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Das Gerangel bei der Festnahme – durch Notwehr gerechtfertigt?

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Um die Voraussetzungen des Festnahmerechts aus § 127 Abs. 1 StPO und ein dem „Festgenommenen“ ggf. zustehendes Notwehrrecht (§ 32 StGB) ging es im OLG Celle, Urt. v. 26.11.2014 – 32 Ss 176/14. Der Angeklagte war vom Vorwurf der Körperverletzung frei gesprochen worden. Zu der war es in Zusammenhang mit einer Nacheile nach der Entwendung von zwei Fernsehbildschirmen aus einem Supermarkt gekommen. Der Angeklagte hatte sich in der Nähe der Eingangstür aufgehalten, man war davon ausgegangen, dass er an dem Diebstahl beteiligt war. Der Angeklagte hatte sich aber gegen seine Festnahme zur Wehr gesetzt und die ihn festhaltende Geschädigte geschlagen.

Das OLG hat den Freispruch durch die Strafkammer gehalten:

1.a)      Es ist umstritten, ob das Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 StPO eine tatsächlich vom Festgehaltenen begangene Tat voraussetzt (so KG Berlin, VRS 45, 35; OLG Hamm NJW 1972, 1826; NJW 1977, 590, 591; Meyer-Goßner / Schmitt § 127 Rn. 4) oder ob es bereits ausreicht, dass die erkennbaren äußeren Umstände nach der Lebenserfahrung ohne vernünftigen Zweifel den Schluss auf eine rechtswidrige Tat zulassen (so BGH, 6. Zivilsenat, NJW 1981, 745 ff.; BayObLG MDR 1986, 956 f.; OLG Stuttgart Justiz 1990, 372; OLG Koblenz VR 2009, 32; OLG Zweibrücken NJW 1981, 2016; OLG Hamm, NStZ 1998, 370; KK-Schultheis, § 127 Rn. 9). Für die erstgenannte Auffassung sprechen der Wortlaut der Vorschrift und die rechtspolitische Überlegung, dass einem Unschuldigen das Notwehrrecht gegen freiheitsbeschränkende Angriffe von Privatpersonen zustehen muss.

Danach hätte der Angeklagte hier sein Notwehrrecht behalten und wäre deshalb wegen der Verletzungen der Zeugin B. gerechtfertigt.

1.b) Selbst wenn man jedoch mit der in der Rechtsprechung mittlerweile vorherrschenden zweiten Auffassung meint, schon ein dringender Tatverdacht reiche aus, um eine andere Person festhalten zu dürfen, wäre das Notwehrrecht des Angeklagten nicht entfallen, denn ein dringender Tatverdacht der Beihilfe zum Diebstahl lag gegen ihn nicht vor. Der Verdacht gegen ihn war allein durch einen Ausruf der Zeugin K. an der Kasse des Ladengeschäftes entstanden, die lediglich auf Grund des auffälligen Aufenthalts des Angeklagten im Eingangsbereich auf seine Beteiligung geschlossen hatte, ohne dass die Zeugin B. selbst Beobachtungen gemacht hatte, die den Angeklagten belasteten.

c) Damit kommt es im Ergebnis nicht darauf an, welcher Auslegung des Merkmals der „Tat“ i.S.d. § 127 Abs. 1 StPO man beipflichtet. Nach beiden Auffassungen bestand keine Berechtigung der Zeugin B., den Angeklagten festzuhalten.“

 

„Polizei nimmt Plüschtier fest“

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Unter der Überschrift „Polizei nimmt Plüschtier fest“ berichteten die Westfälischen Nachrichten gestern (28.07.2012) über eine vorläufige Festnahme der etwas anderen Art. Da hieß es in der Meldung:

„Ist es ein Hund? Ein Bär? Ein Monster aus der Sesamstraße. Fest steht, dass es zur Gattung der Stofftiere gehört und am Donnerstag herrenlos an der Hammer Straße/ Ecke Geiststraße lag. Polizeihauptkommissat J.E., auf dem Fahrrad im Streifendienst, nahm das hellbraune Plüschwesen in Gewahrsam und brachte es zur Wache der Autobahnpolizei an der Hammer Straße. Dort wartet der kleine Liebling auf seinen rechtmäßigen Besitzer.“

Hatten wir so ähnlich aber auch schon an anderen Orten, z.B. hier.

Der Fall Emden/Lena: Zweite(r) Versuch/Festnahme – hoffentlich nicht das dritte Opfer….

Beim Erstellen meines Wochenspiegels stoße ich gerade auf die Nachricht auf Welt-Online und auch in der SZ, wonach in Emden erneut ein Tatverdächtigter festgenommen worden ist. Die Nachricht war mir neu.

Da heißt es:

… Im Fall der getöteten elfjährigen Lena in Emden hat die Polizei einen 18-Jährigen vorläufig festgenommen. Nachdem weitere Hinweise aus der Bevölkerung bei den Ermittlern eingegangen seien, habe sich der Verdacht gegen den jungen Mann konkretisiert, wie eine Polizeisprecherin in Emden mitteilte.

Auch habe das Untersuchungsergebnis des Landeskriminalamtes bezüglich der am Tatort gesicherten DNA-Spuren den Tatverdacht gegen den 18-Jährigen untermauert...“

Man kann nur hoffen, dass Polizei und StA/Gericht vor Erlass eine neuen Haftbefehls nun vielleicht doch mal in einen StPO-Kommentar schauen, um dort nachzulesen, was eigentlich ein „dringender Tatverdacht“ i.S. des § 112 StPO ist. Dazu lassen sich alle Kommentare und Handbücher mehr als breit aus. Und das ist eigentlich auch Rüstzeug eines jeden Ermittlungsrichters. Von daher fand ich es schon erstaunlich, wie schnell sich der „dringende Tatverdacht“ gegen den 17-Jährigen dann wieder verflüchtigt hatte. Welche Indizien, Beweise gab es. Nur das fehlende Alibi und die „Widersprüche“ in die sich der 17jährige (!!) bei seiner Vernehmung verwickelt haben soll. Vernehmung mit oder ohne Verteidiger/Rechtsbeistand?

Und: Man kann auch nur hoffen, dass die StA nicht wieder „zu offensiv an die Öffentlichkeit“ geht. Auch dazu auf Welt-Online:

„Auch der Berliner Strafrechtsprofessor Martin Heger kritisierte die Staatsanwaltschaft. Zwar sei es vermutlich korrekt gewesen, den 17-jährigen Berufsschüler aufgrund der Indizien und Beweise zu verhaften, sagte er „Welt Online“. Die Staatsanwaltschaft sei mit den Sachverhalten aber „zu offensiv an die Öffentlichkeit gegangen“.

Zur Rehabilitierung des Jungen müsse sie nun ebenso massiv an die Öffentlichkeit gehen. „Die Staatsanwaltschaft hat nun eine Pflicht zur Offenlegung der Entlastungsgründe – auch unter Inkaufnahme der Gefährdung des Untersuchungszwecks“, sagte Heger dem Blatt.“

Kritisch auch die SZ mit „manchmal etwas voreilig.