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In Berlin darf es etwas mehr sein, oder: jedenfalls 31,95 € sind „geringwertig“

© mpanch - Fotolia.com

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Im Moment läuft in der Rechtsprechung mal wieder die Diskussion, ab/bis wann eine Sache als geringwertig i:S. des § 248a StGB anzusehen ist. Dazu hatte sich das OLG Oldenburg im OLG Oldenburg, Urt. v. 02.12.2014 – 1 Ss 261/14 – geäußert; zu der Entscheidung gibt es leider bislang aber nur eine PM und noch keinen Volltext, jedenfalls habe ich ihn noch nicht gefunden. Nun habe ich aber „vorab“ den KG, Beschl. v. 08.01.2015 – 1 Ss 261/14 – erhalten, der sich auch eingehend – wie man es vom KG kennt – mit der Frage auseinandersetzt und die unterschiedlichen Auffassungen zur Wertgrenze – 50,00 €, 25,00 – 30,00 € oder was sonst noch – darlegt und aufdröselt. Dazu ist eine ganze Menge geschrieben, insowweit will/muss ich verweisen.Ich will dann nur die Begründung des KG zur eigenen Auffassung – jedenfalls 31,95 € sind gering – hier zitieren:

„Ohne dass der Senat eine rechnerische Ankoppelung der Geringwertigkeitsgrenze an irgendwelche Regelsätze befürworten würde, ist darauf hinzuweisen, dass jedenfalls eine Koppelung an die Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in keiner Weise begründbar erscheint, weil diese schon im Ansatz keine verwertbare Bezugsgröße bilden kann. Denn bei der Bemessung dieser Entgeltgrenze sind nicht 

Die seither eingetretene weitere Preisentwicklung rechtfertigt es, jedenfalls den vorliegend zu beurteilenden Beutewert von 31,95 Euro als gering im Sinne des § 248a StGB anzusehen. Die Beachtung der Entwicklung der wirtschaftlichen Gegebenheiten seit den 80er Jahren des vergangenen Jahrhunderts, die etwa in dem jeweiligen Verbraucherpreisindex erkennbar wird (vgl. Statistisches Bundesamt, Verbraucherpreisindizes für Deutschland, abrufbar unter www.destatis.de/DE/Publikationen/ Thematisch/Preise/Verbraucherpreise/VerbraucherpreisindexLangeReihenPDF_ 5611103.pdf; jsessionid=98372EABF8347E77B4C602B7E75121C7.cae1?_ blob=publicationFile), lässt die damit vorgenommene Anhebung des Grenzwertes im Umfang eines Drittels seit den 80er Jahren des vergangenen Jahrhunderts als angemessen erscheinen. Die vorliegende Bestimmung der Geringwertigkeitsgrenze ist im Übrigen auch mit der Rechtsprechung des BGH, der beispielsweise wiederholt zehn Schachteln Zigaretten als geringwertig angesehen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 1975 – 4 StR 62/75 – [juris]; insoweit in BGHSt 26, 104 ff. nicht abgedruckt; NJW 1964, 117; s. auch Vogel aaO Rn. 7), vereinbar. 

Also: In Berlin darf es etwas mehr sein 🙂 .

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2015 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…