darauf hin, dass bereits nach geltendem Recht rassistische, fremdenfeindliche oder aus anderen Gründen menschenverachtende Motive bei der Strafzumessung zu berücksichtigen seien, wenn das Gericht nach § 46 Absatz 2 StGB die Beweggründe und die Ziele des Täters sowie die Gesinnung, die aus der Tat spricht, bewertet und gegeneinander abwägt. Darüber hinaus erfülle eine derartige Motivation regelmäßig das Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe im Sinne des § 211 StGB. Dies sei auch für die Auslegung des Strafzumessungsmerkmals „Beweggründe und Ziele“ gemäß § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB heranzuziehen.
Ob es angesichts der geltenden Rechtslage und Rechtspraxis geboten sei, auch im Rahmen der allgemeinen Vorgaben zur Strafzumessung bestimmte Motivationslagen hervorzuheben, müsse nach Ansicht der Bundesregierung im weiteren Gesetzgebungsverfahren erörtert werden.

Hasskriminalität

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Machen wir mal einen Gesetzgebungstag und weisen im zweiten Posting des heutigen Tages auf die Gesetzesinitiative des Bundesrates zur „Hasskriminalität“ hin.  vor

In der PM vom 02.03.2012 heißt es dazu:

„Länder wollen die so genannte Hasskriminalität stärker als bisher mit den Mitteln des Strafrechts bekämpfen
Die Bundesländer wollen die so genannte Hasskriminalität stärker als bisher bekämpfen und haben aus diesem Grund am 02.03.2012 einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen. Dieser sieht vor, menschenverachtende, insbesondere rassistische oder fremdenfeindliche Beweggründe und Ziele des Täters als besondere Umstände in das Strafgesetzbuch aufzunehmen, die im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend zu berücksichtigen sind.
In der Begründung zu seinem Gesetzentwurf weist der Bundesrat darauf hin, dass die Anzahl der „Hasstaten“ – Taten, die sich gegen eine Person vorwiegend wegen deren politischer Einstellung, Rasse, Hautfarbe, Religion oder vergleichbarer Merkmale richten – erschreckend hoch ist. Der Verfassungsschutzbericht des Bundesinnenministeriums weise allein für das Jahr 2010 über 750 derartige Gewalttaten aus. Die Länder heben besonders hervor, dass diesen Delikten ein erhöhter Unrechtsgehalt innewohnt, da die Täter mit dem Angriff auf das Opfer ein grundsätzliches Unwerturteil über dessen „Anderssein“ fällen wollen. Zudem würden die Taten oftmals brutaler und rücksichtsloser ausgeführt als Gewaltdelikte in anderen Kontexten. Dies führe zu einer starken Verunsicherung der Bürger, die mit dem Opfer identische Eigenschaften oder Einstellungen aufweisen. Hasskriminalität sei deshalb in besonderem Maße geeignet, den sozialen Frieden zu stören. Aus diesem Grund müsse das Strafrecht dem erhöhten Unrechtsgehalt stärker als bisher Rechnung tragen…….