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Akteneinsicht: „Nächster Akt im Trauerspiel“ beim OLG Saarbrücken

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Und als letzte Entscheidung dann der OLG Saarbrücken, Beschl. v. 09.11.2017 – Ss 39/17. Der gehört auch in die Reihe der (Akten)Einsichtsentscheidungen, ist aber leider nicht positiv (wer hätte das auch von einem OLG erwartet). Man darf also nicht euphorisch werden. Es geht um rechtliches Gehör und den formellen Aktenbegriff. Dazu dann (nur) der Leitsatz zu der Entscheidung:

„Es liegt keine Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) vor, wenn sich nicht bei der Akte befindende Messunter­lagen und Messdaten nicht überlassen werden, sich das Gericht nicht mit allen Argumenten eines entsprechenden Antrags auseinandersetzt und einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Fehlerhaftigkeit der Messung ablehnt, wenn dies nicht objektiv willkürlich ist, weil das Gericht von der Ordnungsmäßigkeit der Messung beim standardisierten Messverfahren nach durchgeführter Beweisaufnahme überzeugt ist.

Der Leitsatz stammt vom Kollegen Deutscher, der die Entscheidung für den VRR aufbereitet hat. Und ich zitiere – ein bisschen Werbung für den VRR muss auch mal sein, aus der Bewertung des Kollegen, der auch Mitautor im Owi-Handbuch ist:

„Der nächste Akt im Trauerspiel. Das OLG Saarbrücken hat auf der Linie der meisten OLG den Teufelskreis für den Betroffenen bei dem erforderlichen Vorbringen von konkreten Fehlern der Messtechnik und der Messung als solcher beim standardisierten Messverfahren zementiert, hier sub specie „Rechtliches Gehör“ (zum fairen Verfahren insoweit mit weitgehend identischer Argumentation OLG Bamberg DAR 2016, 337 = StRR 8/2016, 16/VRR 7/2016, 19 [jew. Deutscher]; jüngst StRR 11/2017, 19/VRR 11/2017, 14 [jew. Deutscher]). Auch wenn das OLG es abtut: Die Entscheidungen OLG Oldenburg (DAR 2015, 406 m. Anm. Deutscher = StRR 2015, 274/VRR 7/2015, 13 [jew. Burhoff] und OLG Jena (NJW 2016, 1457 = DAR 2016, 399 = StRR 4/2016, 20/VRR 4/2016, 16 [jew. Burhoff] weichen von dieser Grundhaltung deutlich ab. Wann endlich hat ein OLG den Mut, diesen Fragenkomplex dem BGH zur abschließenden Beurteilung nach § 121 Abs. 2 GVG vorzulegen? Wie man es besser machen kann, hat das LG Trier jüngst gezeigt (Beschl. v. 14.9.2017, 1 Qs 46/17, in DAR Heft12/2017 m. Anm. Deutscher). Dort wurde einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Beziehung und Herausgabe von Datensätzen der gesamten Messserie, Lebensakte u. a. mit überzeugender Begründung stattgegeben.“

Dem trete ich bei…