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Sonntagsfahrverbot, oder: Ist „Fertiglasagne“ ein „frisches Fleischerzeugnis“?

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Urheber jules / stonesoup

Das Wochenende naht – immerhin haben wir heute schon Donnerstag 🙂 und da passt dann ganz gut eine OLG-Entscheidung, die sich mit dem Sonntagsfahrverbot befasst. Es ist der OLG Celle, Beschl. v. 05.04.2017 – 1 Ss (OWi) 5/17 -, der sich mit der Frage befasst, ob ein Transportunternehmen durch den Transport von Lebensmitteln gegen das Sonntagsfahrverbot des § 30 StVO verstoßen hat. Vom AG ist im selbständigen Verfallsverfahren ein Betrag von rund 840 EUR für verfallen erklärt worden. Grundlage war eine  Fahrt eines Arbeitnehmers der betroffenen Verfallsbeteiligten mit einem Lkw der Verfallsbeteiligten von Frankreich kommend. Transportiert wurde eine Ladung Fertiglasagne durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit dem Fahrtziel Polen . Bei dem Transportgut handelte es sich um Lasagne, die am 24. 01. 2014 in Frankreich produziert worden war und ein Haltbarkeitsdatum 23.02.2014 aufwies.

Diesen Transport hat das Amtsgericht als Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO gewertet. Das Amtsgericht hat weiter festgestellt, dass ein Frachtlohn zwischen der Verfallsbeteiligten und ihrem Auftraggeber in Höhe von 1.700,- € vereinbart worden war und ausgehend von einer Gesamtfahrtstrecke des Transportes von 1.438 km und einem innerdeutschen Streckenanteil von 706,30 km der verfallsrechtlich relevante Bruttoerlös aus der unter Verstoß gegen § 30 Abs. 3 StVO vorgenommenen Fahrt durch deutsches Hoheitsgebiet 835,04 EUR beträgt. Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Das OLG meint:

„Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts unterfällt der Sachverhalt, auf den sich die Verfallsanordnung stützt, keinem der Ausnahmetatbestände des § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StVO vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO.

Zwar gilt das Sonn- und Feiertagsfahrverbot des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO gemäß § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StVO unter anderem dann nicht, wenn frische Milcherzeugnisse beziehungsweise frische Fleischerzeugnisse transportiert werden. Nach der Verkehrsblattverlautbarung „Definition der frischen und leicht verderblichen Lebensmittel im Sinne des § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StVO“ des Bundesverkehrsministeriums vom 31. Juli 1998 (Verkehrsblatt 1998, Heft 16, Seite 844), die zwar für den Senat nicht bindend ist, von der der Senat indes im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung ausgeht, sind frische Fleischerzeugnisse alle ständig kühlbedürftigen Fleischerzeugnisse. Milcherzeugnisse sind nach der Verkehrsblattverlautbarung des Bundesverkehrsministeriums Erzeugnisse aus Sauermilch, Joghurt, Kefir, Buttermilch, Sahne, Milch- oder Molkenmischungen sowie Frischkäse und Frischkäsezubereitungen.

Fertiglasagne enthält zwar (typischerweise) Fleischanteile; zudem wird bei der Produktion Milch verwendet. Das aber macht Fertiglasagne weder zu einem Milcherzeugnis noch einem Fleischerzeugnis. Milcherzeugnisse beziehungsweise Fleischerzeugnisse sind vielmehr Erzeugnisse, die ausschließlich oder ganz überwiegend aus Milch beziehungsweise Fleisch bestehen, also das Ergebnis einer Bearbeitung von Milch oder Fleisch sind, nicht aber Produkte, die unter Verwendung unter anderem von Milch beziehungsweise Fleisch produziert wurden. Fleischerzeugnisse sind daher im Wesentlichen Speck, Schinken, Wurst und Pökelwaren, gestückeltes Fleisch wie Gulasch oder Geschnetzeltes, gewolftes Fleisch wie Hackfleisch sowie aus kleineren Fleischstücken geformtes Fleisch (sogenanntes Formfleisch). Ein Fertiggericht wie Fertiglasagne unterfällt mithin weder dem Begriff Milcherzeugnis noch dem Begriff Fleischerzeugnis.

Unerheblich ist dagegen, ob der Transport unbedingt an dem betreffenden Sonntag durchgeführt werden musste oder es auch ausgereicht hätte, die Fahrt erst nach 22:00 Uhr am 26. Januar 2014 durchzuführen. Denn die gesetzliche Ausnahmeregelung des § 30 Abs. 3 S. 2 StVO stellt allein auf das Transportgut ab und lässt Fahrten entgegen dem Sonntagsfahrverbot zu, sofern nur eines der aufgeführten Erzeugnisse transportiert wird.“

Nun ja. Bei manchen Lasagne-Fertigprodukten kann man schon daran zweifeln, ob sie „Fleisch“ enthalten 🙂 . Die auf dem Bild ist wohl kein Fertigprodukt. Sieht auch gut aus. Brinkt mich auf eine Idee 🙂 .