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Mit der ungleichartigen Wahlfeststellung geht es in den „Großen Senat für Strafsachen“??

© Dan Race - Fotolia.com

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Am 18.06.2014 hatte ich über den Anfragebeschluss des 2. Strafsenats des BGH (BGH, Beschl. v. 28.01.2014 – 2 StR 495/12) berichtet, in dem dieser angekündigt hat, seine Rechtsprechung zur ungleichartigen Wahlfeststellung ggf. ändern zu wollen und deshalb wegen entgegenstehender Rechtsprechung anderer OLG angefragt hatte. Geantwortet hat man dem 2. Strafsenat jetzt aus Leipzig, und zwar der 5. Strafsenat im BGH, Beschl. v. 16.07.2014 -5 ARs 39/14. Da will man an der eigenen Rechtsprechung festhalten. Man sieht keinen Grund zur Änderung seiner Rechtsprechung.

  • Der Grundsatz nulla poena sine lege (Art. 103 Abs. 2 GG) werde nicht berührt oder gar verletzt.
  • Die ungleichartige Wahlfeststellung sei eine prozessuale Entscheidungsregel, die ihrerseits eine Ausnahme von der Entscheidungsregel „in dubio pro reo“ darstelle (vgl. dazu BVerfG – Kammer, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07, NStZ-RR 2007, 381, 382, und vom 26. August 2008 – 2 BvR 553/08) und erst dann zur Anwendung gelange, wenn nach dieser keine eindeutige Tatsachengrundlage zustande komme. Ein Freispruch aufgrund doppelter Anwendung des Zweifelssatzes nach je unterschiedlicher Blickrichtung wäre in Fällen, in denen ein strafloses Verhalten des Angeklagten sicher ausscheidet („tertium non da-tur“), schlechthin unvereinbar mit unverzichtbaren Geboten der Gerechtigkeit, wonach eine am Gleichheitssatz orientierte, dem Rechtsgüterschutz verpflichte-te Ausgestaltung eines effektiven Strafverfahrens zu gewährleisten ist.
  • Der 5. Strafsenat gibt zu erwägen, ob in Fällen der Gesetzesalternativität nicht schon allein die Anwendung des Zweifelssatzes eine eindeutige Verurteilung nach dem im Einzelfall mildesten Gesetz ermöglichen und so eine Belastung des Angeklagten mit einem alternativen Schuldspruch vermeiden würde.
  • Die ungleichartige Wahlfeststellung ziehe keine Ungenauigkeiten bei der Strafzumessung nach sich.

Ich gehe mal davon aus, dass der 2. Strafsenat mit seinem (neuen) Vorsitzenden sich von der geplanten Rechtsprechungsänderung dadurch nicht abbringen lässt. Damit geht es dann über eine Vorlage in den Großen Senat für Strafsachen. Da waren wir ja auch länger nicht mehr.