Schlagwort-Archive: Glaubwürdigkeitsgutachten

Das grob fahrlässig falsche Glaubwürdigkeitsgutachten, oder: Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Sachverständigen

© Dan Race Fotolia .com

Und als zweite Entscheidung dann noch eine BGH-Entscheidung, die sich mit Sachverständigenfragen befasst. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 30.08.2018 – III ZR 363/17. Ergangen ist er (ebenfalls) in einem Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde. Diese richtete sich gegen das OLG Saarbrücken, Urt. v. 23.11.2017 – 4 U 26/15. Die zu dem Urteil ergangene PM hing schon länger in meinem Blogordner und wartete auf die „Veröffentlichung“ hier. Nachdem (nun) der BGH entschieden hat, ist es dafür (endlich) an der Zeit.

Das Urteil des OLG ist sehr lang, mehr als 50 Seiten. Daher nehme ich – ausnahmsweise – mal die PM, um den Sach- und Streitstand darzustellen:

„In dem Berufungsverfahren betreffend die Schadensersatzklage eines nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens Freigesprochenen gegen die damalige Gerichtsgutachterin hat der zuständige 4. Zivilsenat in seinem heute verkündeten Urteil nach Durchführung einer Beweisaufnahme die grundsätzliche Haftung der Beklagten bestätigt und das dem Kläger zustehende Schmerzensgeld um 10.000 € auf 60.000 € erhöht.

Der Senat hat die Begutachtung durch die Beklagte im Strafprozess unter Berücksichtigung der umfangreichen und vom Senat für in jeder Hinsicht überzeugend erachteten Ausführungen des zweitinstanzlich beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. Steller aus Berlin als grob fahrlässig fehlerhaft eingestuft. Die Beklagte habe noch im Jahr 2004 die vom Bundesgerichtshof 1999 aufgestellten Anforderungen an eine aussagespsychologische Begutachtung in mehreren entscheidenden Punkten nicht beachtet. Die Kernaussage des Gutachtens der Beklagten, dass die Angaben der Belastungszeugin mit hoher Wahrscheinlichkeit als glaubhaft einzuschätzen seien, sei demnach nicht haltbar. Nach der im Regressprozess maßgeblichen Sicht des Senats hätte eine strafrechtliche Verurteilung des Klägers nicht erfolgen dürfen. Die weiteren gegen den Schadensersatzanspruch erhobenen Einwände der Beklagten, insbesondere die Verjährungseinrede, hat der Senat eingehend geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.

Bei der Erhöhung des erstinstanzlich zugesprochenen Schmerzensgeldes fielen als besondere, den Kläger massiv belastende Umstände der mit der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs der Pflegetochter verbundene Makel, die Umstände der Inhaftierung für insgesamt 683 Tage in verschiedenen Justizvollzugsanstalten und die erst Ende 2013 – dann allerdings umfassend – erfolgte Rehabilitierung ins Gewicht.“

Also: Schadensersatz des Gutachters für ein „grob fahrlässiges Glaubwürdigkeitsgutachten“. Dazu die Leitsätze der OLG-Entscheidung:

1. Zur Haftung des gerichtlichen Sachverständigen für ein unrichtiges aussagepsychologisches Gutachten im Strafprozess.
2. Im Schadensersatzprozess gegen den gerichtlichen Sachverständigen hat das Regressgericht nach dem Maßstab des § 287 ZPO über den hypothetischen Ausgang des Vorprozesses (hier: des Strafprozesses) zu befinden.
3. Sind im Regressprozess bessere oder andere Erkenntnismöglichkeiten vorhanden, als sie dem für den Vorprozess zuständigen Gericht zur Verfügung standen, dann entspricht es, wie im Rahmen der Rechtsberaterhaftung, der materiellen Gerechtigkeit, dem Schadensersatzkläger deren Verwendung nicht zu versagen.
4. Der normative Schadensbegriff gilt auch für die deliktische Haftung des gerichtlichen Sachverständigen.
5. Das Nichteinholen eines Privatgutachtens im Strafprozess fällt nicht unter § 839 Abs. 3 BGB (Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017, III ZR 440/16, NJW-RR 2017, 1105).

Der BGH hat im BGH, Beschl. v. 30.08.2018III ZR 363/17 – die Nichtzulassungsbeschwerde verworfen. Auch insoweit nur die Leitsätze:

1. Für den Anspruch nach § 839a BGB ist danach zu unterscheiden, ob das unrichtige Gutachten für den Inhalt der gerichtlichen Entscheidung (mit-)ursächlich geworden ist („beruhen auf“; haftungsbegründende Kausalität) und ob der geltend gemachte Schaden durch die von dem unrichtigen Gutachten beeinflusste Gerichtsentscheidung herbeigeführt worden ist (haftungsausfüllende Kausalität).

2. Bei der Frage, ob der geltend gemachte Schaden auf die vom unrichtigen Gutachten beeinflusste Gerichtsentscheidung zurückzuführen ist, ist maßgebend, wie der Ausgangsprozess bei Vorlage eines richtigen Gutachtens des Sachverständigen richtigerweise hätte entschieden werden müssen.

Sollte man ggf. „auf dem Schirm haben“.

Hinweis: Das Urteil des OLG kann ich wegen des Umfangs der Entscheidung aus technischen Gründen leider nicht auf meiner HP im Volltext einstellen. Daher hier das PDF.

Aussage-gegen-Aussage beim sexuellen Missbrauch, oder: Beweiswürdigung beim/mit einem SV-Gutachten

© Dan Race Fotolia .com

Der BGH, Beschl. v. 13.06.2017 – 2 StR 94/16 – befasst sich (noch einmal) in einem Verfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. mit der Beweiswürdigungin den Fällen der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation und einem eingeholten Glaubwürdigkeitsgutachten-

Angeklagt war ein Lehrer an einer Grundschule für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Er war Klassenlehrer der am 23. Juni 2002 geborenen Nebenklägerin L. . Diese litt an Entwicklungsverzögerungen und besuchte als „Integrations-kind mit besonderem Förderbedarf“ die Grundschule. Er nutzte sich bietende Gelegenheiten zu sexuellen Handlungen mit der Nebenklägerin.

Bei einem Aufenthalt der Schulklasse in einer Jugendherberge veranlasste der Angeklagte die Nebenklägerin dazu, in sein Zimmer zu kommen. Er zog Hose und Unterhose aus und legte sich auf das Bett. Er wies die Nebenklägerin an, ihren Badeanzug auszuziehen, dann fasste er sie an der Hüfte, setzte sie auf seinen Penis und hob sie auf und ab. Als ein Schüler an der Zimmertür klopfte, hob der Angeklagte sie herunter und befahl ihr schnell ins Bad zu gehen, sich dort anzuziehen und leise zu verhalten (Fall II.1. der Urteilsgründe).

Am 7. Mai 2013 sollte die Nebenklägerin eine weiterführende Schule kennen lernen. Sie fuhr mit dem Schulbus dorthin, während ihre Mutter K. L. mit dem Angeklagten in dessen Auto folgte. Nach Ende der Vorstel-lung fuhr der Angeklagte mit der Nebenklägerin und ihrer Mutter zurück, setzte die Mutter an deren Wohnung ab und nahm die Nebenklägerin mit. Weil noch Zeit bis zum Unterrichtsbeginn war, hielt der Angeklagte an seinem Haus und ging mit ihr in das Schlafzimmer. Dort entkleidete er sich und die Nebenkläge-rin, legte sich auf das Bett und hob sie auf seinen Schoß. Er setzte sie auf sei-nen Penis und hob sie hoch und herunter. Währenddessen sah er immer wie-der auf die Uhr, um rechtzeitig zum Unterricht zu kommen. Nach den sexuellen Handlungen frühstückten beide, gingen mit dem Hund des Angeklagten spazieren und fuhren dann zur Grundschule (Fall II.2. der Urteilsgründe).

An einem Tag im vierten Schuljahr der Nebenklägerin unterrichtete der Angeklagte sie im „Differenzierungsraum“, während die weitere Klassenlehrerin die anderen Schüler im Klassenraum unterrichtete. Der Angeklagte zog die Ho-se der vor ihm stehenden Nebenklägerin herunter, schob die Unterhose beisei-te und führte einen Finger in die Scheide ein. Als die Lehrerkollegin an der Tür klopfte, um zu signalisieren, dass das Ende der Schulstunde nahe, rief der An-geklagte mit Verzögerung „komm rein“. In der Zwischenzeit zog er den Finger aus der Scheide der Nebenklägerin und diese zog ihre Hose hoch. Der Ange-klagte befahl der Nebenklägerin, sich wieder an den Tisch zu setzen und ihre Stifte einzuräumen, damit die Lehrerin keinen Verdacht schöpfe (Fall II.3. der Urteilsgründe).“

Das LG hat sein Urteil, der aussagepsychologischen Sachverständigen folgend, auf die Angaben der Nebenklägerin gestützt.Dem BGh gefällt das nicht. Denn:

2. Diesen Anforderungen ist das Landgericht nicht gerecht geworden.

a) Die Erwägungen zur Aussageentstehung sind lückenhaft.

Die Beschuldigung des Angeklagten ist erstmals geäußert worden, nachdem die Freundin der Nebenklägerin beim Aufrufen von Sexfilmen im Internet angetroffen worden war und ihrer Mutter erklärt hatte, sie sei von der Nebenklägerin darüber instruiert worden, worauf die Nebenklägerin von beiden Müttern zur Rede gestellt wurde. Sie befand sich dabei unter dem erheblichen Druck einer nachhaltigen Befragung über ein sonst als Tabu behandeltes The-ma. Insbesondere die Mutter der Nebenklägerin habe „nicht locker gelassen“.

Dazu hat die vom Landgericht vernommene aussagepsychologische Sachverständige erläutert, die Nebenklägerin besitze „keine erhöhte Anfälligkeit dafür, Suggestiveinflüssen zu folgen. Sie habe sowohl bei der gutachterlichen Exploration als auch bei den anderen Vernehmungen Suggestivfragen oftmals nicht gemäß der Suggestion beantwortet.“ Ihre Angaben sprächen auch nicht dafür, dass sie „durch den Druck im Gespräch mit ihrer Mutter und der Zeugin A. dazu motiviert gewesen sein könne, eine bewusste Falschaussa-ge gegen den Angeklagten vorzubringen, um dadurch ihre eigene Schuld zu vermindern und ihre Mutter in der Diskussion wegen des Aufrufens der Sexsei-ten im Internet milde zu stimmen. Aus aussagepsychologischer Sicht sei es äu-ßerst unwahrscheinlich, insbesondere auch aufgrund der vorhandenen Entwicklungsverzögerungen der Zeugin, dass L. eine qualitativ so hochwertige Lüge hätte spontan vorbringen können.“

Das Landgericht hat sich insgesamt dem Ergebnis der Sachverständigen angeschlossen, dass die Angaben der Nebenklägerin „mit hoher Wahrscheinlichkeit erlebnisbasiert und glaubhaft“ seien. Es hat aber nicht selbst überprüft, ob die Nebenklägerin unter dem Druck der intensiven Befragung und mit Blick auf ihr Anschauungsmaterial aus Filmdarstellungen im Internet das Bild von sexuellen Handlungen mit Erlebnissen aus dem Alltag in der Grund-schule verknüpft haben könnte, um dem Druck zu entweichen.

Bei weiteren Befragungen der Nebenklägerin sind nach der Bemerkung der Sachverständigen auch Suggestivfragen vorgekommen, deren Art und Be-deutung im Urteil nicht näher erläutert werden. Der Hinweis der Sachverständigen darauf, dass die Nebenklägerin auf Suggestivfragen oft nicht im Sinne der Erwartungshaltung der Fragesteller geantwortet habe, reicht nicht aus, um nachvollziehbar zu begründen, dass es sich bei den tatbezogenen Aussagen der Nebenklägerin um nicht aufgrund von suggestiven Einflüssen entstandene Schilderungen gehandelt hat.

b) Es fehlt auch die bei dieser Lage notwendige besonders sorgfältige Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte. ………“

Das aussagepsychologische Glaubwürdigkeitsgutachten, oder: Wenn die Richter meinen, es besser zu können

© canstockphoto5259235

Jeder Verteidiger kennt das Zaubermitel „Glaubwürdigkeitsgutachten“. Es spielt in fast jedem Verfahren mit Sexualbezug eine Rolle. So auch in einem Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs, in dem das LG Marburg den Angeklagten verurteilt hat. In dem Verfahren ist das LG der Einlassung des Angeklagten nicht gefolgt – es hat sie als „verquastes Gerede von der Erziehungsaufgabe eines Vaters, die Tochter in die erwachsene Sexualität einzuführen“, angesehen und hat seine Überzeugung auf die Angaben des (angeblichen) Tatopfers gestützt. Das LG hatte dazu ein aussage-psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt. Die Zeugin hatte in der Hauptverhandlung erstmals bekundet, sie habe Bilder im Kopf und sehe kleine filmartige Szenen des Missbrauchsgeschehens. Anlass für das Gutachten war die Frage, ob sich dahinter dissoziative Zustände verbergen könnten, deren Aufdeckung und Beurteilung dem Sachverstand der Strafkammer nicht mehr hinreichend zugänglich seien.

Die Sachverständige hat dann ihr Gutachten erstattet. Ergebnis: Das Vorliegen eines dissoziativen Zustands wird verneint. Sie geht weiterhin davon aus, dass die sog. Nullhypothese nicht zuverlässig zurückgewiesen werden könne, da die Ausbildung von Pseudoerinnerungen sehr wahrscheinlich sei. Dies hat sie auf verschiedene Erwägungen gestützt, etwa auf den Umstand, dass die Tat lange zurückliege und die Zeugin zeitweise keinen bewussten Erinnerungszugang gehabt habe, auf das Vorliegen einer kognitiven Mangelsituation zur Zeit der Entstehung der Aussage, indem sie Erinnerungen aus Träumen entwickelt habe, auf das Gegebensein einer affektiven Mangelsituation und auch darauf, dass sich übergenaue Erinnerung an Einzelheiten fänden, die gedächtnispsychologisch nicht zu erwarten seien.

Die Strafkammer kann es besser und folgt dem Gutachten nicht, „weil es keine gesicherten aussagepsychologischen Erkenntnisse gebe, auf deren Grundlage sich der Wahrheitsgehalt einer Aussage in Fällen wie dem vorliegenden zweifelsfrei bestimmen lasse, und das noch viel weniger möglich sei, wenn suggestive Ein-flüsse in Rede stünden. Damit werde der Beweiswert des Gutachtens und die Bindungswirkung für das Gericht an das Ergebnis des Gutachtens schwerwie-gend beeinträchtigt….“

Dem BGH reicht das so nicht. Er hat im BGH, Beschl. v. 29.09.2016 – 2 StR 63/16 – aufgehoben und beanstandet einen Beweiswürdigungsfehler:

„Diese Beweiswürdigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es ist einem Tatgericht nicht verwehrt, vom Gutachten eines Sachverständigen abzuweichen. Wenn das Tatgericht aber eine Frage, für die es geglaubt hat, des Rates eines Sachverständigen zu bedürfen, im Widerspruch zu dem Gutachten lösen will, muss es die maßgeblichen Überlegungen des Sachverständigen wiedergeben und seine Gegenansicht unter Auseinandersetzung mit diesen begründen, damit ersichtlich wird, dass es mit Recht das bessere Fachwissen für sich in Anspruch nimmt (vgl. Senat, NStZ 2009, 571; ferner BGH, NStZ-RR 2015, 82; st. Rspr.). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

a) Die Strafkammer legt ihrer Entscheidung im Ausgangspunkt eine gutachtenkritische Sichtweise zugrunde, die zu einer schwerwiegenden Einschränkung des Beweiswerts des Gutachtens führen soll. Dies wird zum einen etwa damit belegt, dass es einen über Wissenschaftsgenerationen hinweg erworbenen und gesicherten Stand der Erkenntnisse nicht gebe (UA S. 49); zum anderen gäbe es ein grundsätzliches Problem der Aussagepsychologie; zwar dürften die statistischen Methoden als wissenschaftlich gesichert angesehen werden; die für eine qualitative Bewertung eines solcherart gefundenen Ergebnisses entscheidende Frage sei aber, welche Aussagekraft dem Ergebnis zukomme. Dies sei letztlich nur aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung möglich, die sich jedoch gerade nicht wissenschaftlich zwingend ableiten lasse und auch sonst in einer justiziablen Weise kaum erkennbar sei (UA S. 51). Dies gelte etwa auch so für den von der Sachverständigen als Beleg für die angenommene irrtümliche Erinnerung angeführten Umstand erwarteter Gedächtnisleistungen, dabei handele es sich nicht um zwingende, in einem wissenschaftlichen Sinn auf jeden Einzelfall übertragbare Erkenntnisse (UA S. 53).

Diese Ausführungen des Landgerichts lassen besorgen, dass die Strafkammer den möglichen Erkenntnisgewinn aussagepsychologischer Gutachten für das Strafverfahren grundsätzlich in Frage stellt, jedenfalls dann, wenn – wie hier – der Grund für die Einholung des Gutachtens – das mögliche Vorliegen dissoziativer Zustände – in Wegfall geraten ist. Dies wird der Bedeutung aussagepsychologischer Begutachtung im Strafverfahren nicht gerecht. Ob es (au-to)suggestive Einflüsse auf eine Aussage gegeben hat oder nicht, ist grundsätzlich sachverständiger Prüfung zugänglich (vgl. Greuel, in: Egg (Hrsg.), Psychologisch-psychiatrische Begutachtung in der Strafjustiz, 2012, S. 33, 49). Dass mögliche Erkenntnisse aus einer sachverständigen Erörterung nicht zwingend sind, machen weder das daraus folgende Ergebnis unbrauchbar noch führt dies dazu, dass damit eigene richterliche Würdigungen ohne Weiteres zu einer gegenüber der sachverständigen Einschätzung besseren Erkenntnisquelle werden. Dies gilt auch für eine Strafkammer, die aus sehr langer Tätigkeit weiß, dass „Ergebnisse der Forschung nicht ohne Weiteres für die gerichtliche Entscheidung nutzbar“ seien, sondern „stets genauer Betrachtung im Einzelfall bedürften“. Die genaue richterliche Betrachtung im Einzelfall belegt nicht besseres Fachwissen gegenüber (vom Landgericht als nicht aussagekräftig empfundene) sachverständigen Würdigungen. Schon dieser skeptische Zugriff auf das aussagepsychologische Gutachten macht die Beweiswürdigung mangelhaft; es ist nicht auszuschließen, dass sich bei der gebotenen offenen Würdigung des Gutachtens deren Ergebnisse als tragfähig erwiesen hätten.“

Das reicht dann schon zur Aufhebung. Auf die anderen vom BGH angesprochenen Umstände/Fehler kommt es dann nicht mehr an.

Verschmähte Liebe“ als Belastungsmotiv?

© Dan Race Fotolia .com

© Dan Race Fotolia .com

In einem Verfahren wegen Vergewaltigung u.a. ging es um die Frage, ob ein Geschlechtsverkehr stattgefunden hat oder nicht und ob er den in beiden angeklagten Fällen einvernehmlich erfolgte oder aber mit Gewalt vom Angeklagten erzwungen wurde. Im Verfahren stand dazu Aussage gegen Aussage. Es gab aber konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines Falschbelastungsmotivs der an einer Borderlinestörung erkrankten Geschädigten. Das LG hatte seine Überzeugung vom Tathergang, soweit er von der Einlassung des Angeklagten abwich, und insbesondere davon, dass es in beiden Fällen zu nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen ist, im Wesentlichen auf die Angaben der an einer Borderlinestörung erkrankten Geschädigten/Nebenklägerin gestützt. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage hatte die Strafkammer einen aussagepsychologischen Sachverständigen hinzugezogen. Und mit dem von diesem eingeholten Gutachten hatte sich das LG nach Auffassung des BGH im BGH, Beschl. v. 25.02.2016 – 2 StR 308/15 nicht ausreichend auseinander gesetzt:

Die Strafkammer ist den Aussagen des Sachverständigen „gefolgt“ und hat es – nach einer kursorischen eigenen Würdigung – im Ergebnis für ausgeschlossen erachtet, dass die Nebenklägerin das „tatsächliche Geschehen falsch berichtet“ habe.

„b) Es fehlt die bei dieser Lage notwendige besonders sorgfältige Würdigung der Aussage der Nebenklägerin. Zwar lässt sich – worauf auch der Sachverständige hingewiesen hat – aus einer festgestellten Belastungsmotivation beim Zeugen nicht zwingend auf das Vorliegen einer Falschaussage schließen (BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 175). Warum die Unwahrhypothese hier letztlich überwunden werden konnte, erschließt sich jedoch nicht und lässt durchgreifende Erörterungs- und Darstellungsmängel erkennen.

Schon die Annahme, es handele sich nur um ein „hypothetisches“ Falschbelastungsmotiv geht darüber hinweg, dass die Nebenklägerin, die an einer Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp leidet, nach den Feststellungen „nicht ausschließbar“ eine Liebesbeziehung mit dem Angeklagten erhofft hatte und auf den sexuellen Kontakt zum Angeklagten Wert legte. Die vor diesem Hintergrund nahe liegende Hypothese einer verschmähten Liebe als konkretes Motiv wird indes weder näher konkretisiert noch fallbezogen überprüft. Der Tatrichter ist jedoch bei konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen eines  Falschbelastungsmotivs gehalten, diese naheliegende Möglichkeit zu prüfen (vgl. auch BGH, Urteil vom 27. März 2003 – 1 StR 524/02, NStZ-RR 2003, 206, 208).

Auch soweit der Sachverständige und ihm folgend die Strafkammer im Rahmen einer Gesamtbewertung den Umständen, „die (theoretisch) für eine Falschbelastung“ sprechen können, vor allem im Hinblick auf Qualität und Kon-stanz der Aussage der Geschädigten kein durchschlagendes Gewicht zumessen, zeigen sich Erörterungsmängel. Es wurde ersichtlich nicht bedacht, dass gerade dann, wenn die Vorwürfe im Rahmen einer bestehenden sexuellen Beziehung zwischen Täter und Opfer erhoben werden, bei der emotionale Erlebnisse und neutrales Randgeschehen ohne weiteres aus neutralen Erlebnis-wahrnehmungen generierbar sind, vorhandene Realkennzeichen, die sonst auf eine erlebnisfundierte Schilderung hindeuten, im konkreten Fall wenig aussagekräftig insbesondere dafür sein können, ob ein früheres Einverständnis mit dem Geschlechtsverkehr bestanden haben kann.

Aber auch soweit auf die Konstanz der Aussage abgestellt wird, bleibt offen, weshalb die allein im Hinblick auf das Kerngeschehen der Vergewaltigungen bestehende Konstanz maßgeblich mit zur Widerlegung der Unwahrhypothese beitragen kann. Der bloße Hinweis des Sachverständigen, dass die in zentralen und peripheren Angaben bestehenden Abweichungen für die Ge-schädigte „nicht alle wichtig“ waren, kann dies schon deshalb nicht auflösen, da an anderer Stelle auch darauf hingewiesen wird, dass die Nebenklägerin insbe-sondere zu ihrem Interesse an dem Angeklagten und ihren Kontakten zu ihm widersprüchlich berichtet habe und auch in ihrer Selbstpräsentation Abwei-chungen festzustellen seien. Überhaupt konnte der Sachverständige im Hinblick auf die teilweise inkonstanten Schilderungen der Nebenklägerin zu den Begleitumständen der Taten und der Art ihrer Beziehung zum Angeklagten im Ergebnis nur eine „abgestufte Konstanz“ feststellen (UA. S. 31).

Letztlich wäre der Tatrichter unter diesen Umständen auch gehalten gewesen, in den Urteilsgründen im Zusammenhang darzustellen, was die Nebenklägerin bei früheren Vernehmungen, beim Sachverständigen und in der Hauptverhandlung ausgesagt hat, um dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Beweiswürdigung, insbesondere der Aussagekonstanz, zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 – 2 StR 258/07, StV 2008, 237; Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 4 StR 381/14, NStZ-RR 2015, 82, 83). Die nur fragmentarische Erwähnung einzelner vom Sachverständigen in Bezug genommener Angaben der Geschädigten, wobei ihre Aussage in der Hauptverhandlung nahezu vollständig ausgeblendet wird, lässt dies nicht zu.“

Die „Ticstörung“ und die Aussagetüchtigkeit

© M. Schuppich – Fotolia.com

Die Angeklagte ist vom LG Berlin wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil zweier 10 bzw. 8 Jahre alter Kinder (Nichte/Neffe) verurteilt worden. Eins der Kinder litt seit Jahren an sogenannten Tics, die sich im Grimassenziehen oder hektischen Kopfbewegungen äußerten. Dabei handelt es sich um Symptome eines „Tourette-Syndroms“. Der Verteidiger der Angeklagten hatte die Einholung eines Gluabwürdigkeitsgutachtens beantragt. Das war abgelehnt worden. Dagegen die Revision, die das KG im KG, Urt. v. 16.05.2013 – (4) 161 Ss 52/13 (66/13) – im Wesentlichen verworfen hat. Zu dem Antrag auf Einholung des SV-Gutachtens führt das KG aus:

„..Allein das Vorliegen einer Ticstörung („Tourette-Syndrom“, ICD-10 F 95) bei dem Zeugen M. K., die sich nach den Feststellungen auch lediglich in einfachen motorischen Tics äußerte, bietet nach den allgemein zugänglichen – und damit allgemeinkundigen – Erkenntnissen über diese Erkrankung gleichfalls keinen Anlass, an der Aussagetüchtigkeit und Glaubwürdigkeit des Zeugen grundsätzlich zu zweifeln. Die Erkrankung allein hat keine Beeinträchtigung der intellektuellen Leistungsfähigkeit der Betroffenen zur Folge (vgl. etwa „Gilles de la Tourette – Syndrom – Ein Leitfaden für Lehrer“, herausgegeben vom „Tourette-Gesellschaft Deutschland“ e.V., pdf-Ausgabe S. 10, abrufbar unter www.tourette.de/download/leitfaden_lehrer. pdf; Astrid Viciano, Der mit den Tics, in: DIE ZEIT vom 9. Februar 2006; s. auch BGH, Urteil vom 6. November 2007 – 1 StR 394/07 – [juris]). Die Revision teilt entsprechende Anhaltspunkte, die für eine Einschränkung der Wahrnehmungsfähigkeit oder des Erinnerungs- und Wiedergabevermögens des Zeugen von Belang sein könnten, auch nicht mit…“

Die Entscheidung ist nicht nur wegen dieser Frage interessant, sondern auch wegen der vom KG gestellten Anforderungen hinsichtlich der Verfahrensrüge, mit der der Verteidiger wohl Schwierigkeiten hatte. Darauf komme ich aber noch mal zurück.