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Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: ja, aber ohne die Klassen C und C 1

entnommen openclipart.org

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Wer den AG Landau Landstuhl, Beschl. v. 01.102.104 – 1 Gs 1043/14 (ja, schon wieder – bekomme derzeit von Kollegen aus dem Bezirk reichlich Entscheidungen) liest, wird sicherlich ein wenig erstaunt sein über die darin gemachte Ausnahme von einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis für die die Führerscheinklassen C und C 1, also für leichtere und mittelschwere Lkw. Das macht die Praxis sonst eher selten und die Litertaur sieht es auch nicht so gern. Aber das AG Landstuhl hat es gemacht und wie folgt begründet:

„Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Trunkenheitsfahrt geschah im Rahmen einer privaten Fahrt zur Nachtzeit mit einer Blutalkoholkonzentration, die nur knapp über der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit lag. Die Polizeikontrolle erfolgte aus dem fließenden Verkehr heraus, ohne dass eine Fahrunsicherheit oder ein Fahrfehler des Beschuldigten aufgefallen waren. Das Blutentnahmeprotokoll ergibt Hinweise auf bei der Promillezahl zu erwartende Beeinträchtigungen, die durchaus bei nicht regelmäßigem Konsum von Alkohol entstehen. Der Beschuldigte ist bislang nicht einschlägig in Erscheinung getreten.

Bei Abwägung der aufgeführten Kriterien erscheint die Gefahr für die allgemeine Verkehrssicherheit bei einer Ausnahme für Fahrten mit einem LKW im Rahmen der Berufstätigkeit nicht sehr hoch zu sein. Dem steht der drohende Arbeitsplatzverlust gegenüber, der den Beschuldigten erheblich belasten würde.“

Ob es in der Beschwerde halten würde/wird. Ich wage das zu bezweifeln.