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Das unzulässige Parken im Park – Abgeschleppt.

entnommen wikimedia.org Urheber Mediatus

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Wahrscheinlich ein wenig erstaunt war ein Kraftfahrzeugführer/Spaziergänger in Kiel, als er nach einem Spaziergang (?) zu seinem Pkw zurückkehrte. Der was nämlich weg = abgeschleppt. Und noch erstaunter – vielleicht aber auch nicht mehr – war er sicherlich, als er einige Zeit später einen Leistungsbescheid über die Abschleppkosten in Höhe von rund 100 e erhielt. Dagegen hat er dann geklagt und geltend gemacht, dass der Bereich, in dem das Fahrzeug abgestellt gewesen sei, nicht mit einem Halteverbotsschild beschildert gewesen sei. Vielmehr erwecke die Gestaltung dieses Bereiches den Eindruck, dass es sich um Flächen handele, welche zum Parken vorgesehen seien, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei der Einfahrt vom Düsternbrooker Weg ein Parkplatzschild vorhanden sei. Es sei daher in keiner Weise erkennbar gewesen, dass in dem streitgegenständlichen Bereich das Parken untersagt sei. Die Abschleppmaßnahme sei auch unverhältnismäßig. Das abgestellte Fahrzeug habe niemanden behindert und eine negative Vorbildwirkung könne nicht herangezogen werden, wobei auf das Urteil des BVerwG v. 14.05.2009 3 C 3/90 verwiesen wurde.

Hat beim VG Schleswig nichts geholfen. Das stellt im VG Schleswig, Urt. v. 12.02.2015 – 3 A 78/14 – fest, dass der Leistungsbescheid in Ordnung ist/war. Bei der Stelle, an der der Kläger geparkt habe, handele es sich um eine öffentliche Grünanlage. Und:

„Die Abschleppmaßnahme erweist sich nicht als ermessensfehlerhaft, insbesondere als verhältnismäßig……

Bei einem Parken in einer öffentlichen Grünanlage kommt es nicht auf eine konkrete Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern an. Eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer ist auch nicht Voraussetzung für die Verhältnismäßigkeit einer Abschleppmaßnahme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.12.2000 – 3 B 51/00 -, Rdnr. 4 – zit. nach juris). Diese beurteilt sich vielmehr aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.05.1992 – 3 C 3/90 -. Hier hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich zum Ausdruck gebracht, dass es keinem Zweifel unterliege, dass ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheine. Von der Erforderlichkeit dieser Behinderung für jede Abschleppmaßnahme ist dort nicht die Rede (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.12.2000 – 3 B 51/00 -, Rdnr. 4 – zit. nach juris).

Die konkrete Gefährdung der Grünanlage sowie die negative Vorbildwirkung eines Parkens in dieser Grünanlage überwiegen die gegenläufigen privaten Interessen der Klägerin, nicht abgeschleppt zu werden.“