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Falsch adressiertes Rechtmittel – Zugang wirksam?

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Wer kennt das Problem nicht: Ein Rechtsmittel wird an an das unzuständige Gericht adressiert. Es geht dann bei der mit dem zuständigen Gericht gemeinsam betriebenen Briefannahmestelle ein. Frage: Müssen die Mitarbeiter weiterleiten an das zuständige Gericht und/oder,w as ist, wenn sie es tun: Wirksames Rechtsmittel?

Mit dem Problem hat sich das KG im KG, Beschl. v.30.05.2017 – 4 Ws 71 – 72/17 – befasst und meint:

Geht eine an das unzuständige Landgericht adressierte Berufungseinlegung bei einer von diesem und dem zuständigen Amtsgericht gemeinsam betriebenen Briefannahmestelle ein, so ist die unrichtige Adressierung jedenfalls dann unschädlich, wenn die Mitarbeitenden der Briefannahmestelle die unrichtige Adressierung erkennen und das Schreiben dem zuständigen Amtsgericht zuordnen.

Begründung u.a.:

Das Landgericht hat das nach § 300 StPO zutreffend als Berufung behandelte Rechtsmittel des Angeklagten zu Unrecht als verspätet verworfen. Die am 16. Januar 2017 bei der Gemeinsamen Briefannahmestelle im Kriminalgerichtsgebäude eingegangene Rechtsmittelschrift hat die Frist des § 314 Abs. 1 StPO gewahrt. Die angefochtene Entscheidung lässt sich mit dem von Verfassungs wegen zu beachtenden Gebot, den Zugang zu den dem Rechtssuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfG NJW-RR 2008, 446, 447 mwN), nicht vereinbaren.

a) Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines fristwahrenden Schriftstücks ist allein entscheidend, dass es innerhalb der Frist tatsächlich in den Verfügungsbereich des zuständigen Gerichts gelangt und damit dem Zugriff des Absenders nicht mehr zugänglich ist (vgl. BVerfG aaO mwN). Wie und wann diese Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts begründet wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; in der hier gegebenen Sachverhaltsgestaltung ist die Berufungsschrift noch am Tage ihres Eingangs auf der Gemeinsamen Briefannahmestelle in den Verfügungsbereich des Amtsgerichts Tiergarten.

aa) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Ansicht zu folgen ist, dass im Fall einer Gemeinsamen Briefannahmestelle eine unrichtige Adressierung generell unschädlich sei und das Schriftstück schon mit dem Eingang in die Verfügungsgewalt auch des wirklich zuständigen Gerichts gelange, sofern dieses eine der Trägerbehörden der gemeinsamen Einlaufstelle ist (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Aufl., Vor § 42 Rn. 17 mwN; Graalmann-Scheerer in LR-StPO 27. A, Vor § 42 Rn. 22 ff.).

bb) Denn auch dann, wenn man darüber hinaus verlangt, dass das Schriftstück noch innerhalb der Frist an das zuständige Gericht weitergeleitet worden ist (vgl. etwa OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12. April 2007 – 4 U 631/06 – [juris] sowie die Nachweise bei Meyer-Goßner/Schmitt aaO), ändert sich am Ergebnis des Beschwerdeverfahrens nichts.

Eine solche rechtzeitige Weiterleitung in den Verfügungsbereich des zuständigen Amtsgerichts Tiergarten ist hier erfolgt…..“

Zutreffend.