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Bewährung I: Günstige Sozialprognose, oder: Überspannte Anforderungen

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So, ab heute bin ich ein paar Tage unterwegs. Will mir mal Riga und Lettland anschauen und Mittsommernacht weit im Osten erleben. Hoffentlich spielt das Wetter mit. Hier im Blog muss es daher ein paar Tage ohne mich laufen. Wird schon gehen. Beiträge sind vorbereitet, allerdings – wie immer – mit deaktivierter Kommentarfunktion. Ich möchte nicht von Lettland aus die Kommentare im Blick haben müssen. So, das vorab.

Und heute mache ich dann einen Bewährungstag 🙂 . In den starte ich mit dem BGH, Beschl. v. 05.04.2018 – 1 StR 654/17. Die Angeklagten sind vom LG wegen (gemeinschaftlicher) unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden. Gegen den Angeklagten hat es hierfür unter Einbeziehung einer Einzelgeldstrafen aus einem Strafbefehl eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, deren Vollstreckung es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Der BGH meint: Keine Bewährung passt so nicht:

„3. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB) hält demgegenüber rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Zwar kommt dem Tatrichter bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ein weiter Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat (vgl. BGH, Urteile vom 14. März 2012 – 2 StR 547/11 Rn. 20 [insoweit nicht abgedruckt in StV 2013, 73] und vom 13. Februar 2001 – 1 StR 519/00, NStZ 2001, 366, 367; Mosbacher/Claus in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 3. Aufl., § 56 Rn. 51 mwN). Die Prognoseentscheidung des Landgerichts, aufgrund deren es für den Angeklagten keine günstige Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB festzustellen vermochte, erweist sich jedoch nicht in jeder Hinsicht als frei von Rechtsfehlern.

Im Ansatz ist das Landgericht bei seiner Prognoseentscheidung zwar von zutreffenden Maßstäben ausgegangen. Es hat darauf abgestellt, dass sich der Angeklagte durch die bisher gegen ihn ergriffenen strafrechtlichen Maßnahmen nicht von der Begehung neuer Straftaten abhalten ließ. Auch habe er durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt sei, Sanktionen hinzunehmen und Auflagen oder Weisungen nachzukommen (UA S. 19). Dabei hat das Landgericht nicht nur der Frage, welche Wirkung für den Angeklagten von einer etwaigen Strafaussetzung ausginge und ob er sich von dem Druck eines gegebenenfalls zu gewärtigenden Widerrufs der Strafaussetzung in seinem Verhalten beeinflussen ließe (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Februar 2001 – 1 StR 519/00, NStZ 2001, 366, 367), Rechnung getragen. Vielmehr hat es bei der Prognose, ob sich der Angeklagte schon die erneute Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werde, auch die sonstigen Lebensumstände des Angeklagten (vgl. zu diesem Aspekt Fischer, StGB, 65. Aufl., § 56 Rn. 10) berücksichtigt.

Bei diesen der Sozialprognose zugrunde gelegten, prognoserelevanten Lebensumständen zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Hauptverhandlung ist allerdings zu besorgen, dass das Landgericht der festgestellten fehlenden Motivation, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen oder zumindest Sozialleistungen als legale Einkunftsquelle zu beantragen, ein zu starkes prognostisches Gewicht beigemessen und die Anforderungen nach § 56 Abs. 1 StGB überspannt hat. Auch wenn sich derartige Umstände grundsätzlich als prognostisch ungünstig erweisen können, hätte das Landgericht unter gebotener Berücksichtigung der sonstigen Lebensverhältnisse deutlicher in den Blick nehmen müssen, dass dem Angeklagten finanzielle Unterstützung durch seine Familie, insbesondere seinen Vater, zuteil wurde. Dies hätte innerhalb der rechtlich geforderten Gesamtwürdigung hinsichtlich des Gewichts der vom Landgericht als prognostisch ungünstig bewerteten Verhältnisse eingestellt und gewichtet werden müssen, zumal der noch junge Angeklagte bereits eine Bewährung durchgestanden hatte. Daran fehlt es hier.“

„Rebellisches Wesen“ – dennoch Bewährung

Strafaussetzung zur Bewährung setzt nach § 56 Abs. 1 StGB eine sog. positiver Sozialprognose voraus. Ob die vorliegt oder nicht, muss eine Gesamtwürdigung aller Umstände ergeben und dabei hat längere strafrechtliche Unauffälligkeit erhebliches Gewicht. Das zeigt deutlich der BGH, Beschl. v. 08.02.2012 -2 StR 136/11:

„Die Begründung, mit der das Landgericht das Fehlen einer hinreichend positiven Sozialprognose angenommen hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Umstand, dass die Angeklagte ein stark „ausgeprägtes Geltungsbedürfnis“ habe, „das sie, wie auch in den abgeurteilten Taten zum Ausdruck gekommen sei, durch äußere Umstände, wie teure Markenartikel zu kompensieren suche“, mag wie ihr „rebellisches Wesen“ oder ihre finanzielle Situation, in der der von ihr als angemessen und ihr zustehend empfundene Lebenszuschnitt nicht zu finanzieren sei (vgl. UA S. 80), gegen eine positive Prognose sprechen. Auch könnte ihr Verhalten in der Hauptverhandlung durchaus Aufschluss darüber geben, ob sie eine Einsicht, durch ihre Taten Unrecht verwirklicht zu haben, entwickeln wird. Die nach § 56 StGB erforderliche Gesamtwürdigung der Angeklagten und ihrer Taten ist insoweit aber unvollständig, als die Kammer es außer Betracht lässt, dass die Angeklagte trotz dieser negativen Faktoren offenbar nach ihren letzten aufgedeckten Taten im Februar 2008 bis zur Hauptverhandlung in dieser Sache im No-vember 2010 strafrechtlich nicht mehr auffällig geworden ist. Mit diesem gewichtigen Umstand, der für eine positive Entwicklung der Angeklagten spricht und womöglich die aufgezählten negativen Faktoren entkräften konnte, hätte sich deshalb das Landgericht in seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzen müssen.“

Dem BGH, Beschluss mekrt man m.E. deutlich an, wohin der BGH tendiert, nämlich zur Bewährung.