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Sind die Revisionsentscheidungen des BGH zu kurz und argumentativ zu einseitig?

Gestern hatte ich unter dem Tite: „Ich sage es ja immer, Revisionen werden in der Instanz gewonnen zu einem revisionsrechtlichen Beschluss des BGH gebloggt. Dazu war kommentiert worden, das der BGh die Geister, die er rief, nicht mehr los wird, sich aber im Grunde widersprüchlich verhält, wenn er einerseits immer höhere Hürden in der Instanz aufbaut, andererseits aber dann häufig beklagt, dass die Verfahren so lange dauern. Zu dem Thema passt ganz gut der Beitrag von Fezer, der auf HRRS veröffentlicht worden ist und der sich über „zu kurze“ Revisionsbegründungen beklagt, vor allem darüber, dass sich der BGH nicht mehr mit Einwänden der Wissenschaft auseinandersetzt. Die Redaktion von HRRS führt dazu aus:

„Das (gestörte?) Verhältnis Wissenschaft/Rechtsprechung ist vor allem auch im Bereich des Strafverfahrensrechts ein Modethema. Fezer hält dieses Thema für überflüssig und sogar in einer Hinsicht gefährlich. Er rügt, dass sich der BGH nicht hinter einer gewissen „Theorienlastigkeit“ der Wissenschaft verstecken könne, wenn er sich selbst in der Rechtsanwendung zurückhält. Davon betroffen ist – so betont Fezer zu Recht – vor allem die Frage, inwieweit ein Strafsenat verpflichtet ist, in seinen Entscheidungsgründen umfassend zu argumentieren, also auch auf Gegenargumente aus dem Schrifttum einzugehen.

 Fezer zeigt anhand mehrerer Beispiele aus der jüngsten BGH-Rechtsprechung auf, dass die Strafsenate in ihren Begründungen einseitig geblieben sind: Sie erwähnen Gegenargumente aus dem wissenschaftlichen Schrifttum entweder gar nicht oder umgehen eine Auseinandersetzung mit ihnen. Demgegenüber sieht Fezer das Revisionsgericht verpflichtet, sich in seiner Entscheidungsbegründung mit allen wesentlichen Argumenten zu befassen, also auch Gegenargumente zu berücksichtigen. Diese Verpflichtung ergibt sich nach der Ausarbeitung Fezers zunächst einmal aus rechtstheoretischen Erkenntnissen (z.B. aus der juristischen Argumentationslehre), nämlich aus der Notwendigkeit zur vollständigen, rational nachvollziehbaren Argumentation. Ob sich eine solche Argumentationsverpflichtung auch aus dem Grundgesetz ableiten lässt (Art. 97 I und Art. 20 III GG) sieht Fezer derzeit noch als eine ungeklärte Frage. Ergänzend nimmt er auf Art. 103 I GG Bezug.

 Fezer fordert den BGH dazu auf, seine Begründungsarbeit zu verbessern. Beachtet das Revisionsgericht die argumentativen Strukturen nicht, dann bestehe die Gefahr, Ergebnisse zu erzielen, die letztlich nicht begründbar sind und reine „Machtsprüche“ ausmachen. Um die Erfüllung der Begründungspflicht realisierbar zu gestalten, schwächt Fezer diese Verpflichtung auf die jeweils wesentlichen Argumente und Gegenargumente ab. Um die Begründungspflicht zu aktualisieren, rät Fezer den Revisionsführern, Angriffe aus dem wissenschaftlichen Schrifttum auf einschlägige BGH-Entscheidungen vorzutragen. Insoweit hätten die Strafverteidiger vielfältige Möglichkeiten, den BGH fortwährend auf seine Argumentationsverpflichtungen hinzuweisen.“

Ich kann nur jedem (Revisions)Verteidiger empfehlen, den Beitrag mal zu lesen und umzusetzen. Der BGH wird sich freuen 🙂 (?)