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„Spartrick“ beim Falschparken, oder: Wie ich aus 25 € nur 18,50 € mache

© Ulf Gähme – Fotolia.com

In Zusammenhang mit der Änderung der StVO zum 01.04.2013 (vgl. hier: Aprilscherz? StVO und im BKat zum 01.04.2013 geändert – sie gelten jetzt sicher auch für Autofahrerinnen, Fußgängerinnen und Radfahrerinnen) berichten die „Westfälischen Nachrichten“ heute über eine Meldung/einen Bericht des ADAC. Unter der Überschrift „Städte kassieren zu viel – ADAC: Bußgeldbescheide beim Falschparken sind rechtlich zweifelhaft“ wird berichtet, dass der ADAC der Auffassung ist, dass in den Fällen des Falschparkens von vornherein kein Bußgeldbescheid eregen darf, wenn das Verwarnungsgeld nicht gezahlt wird, sondern nur der sog. Kostenbescheid (§ 25a StVGO). Ob das so richtig ist, habe ich jetzt nicht geprüft. Auf den ersten Blick müsste es m.E. reichen, wenn der Bußgeldbescheid im Fall des Einspruchs und der Behauptung: „Ich war nicht der Fahrer“, zurückgenommen wird und dann ein Kostenbescheid ergeht.

Aber das mal hintenan: In dem Beitrag wird hingewiesen auf einen „fragwürdigen Trick, der Geld spart:

„Fragwürdiger Trick spart Geld

Übrigens, der Tipp eines Verwaltungsbeamten, der seinen Namen aber nicht in der Zeitung lesen will, gefällt vielleicht noch einigen Parksündern. Auch wenn er moralisch nicht ganz okay ist: Parkt jemand zum Beispiel über drei Stunden lang ohne Parkschein, werden seit dem 1. April 25 Euro Verwarnungsgeld fällig. Zahlt der Autofahrer diese nicht, bekommt er von der Stadt einen Anhörungsbogen geschickt. Wenn er dort angibt, er sei nicht gefahren, wird das Verwarngeld in einen Kostenbescheid umgewandelt. Aus 25 Euro werden 18,50 Euro.  Ob das allerdings mehrfach von den Ordnungsbehörden toleriert wird – es müsste jemand ausprobieren.??“

Was daran und ob das „fragwürdig“ ist, weiß ich nicht. M.E. ist es die Konsequenz aus der gesetzlichen Regelung im StVG und aus dem Zusammenspiel der Vorschriften. Also „fragwürdig“ oder gilt der Spruch „Das Recht ist für die Hellen“ (stammt nicht von mir, sondern von einem der Professoren, bei denen ich Ende der 60-er/Anfang der /0-iger Jahre studiert habe) bzw. ist es die Folge der allgemeinen Regel, dass der Beschuldigte/der Betroffene in seiner Einlassung auch lügen darf? Eins dürfte allerdings richtig sein. So ganz oft kann man das wahrscheinlich bei derselben Bußgeldbehörde nicht machen ….. 🙂