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Was die GroKo vor hat – die Praxis darf gespannt sein.

entnommen: open clipart.org

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Der Kollege Arnoldi, VorRiKG, hat für den StRR einen Beitrag vorbereitet, der sich mit einem Rückblick auf die 17. und einem Ausblick auf die 18. Legislaturperiode befasst. In ihm ist also u.a. zusammengestellt, was die „GroKo“ im Straf- und Strafverfahrensrecht im Koalitionsvertrag „Deutschlands Zukunft gestalten“ (hier der Link,  ist zwar die CDU-Seite, darin steckt aber keine Aussage :-)) alles vereinbart hat und auf was wir uns ab 2014 einrichten müssen. Dazu gehört:

Materielles Recht

  • Besserer Schutz von Opfern rassistischer, fremdenfeindlicher oder sonstiger menschenverachtender Straftaten,
  • der Dauerbrenner: strafrechtliches Fahrverbot (§ 44 StGB) ) als Hauptstrafe,e
  • Änderungen bei der strafrechtlicheb Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,(
  • die Möglichkeit der nachträglichen Therapieunterbringung durch Änderung des ThUG geschaffen werden.
  • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die längerfristige Observation von entlassenen Sicherungsverwahrten.
  • Vereinfachung des Rechts der Vermögensabschöpfung (§§ 73 ff. StGB),
  • Überarbeitung der Vorschriften zur Kinderpornographie,
  • Verbesserung des Schutzes von Stalking-Opfern,
  • Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen soll unter Strafe gestellt werden,
  • Schließung von Schutzlücken im StGB betreffend „Cyberkriminalität“.

Verfahrensrecht

  • Zur Bestimmung der BAK soll zukünftig auf körperliche Eingriffe (§ 81a StPO) zugunsten moderner Messmethoden verzichtet werden.
  • Evaluierung (!!) der Regelungen zur Verständigung,
  • Erweiterte Saalöffentlichkeit – das NSU-Verfahren lässt grüßen -,geprüft werden (also Übertragung der Verhandlung in einen anderen Saal).
  • bei Massengentests sollen „Beinahetreffer“ verwertet werden dürfen,
  • Änderungen/Verbesserungen (?) beim Antiterrordateigesetz,
  • Änderungen/Rechtsgrundlage für die Quellen-Telekommunikationsüberwachung,
  • Änderungen bei der Vorratsdatenspeicherung, wenn sich das nach dem Antrag des Generalanwalts beim EuGH noch lohnt.

Der Kollege Arnoldi schließt mit: „Jenseits dieser Einzelprojekte ist beabsichtigt, das allgemeine Strafverfahren und das Jugendstrafverfahren „effektiver und praxistauglicher“ zu gestalten. Bis zur Mitte der Wahlperiode soll eine Expertenkommission Vorschläge erarbeiten. Die Praxis darf gespannt sein.“ Letzterem schließe ich mich an.