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Ich habe da mal eine Frage: Heute wieder „nur“ ein Ranking der 10 am meisten geklickten Fragen in 2021

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Und wenn ich schon an einem Donnerstag Gebühren mache, dann gibt es an dem Tag natürlich auch ein Tätsel, aber eben wieder – in den letzten Jahren auch – nur ein Ranking der am meisten im ablaufenden Jahr geklickten Fragen. In in jedem Jahr wieder auch für mich interessant.

Und hier sind dann die Highlights aus 2021:

1. Ich habe da mal eine Frage: Entziehung der Fahrerlaubnis – stimmt das, was der Bezirksrevisor da schreibt?

2. Ich habe da mal eine Frage: Kann ich nachliquidieren, oder: Retourkutsche der RSV

3. Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit der Vergütung im Adhäsionsverfahren?

4. Ich habe da mal eine Frage: Gebühren als Schadensersatz, wenn der Geschädigte einen Anwalt beauftragt?

5. Ich habe da mal eine Frage, oder: Welche Gebühren bei/nach der Wiederaufnahme im OWi-Verfahren

6. Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit der Fälligkeit/Verjährung?

7. Ich habe da mal eine Frage: Ist die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG angefallen?

8. Ich habe da mal eine Frage: Vorschuss ohne VV, ist bei den Pflichtverteidigergebühren noch etwas zu retten?

9. Ich habe da mal eine Frage: Was rechne ich nun für die Verfassungsbeschwerde und die Beschwerde ab?

10. Ich habe da mal eine Frage, oder: Wie ist das noch mit den Vorschüssen und der Anrechnung?

Und mit dem Posting schließen wir das Arbeiten vor Weihnachten ab, Ab morgen ist bis Montag frei 🙂 .

Ich habe da mal eine Frage: Zusätzliche Verfahrensgebühr nach vorläufiger Einstellung nach § 154 StPO?

© AllebaziB - Fotolia

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Heute stelle ich dann mal einen m.E. ganz interessanten Sachverhalt zur Diskussion, der in der Praxis gar nicht so selten sein dürfte. Und zwar:

Dem Angeklagten wird mit einer Anklage vom 01.06.2015 eine Sachbeschädigung vorgeworfen. Das Jugendschöffengericht hat das Hauptverfahren eröffnet, Hauptverhandlungstermin anberaumt und zugleich ein weiteres gegen den Angeklagten bei Gericht anhängiges Verfahren zu der Anklageschrift vom 01.06.2015 hinzuverbunden. In der Hauptverhandlung am 19.08.2015 hat das Gericht das Verfahren im Umfange der Anklageschrift vom 01.06.2015 abgetrennt und den Angeklagten unter Einbeziehung weiterer Entscheidungen im Übrigen zu einer einheitlichen Jugendstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten Berufung eingelegt und zugleich um Prüfung gebeten, ob im Hinblick auf den in dem Hauptverhandlungstermin vor dem AG abgetrennten Verfahrensteil das Verfahren gem. § 154 StPO oder § 47 JGG (endgültig) eingestellt werden kann und für diesen Fall bereits angekündigt, das Rechtsmittel zurückzunehmen.

In dem Hauptverhandlungstermin vor dem LG als Berufungsgericht am 12.01.2016 hat nach Erörterung der Sach- und Rechtslage die Vertreterin der Staatsanwaltschaft beantragt, das Verfahren bezüglich der abgetrennten Anklage gem. § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die Verurteilung des Angeklagten vom 19.08.2015 einzustellen. Hierauf hat der Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger die Rücknahme der Berufung gegen das Urteil vom 19.08.2015 erklärt. Inzwischen ist mit Beschluss vom 01.02.2016 durch das AG das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Geschehens aus der Anklageschrift vom 01.06.2015 nach § 154 Abs. 2 StPO (vorläufig) eingestellt worden.

Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag hat der Rechtsanwalt beantragt, auch die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG festzusetzen. Die Rechtspflegerin beim AG hat diese nicht festgesetzt. “

Der Verteidiger erwägt wegen der nicht festgesetzten Nr. 4141 VV RVG Erinnerung einzulegen. Hat er Aussicht auf Erfolg?

Lösung zu: Ich habe mal eine Frage: Mandant nicht da, aber ich, keine Kostenerstattung?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Mein Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe mal eine Frage: Mandant nicht da, aber ich, keine Kostenerstattung?, hat immerhin vier Kommentare bekommen. Das zeigt m.E. immer, dass die Frage in der Praxis dann offenbar doch immer wieder eine Rolle zu spielen scheint. Und: Nachdem die h.M. der Kommentatoren zunächst in die falsche Richtugn 🙂 ging: Sie hat sich zum Guten gewendet. Denn:

Die Auffassung der Staatskasse ist richtig. Dazu gibt es sogar eine amtsgerichtliche Entscheidung, nämlich den AG Tiergarten, Beschl. v. 11.01.2016 – 232b Ds 10/15, in dem es heißt:

„Als notwendige Auslagen i.S. des § 467 StPO hat die Landeskasse dem Angeklagten nach § 464a StPO  § 91 ZPO nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen seines Rechtsanwalts zu erstatten.

Die für den Termin vom 3.11.2015 beantragte Gebühr ist nicht erstattungsfähig, da deren Entstehung nicht notwendig i.S.v. § 464 a StPO i.V.m. § 91 ZPO war. Der Angeklagte erschien unentschuldigt nicht zum Termin. Die ordnungsgemäße Ladung wurde durch das Gericht festgestellt. Die Versagung der Erstattungsfähigkeit bedeutet auch nicht ein Umgehen der Kostenentscheidung, da diese eben nur die Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten beinhaltet. Die Prüfung der Notwendigkeit i.S.v. § 464a StPO i.V. m. § 91 ZPO hat demnach für alle beantragten Gebühren zu erfolgen. Die Gebühr für den Termin vom 3.11.2015 hat der Angeklagte somit in voller Höhe selbst zu tragen.“

  • Auf den ersten Blick sicherlich ein wenig überraschend, da die Terminsgebühr für den Hauptverhandlungstermin, zu dem der Angeklagte nicht erschienen ist, für den Verteidiger nach Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2VV RVG entstanden ist. Das ändert aber nichts daran, dass dem Angeklagten diese Gebühr nicht zu erstatten ist. Denn bei der Kostenerstattung nach §§§ 467, 464a StPO geht es um die (notwendigen) Gebühren des Verteidigers des Angeklagten, die dem Angeklagten aus der Staatskasse zu erstatten sind. Die Terminsgebühr für einen Termin, der nicht stattfinden konnte, weil der Angeklagte nicht anwesend war, ist aber nicht notwendig. Oder: Es handelt sich um eine zwar zulässige, aber zwecklose Tätigkeit, die nicht zu einem Erstattungsanspruch führt.
  • Die Gebühr für den ausgefallenen Hauptverhandlungstermin muss der Angeklagte somit in voller Höhe selbst zu tragen. Der Verteidiger kann aber natürlich die Terminsgebühr von seinem Mandanten verlangen. Der kann sich ihm gegenüber nicht darauf berufen, dass die Gebühr nicht erforderlich war.
  • Und: War der Verteidiger (auch) Pflichtverteidiger, kann er die Gebühr auch als gesetzliche Gebühr über § 45 RVG im Rahmen seiner gesetzlichen Vergütung verlangen. Denn der Kostenerstattungsanspruch des Angeklagten und der Anspruch des Pflichtverteidigers auf seine gesetzliche Gebühren sind unterschiedliche Ansprüche. Bei dem Anspruch nach § 45 RVG handelt es sich um einen Anspruch des Pflichtverteidigers, dem man das Verschulden des Mandanten nicht entgegenhalten kann. Die Geltendmachung scheitert auch nicht an § 58 Abs. 3 RVG. Denn auf diese Terminsgebühr hat der Rechtsanwalt keine Zahlungen erhalten.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Bekomme ich die Rechtsgespräche während der HV bezahlt?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Nun, das war dann das letzte RVG-Rätsel in 2014: Ich habe da mal eine Frage: Bekomme ich die Rechtsgespräche während der HV bezahlt?. Und die Antwort ist – wie der einzige Kommentator schon vermutet hat – in der Tat kurz: Ja. Alles andere wäre m.E. nicht richtig. Man muss also die für die Verständigungsgespräche aufgewendete Zeit bei der Bemessung der für den Längenzuschlag maßgeblichen Hauptverhandlungszeit mitrechnen. Von dem von mir vertretenen Standpunkt aus so oder so. Aber so machen es sogar Vertreter der Auffassung, die z.B. Mittagspausen nicht mit einrechnen. Wie hier der OLG München, Beschl. v. 03.11.2013 – 4c Ws 18/14.

Aber Achtung: Der Beschluss ist m.E. im Übrigen falsch – aber teilweise hat „blindes Huhn ein Korn gefunden“. Der Beschluss zeigt im Übrigen auch noch einmal sehr schön die Inkonsequenz bei den Vertretern der Auffassung, die allenfalls kleine Pausen bei der Bercehnung einbeziehen will. Warum kleine Pausen und große Pausen nicht? Für den Unterschied gibt es keine nachvollziehbare Erklärung

 

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wer bezahlt mir nun eigentlich die 4-TB-Festplatte?

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Na, das war mal ein „Gebühren-Rätsel“, unsere Frage vom vergangenen Freitag „Ich habe da mal eine Frage: Wer bezahlt mir nun eigentlich die 4-TB-Festplatte?„. Die hat in der Statistik, wenn ich es richtig gesehen habe, die bisher meisten Klicks 🙂 bei den Rätseln bekommen und auch die Anzahl der Kommentare war „nicht schlecht“. Scheint also ein Thema zu sein, das bewegt. Und ich denke, es wird demnächst wahrscheinlich auch die Rechtsprechung bewegen, denn die mit diesem Rätsel zusammenhängenden Fragen nehmen zu.

Zum Rätsel/zur Lösung: Nun, eine/die richtige Lösung habe ich nicht parat. Das habe ich dem Kollegen auch geschrieben. Natürlich denkt man zuerst/sofort an die „allgemeinen Geschäftskosten“, allerdings: Sind es allgemeine Geschäftskosten, wie das LG hier gemeint hat, oder sind es nicht wegen des besonderen Umfangs der Datenmenge „besondere Geschäftskosten“, die eben nicht durch die allgemeinen Gebühren abgedeckt sind? Und es hilft m.E. auch nicht das Aregument, den Inhalt des Festplatte auf DVD zu brennen, das verschiebt das Problem nur an eine andere Stelle, nämlich die Frage, ob dann nicht – auch (?) – die DVDs zu bezahlen sind? Und Papierausdruck? Nun, da wird sich der Bezirksrevisor aber freuen, wenn dann die Kosten geltend gemacht werden. Und die Diskussion über die „Notwendigkeit“ hatten wir ja gerade erst an anderer Stelle. Es ist m.E. auch nicht mit dem Argument geholfen, dass man ja die Festplatte wieder verwenden können: Kann man wirklich oder kann man nicht, weil die Festplatte ja zur Akte gehört und dort bleiben muss, auf jeden Fall so lange, wie die Akte aufbewahrt werden muss. Und danach ist dann wann?

Also alles Argumente, die in die demnächst zu erwartende Entscheidung einfließen und m.E. dazu führen müssten, dass die Justiz, die ja auch diese Datenmenge angehäuft und in das Verfahren eingeführt hat, die Kosten für die Anschaffung der Festplatte ersetzen muss. Und da es ja nichts gibt, was noch nicht bzw. ggf. im Ansatz entschieden ist: Ich habe den Kollegen auf den auf meiner HP eingestellten KG, Beschl. v. 24.11.2011 – 1 Ws 35/11 – hingewiesen. Der geht in die von mir skizzierte Richtung.