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Entnahme einer Haarprobe – körperlicher Eingriff?

Ist die Entnahme einer Haarprobe im Rahmen der Führungsaufsicht eine Maßnahme, die  gemäß § 56 c Abs. 3 Nr. 1 StGB mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist und deshalb der Einwilligung des Verurteilten bedarf?. Die Frage ist in der Rechtsprechung streitig. Der OLG Nürnberg, Beschl. v. 14. 12. 2011 – 1 Ws 551-552/11 – bejaht sie.  Anders haben vor kurzem zwei Senate des OLG München entschieden (OLG München [1. Strafsenat] StraFo 2011, 102; [2. Strafsenat] NJW 2010, 3527). Diese haben eine Parallele zu § 81a StPO bzw. § 223 StGB gezogen. Damit setzt sich auch das OLG Nürnberg auseinander, legt aber m.E. überzeugend dar, dass die Erwägungen, die bei § 81a StPO und bei § 223 StGB eine Rolle spielen und zu einer engen Auslegung des Begriffs des „körperlichen Eingriffs“ führen, im Rahmen der Bewährungs- und Führungsaufsicht nicht mehr maßgeblich sind. Hier erteilte Weisungen dienen dem Zweck, die Lebensführung des Verurteilten spezialpräventiv zu beeinflussen und sind stets am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen.

Im Übrigen: Eine ähnliche Diskussion hatten wir schon mal. als es um das Verändern der „Haar- und Barttracht“ ging. Da hat das BVerfG gesagt: Kein körperlicher Eingriff.

Haarige Sache

Der VGH Baden-Württemberg sagt in seinem Beschl. v. 25.11.2010 – 10 S 2162/10: Die Feststellung von Kokainkonsum durch eine Blutuntersuchung kann derzeit nicht durch eine  Haarprobe mit Negativbefund (da war doch mal was im Fußballbereich :-))  widerlegt werden.

Danach ist die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund von (einmaligem) Drogenkonsum rechtmäßig, wenn eine im Zuge einer Verkehrskontrolle entnommene Blutprobe den sicheren Schluss zulässt, dass ein Kokainkonsum stattgefunden hat. Ein von dem Führerscheininhaber zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegtes Gutachten über eine Haarprobe, das Kokainkonsum in den letzten zwölf Monaten für nicht erweislich hält, ist nach Auffassung des VGH derzeitigem Kenntnisstand nicht geeignet, eine methodisch einwandfreie Blutuntersuchung zu entkräften. Die Verwertbarkeit einer solchen Haaranalyse zum (positiven oder negativen) Nachweis eines Drogenkonsums setze zudem in formeller Hinsicht schon die sichere Identifizierung des Probanden und den Ausschluss einer Manipulation der Haarprobe von der Probennahme bis zur Analyse voraus. Fehlt es bereits hieran, ist ein solches Gutachten gänzlich ungeeignet zur Beweisführung.