Schlagwort-Archive: falsche Verdächtigung

Nebenklage I: Die Akteneinsicht des Verletzten, oder: Nebenklage wegen falscher Verdächtigung?

© sharpi1980 – Fotolia.com

In die neue Woche starte ich mit zwei Entscheidungen zur Nebenklage, und zwar u.a. zur Akteneinsicht.

Zunächst zum Warmwerden der AG Stralsund, Beschl. v.03.02.2022 – 32 Cs 217/21. Das AG nimmt Stellung zur Zulassung der Nebenklage in den Fällen falscher Verdächtigung und zur Akteneinsicht des Verletzten. Beides wird verneint:

„Ein nebenklagefähiges Delikt nach § 395 Abs. 1 StPO wird der Angeklagten nicht vorgeworfen.

Eine in § 395 Abs. 3 StPO erwähnte rechtswidrige Tat ist ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens. Eine im (nicht abschließenden) Katalog des § 395 Abs. 3 StPO enthaltene Tat liegt nicht vor. Besondere Gründe, die den Anschluss als Nebenkläger zur Wahrnehmung der Interessen des Antragstellers geboten erscheinen lassen – insbesondere körperliche oder seelische Schäden – sind nicht dargelegt worden.

Allein das wirtschaftliche Interesse eines Verletzten an der effektiven Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Angeklagten im Strafverfahren ist zur Bejahung eines besonderen Schutzbedürfnisses nicht geeignet, weil dafür die Zivilgerichtsbarkeit ausreichenden Schutz gewährt.

Die Akteneinsicht ist gemäß § 406e Abs. 2 StPO zu versagen, da eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt und die Akteneinsicht für den im Rahmen der Beweisaufnahme gegebenenfalls zu hörenden Zeugen (bzw. dessen Rechtsanwalt) den Untersuchungszweck gefährden könnte. Bei Kenntnis der vollständigen Ermittlungsakten durch den Zeugen ist die Beeinträchtigung der gerichtlichen Sachaufklärung zu besorgen. Das Gericht geht davon aus, dass durch die Kenntnis der Vernehmung der Angeklagten und weiterer Zeugen im Ermittlungsverfahren die Zuverlässigkeit und Unvoreingenommenheit der Aussage des einzigen Zeugen für das Geschehen im engeren Sinne leiden könnte. Nach der gesetzgeberischen Intention zu § 58 Abs. 1 StPO soll ein Zeuge grundsätzlich nicht wissen, was der Angeklagte und die anderen Zeugen kundgetan haben, um eine Anpassung des Aussageverhaltens zu vermeiden. Gibt es – wie hier – für den Kernbereich des Geschehens keine weiteren Zeugen, ist die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts des Verletzten zugunsten der Sachaufklärung hinzunehmen.“

„Ich übernehme Ihre Punkte und Ihr Fahrverbot für Sie“, oder: Zwar strafloser Punktehandel, aber lieber doch nicht

© semnov – Fotolia.com

Es ist zwar Ostermontag und damit Feiertag, aber: Ich mache hier mal ganz normal weiter. Feiern war gestern, heute ist schon mal ein wenig warm laufen für den morgigen normalen Arbeitstag. Und da passt das OLG Stuttgart, Urt. v. 20.02.2018 –  4 Rv 25 Ss 982/17 – ganz gut. Passt auch ganz gut zu Ostern. Denn nach dem dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt, war auch jemand auf der Suche 🙂 .

Das Urteil reiht sich ein in die Reihe einiger Entscheidungen, die wir in der letzten Zeit aus Stuttgart zur falschen Verdächtigung hatten und über die ich hier auch berichtet habe. Das war der OLG Stuttgart, Beschl. v. 07.04.2017 – 1 Ws 42/17, (vgl. dazu “Sag doch, der war es”, oder: Anstiftung zur (falschen) Selbstbezichtigung – strafbar?, die Beschwerdeentscheidung zum LG Heilbronn, Beschl. v. 09.03.2017 – 8 KLs 24 Js 28058/15 (vgl. dazu Was Fachanwälte manchmal so alles machen, oder: Straflose Anstiftung zur (falschen) Selbstbezichtigung?) und das war das OLG Stuttgart, Urt. v. 23.07.2015 – 2 Ss 94/15 (dazu: Strafverteidiger aufgepasst, oder: Finger weg von falschen Einlassungen/Verdächtigungen).  In allen Entscheidungen geht es um die falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) durch falsche Einlassungenund/oder Selbstbezichtigungen im Bußgeldverfahren. Dazu gibt es dann den Streit zwischen den Senaten des OLG Stuttgart: Der 1. Strafsenat kommt zur Straflosigkeit, der 2. Strafsenat kommt hingegen zur Strafbarkeit. Und jetzt dann der 4. Strafsenat, der (ebenfalls) zur Straflosigkeit kommt bei etwa folgendem Sachverhalt:

Dem Angeklagten wurde im Bußgeldverfahren eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt, für die an sich eine Geldbuße von 480 € und ein Fahrverbot von einem Monat fällig gewesen wäre. Die Ordnungsbehörde schickt dem Angeklagten einen Anhörungsbogen. Der möchte, was man ja grundsätzlich verstehen kann, nicht wegen der Ordnungswidrigkeit belangt werden. Er recherchiert ein wenig und findet dann eine Internetseite, auf der geworben wird: „Ich übernehme Ihre Punkte und Ihr Fahrverbot für Sie“. Mit der dahinter stehenden person, die im Verfahren unbekannt geblieben ist, trifft der Angeklagte eine Absprache. In deren „Erfüllung“ lässt der Angeklagte der Person per E-Mail das Anhörungsschreiben der Bußgeldbehörde zukommen und überweist im Gegenzug 1.000 € auf ein Schweizer Bankkonto. Jemand anders als der Angeklagte füllt dann den Anhörungsbogen handschriftlich aus, gibt den Verstoß zu und erklärt, er sei der zur Tatzeit verantwortliche Fahrer, wobei ein Namen einer tatsächlich nicht existierenden Person unter einer Karlsruher Adresse angegeben wird. Und: Die Verwaltungsbehörde erlässt gegen diesen „Niemand“ einen Bußgeldbescheid und stellte zugleich das Verfahren gegen den Angeklagten ein. Bis die Verwaltungsbehörde dann erfährt, dass es einen Betroffenen mit den angegebenen Personalien tatsächlich nicht gibt, istbereits Verfolgungsverjährung hinsichtlich der vom Angeklagten begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit eingetreten.

Das AG Reutlingen hatte den Angeklagten wegen falscher Verdächtigung gem. § 164 Abs. 2 StGB verurteilt, das LG hat ihn frei gesprochen. Und das OLG hat diesen Freispruch bestätigt. Begründung: „Ein anderer“ i.S. des § 164 Abs. 2 StGB muss eine tatsächlich existierende Person sein. Eine fiktive Person ist kein „anderer“ im Sinne des § 164 StGB.

Und: Nach Auffassusng des OLG auch keine Strafbarkeit wegen:

  1. Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB
  2. Beteiligung an einem Vortäuschen einer Straftat (§ 145d Abs. 2 StGB)
  3. Strafvereitelung nach § 258 Abs. 1 StGB
  4. versuchter mittelbarer Falschbeurkundung nach § 271 Abs. 1, 4, §§ 22, 23 StGB.

Also: Der Angeklagte geht straflos aus. M.E. aber dennoch nicht zur Nachahmung empfohlen.

Was mich nun noch interessiert bzw. interessieren würde. Warum kommen alle Entscheidungen – jedenfals, die, die ich aus der letzten Zeit dazu kenne – aus dem Bezirk des OLG Stuttgart?

Was Fachanwälte manchmal so alles machen, oder: Straflose Anstiftung zur (falschen) Selbstbezichtigung?

© Alex White – Fotolia.com

Mein Tippgeber des Vertrauens 🙂 – Oliver Garcia vom Blog delegisbus – hat mir gestern mal wieder einen Tipp gegeben, der dann heute gleich zu diesem Posting führt. Es war der Hinweis auf den LG Heilbronn, Beschl. v. o9.03.2017 – 8 KLs 24 Js 28058/15. In ihm hat das LG die Eröffnung des Hauptverfahrens in einem Strafverfahren abgelehnt, in dem dem angeklagten Rechtsanwalt, einem „Fachanwalt für Strafrecht, insbesondere Ordnungswidrigkeiten- und Fahrerlaubnisrecht“ (?), falsche Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft vorgeworfen worden ist. Grundlage für die Anklage war das OLG Stuttgart, Urt. v. 23.07.2015 – 2 Ss 94/15 (siehe dazu: Strafverteidiger aufgepasst, oder: Finger weg von falschen Einlassungen/Verdächtigungen).

Gegenstand des Verfahrens beim LG Heilbronn war folgender Sachverhalt:

„Der Angeschuldigte, Fachanwalt für Strafrecht, insbesondere Ordnungswidrigkeiten- und Fahrerlaubnisrecht, riet jeweils aufgrund neuen Willensentschlusses in seiner Kanzlei in Heilbronn in der pp. seinen Mandanten, die einer Verkehrsordnungswidrigkeit verdächtig waren, den Zeugenfragebogen der Bußgeldbehörde einer ihnen ähnlich sehenden Person zu überreichen und diese dazu anzuhalten, sich fälschlicherweise als Fahrzeugführer zur Tatzeit anzugeben. Der Angeschuldigte wollte auf diese Weise erreichen, dass das Bußgeldverfahren zunächst gegen den angeblichen Fahrzeugführer geführt und dass sodann, nach Einlegung des Einspruchs über den Angeschuldigten beim Amtsgericht unter Angabe des wahren Fahrzeugführers, das Bußgeldverfahren eingestellt bzw. ein Freispruch erfolgen würde, während das Verfahren gegen den tatsächlichen Fahrzeugführer in der Zwischenzeit verjährt wäre, sodass seine Mandanten diesbezüglich nicht mehr verfolgt werden konnten. So geschehen aufgrund der Rechtsberatungen 1. im Dezember 2011, nachdem ein Zeugenfragebogen der Bußgeldbehörde pp. hinsichtlich einer Ordnungswidrigkeit wegen Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen pp., an den Fahrzeughalter pp. versandt worden war, woraufhin sich am pp. als angebliche Fahrzeugführerin bezeichnete, obwohl tatsächlich pp. das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt hatte und 2. im Dezember 2012, nachdem der Zeugenfragebogen der Bußgeldstelle Esslingen am Neckar vom pp. hinsichtlich eines Rotlichtverstoßes mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen pp., an die Fahrzeughalterin, die pp., versandt worden war, woraufhin sich am pp. als angeblicher Fahrzeugführer bezeichnete, obwohl tatsächlich pp., dem das Fahrzeug als geschäftlicher Dienstwagen zugeteilt war, Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt gewesen war.“

Die Staatsanwaltschaft hatte das Verhalten unter Hinweis auf das OLG Stuttgart, Urt. v. 23.07.2015 – 2 Ss 94/15 als strafbar angesehen: Das LG Heilbronn sagt nein, und zwar:

„Diese Selbstbezichtigung ist jedoch straflos, da dadurch weder der Straftatbestand des § 164 Abs. 2 StGB, noch der des § 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB objektiv verwirklicht wird.

164 Abs. 2 StGB setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut eine Behauptung in Bezug auf eine andere Person voraus, namentlich die Verdächtigung eines anderen. Die in der Anklageschrift benannten Zeugen ( pp. Tat Nr. 1) und pp. (Tat Nr. 2) haben ausschließlich über sich selbst bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen gegenüber der Ordnungswidrigkeitenbehörde abgegeben, indem sie sich jeweils selbst des Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit bzw. eines Rotlichtverstoßes bezichtigten. Damit ist der objektive Tatbestand des § 164 Abs. 2 StGB nicht erfüllt.

145d Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt eine rechtswidrige Tat im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB voraus. Vorliegend wurde seitens der Zeugen jedoch lediglich über eine angeblich von Ihnen begangene Ordnungswidrigkeit getäuscht, sodass auch der Tatbestand des Vortäuschens einer Straftat objektiv nicht erfüllt ist.

Damit fehlt es an einer vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Haupttat, zu der der Angeschuldigte jeweils hätte anstiften können.“

Und: Entgegen dem OLG Stuttgart, Urt. v. 23.07.2015 – 2 Ss 94/15 ist das nach Auffassung des LG auch keine falsche Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft:

„Die dem entgegenstehende Argumentation, die fehlende Absicht des Werkzeuges sei ein zwingendes Indiz für seine Unterordnung unter den Willen des Täters und somit für dessen Tatherrschaft ist verfehlt, da sie die dogmatisch saubere Trennlinie zwischen Täterschaft und Teilnahme aufgibt und bei praktisch jedem fremdnützigen Handeln des Ausführenden eine Tatherrschaft des Hintermannes begründen will, was schlicht der Interessentheorie entspräche.

So argumentiert das OLG Stuttgart (Urteil vom 23. Juli 2015 – 2 Ss 94/15 –, juris), auf dessen Rechtsansicht sich die Anklage stützt, der dort Angeklagte sei „pp. im vorliegenden Fall mittelbarer Täter, weil er im Wege einer wertenden Zuschreibung Tatherrschaft und Wille zur Tatherrschaft hatte und die Tat allein in seinem Interesse begangen wurde“.

Dieser Ansicht folgt die Kammer nicht.

Vielmehr ist in Fällen der Veranlassung zur objektiv tatbestandslosen Selbstschädigung des Geschädigten durch einen Hintermann dessen Strafbarkeit wegen mittelbarer Täterschaft nur dann gegeben, wenn er die Tatherrschaft über die vom Geschädigten vorgenommene Tathandlung tatsächlich aufgrund bestimmter Umstände ausübt (vgl. BGHSt 32, 38; Schünemann, a.a.O., § 25, Rdn. 106ff.; Heine/Weißer a.a.O., § 25, Rdn. 10ff). Dieser Grundsatz gilt – entgegen der Ansicht des OLG Stuttgart (a.a.O.) – auch dann, wenn der Geschädigte nicht alleiniger Rechtsgutsträger ist, sondern der Schutzzweck der Norm auch andere Rechtsgüter erfasst, wie dies bei § 164 StGB der Fall ist, der auch die inländische staatliche Rechtspflege vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme bewahren will (BGHSt 5, 66ff.; 9, 240ff.; Ruß in Leipziger Kommentar, a.a.O., § 164, Rdn. 1f.; Fischer StGB, 63. Auflage, § 164, Rdn. 2). Denn es erschließt sich in keiner Weise warum die bloße Existenz eines weiteren Rechtsgutes, auf dessen Schutz der „Primärgeschädigte“ tatsächlich nicht wirksam verzichten kann, eine Verantwortlichkeit des Hintermannes im Sinne einer mittelbaren Täterschaft zu begründen vermag, die bei Fehlen eines weiteren Rechtsgutes nur für den Fall einer tatsächlichen und nicht lediglich normativen Tatherrschaft gegeben wäre…..“

Unabhängig von der Frage: Strafbar oder nicht“. Ich war dann doch – gelinde ausgedrückt – sehr „erstaunt“, als ich den Sachverhalt mit dem darin beschriebenen Verhalten des Kollegen gelesen habe. Geht m.E. gar nicht. Und ich kann nur wiederholen: Finger weg von falschen Einlassungen/Verdächtigungen.

Im Übrigen: Ich bin gespannt, ob der Beschluss des LG rechtskräftig wird.

Gina-Lisa Lohfink – und was kommt jetzt noch?

FragezeichenDas Verfahren um Gina-Lisa Lohfink (GLL) hat in den vergangenen Tagen die Gazetten bewegt. Auch in den Blogs ist dazu Stellung genommen worden. Ich hatte es mir bislang verkniffen, dazu etwas zu schreiben, hatte dann aber gestern über Facebook zwei Beiträge geteilt, und zwar einmal : „Gestern verurteilt – heute im Früh-TV“ und dann noch „Prozess um Gina-Lisa Lohfink: „Alice Schwarzer bezeichnet Urteil als „Skandal“.

Ich wiederhole/teile beide Beiträge dann auch hier, und: Es hat sich bei Facebook eine bemerkenswert umfangreiche Diskussion zu der Problematik entwickelt, die ich dann gerne hier noch einmal aufgreife.

Bei dem „Alice Schwarzer-Beitrag“ waren es die Kommentare, die mich zum Teil dann doch amüsiert haben. Davon dann nur eine kleine Auslese:

Zunächst den einer Frau – zum Glück haben die Damen auch mitdiskutiert -:

„Die, die am wenigsten Ahnung haben, machen ihren Mund immer am weitesten auf. In Bezug auf Frau Schwarzer gilt dieser Erfahrungssatz umso mehr. Ich bin genervt, vor allem als Frau.“
Schön dann auch:

„Naja, sie wird vielleicht ja auch schon bei der Hummel an der Blüte ihrer Blumen laut „Vergewaltigung“ schreien …
Wenn man AS liest und hört, fragt man sich, ob die erlebten und als richtig empfundenen Freisprüche in Vergewaltigungsverfahren nicht doch alles nur Fehlurteile waren ….
Und der „Gipfel“:

„Die höchste moralische Instanz“
Ich frage mich, was an dem Urteil des AG eigentlich der „Skandal“ sein soll: Das AG ist nach einer Beweisaufnahme zu der Feststellung gekommen, das GLL gelogen hat und hat sie deshalb verurteilt. In meinen Augen nichts anderes als „Tagesgeschäft“, um das nicht so viel Aufhebens gemacht würde, wenn nicht die Verteidigung von GLL so viel Aufhebens gemacht hätte.
Und damit sind wir bei dem zweiten Punkt, vielleicht dem eigentlichen „Skandal“ – wenn man das Wort mit „ein Aufsehen erregendes Ärgernis und die damit zusammenhängenden Ereignisse oder Verhaltensweisen“ übersetzt: Das Verhalten der Verteidigung in (?) und nach dem Verfahren. Zum Verhalten „im Verfahren“ will ich nichts sagen. Wir kennen alle die Akten nicht und wissen nur das, was in der Presse oder im Netz berichtet worden ist. Aber das Verhalten „nach dem Verfahren“. Das ist für mich schon ungewöhnlich – ein Ärgernis. Denn: Warum lässt man die Angeklagte – so ist es wohl im Früh-TV bei Sat I gewesen, wie diejenigen berichten, die es gesehen haben – ihre Vorwürfe noch einmal wiederholen? Ich hatte den von mir bei FB geteilten Beitrag mit der Überschrift versehen:
„Auf in die nächste Instanz – und wenn man nicht aufpasst – in das nächste Verfahren. Allmählich kann man über den Kollegen nur den Kopf schütteln….“
Und dabei bleibe ich. Abgesehen davon, dass man m.E. der Angeklagte mit noch mehr Medienöffentlichkeit nicht hilft, obwohl das Verfahren an sich nach §§ 153, 153a StPO schreit, das „nächste Verfahren“ ist ggf. vorprogammiert. Denn, wenn die Vorwürfe weiter/erneut öffentlich erhoben werden, dann haben wir neue Taten…. also eine Art perpetuum mobile oder ein (Verteidigungs)Abo.
Wenn ich das so schreibe, stellt sich mir aber auch hier/noch einmal die Frage: Will die Angeklagte überhaupt Hilfe und/oder eine geräuschlose Erledigung des Verfahrens. Nun, das wird jetzt kaum noch möglich sein, aber vielleicht wollte sie – und auch ihre Verteidigung – das ja von Anfang an nicht. Promi-Big-Brother und Dschungel-Camp rufen. Was hatte dazu gestern noch ein Kommentator geschrieben:

„GLL macht aus ihren Möglichkeiten das Beste: 20.000 PR-Kosten. 150.000 Dschungel-Fee. Macht einen Deckungsbeitrag von 130.000. Für einen C-Promi ist das echt gut….“
Man fragt sich, was kommt jetzt noch? Nun, zunächst das angekündigte Berufungsverfahren, sicherlich auch gut medial „aufbereitet“. Und dann? Vielleicht ein Auftritt bei Markus Lanz im ZDF – na ja, wahrscheinlich dann doch nicht, ist ja öffentlich-rechtlich -, aber in diversen anderen Talksshows und/oder vielleicht auch in den diversen Rückblicken am Jahresende, u.a. unter dem Titel: „Menschen des Jahres“. Man weiß es nicht.
Ach so: Ein besseres Bild hatte ich nicht. Es gibt zwar eins von GLL bei wikimedia. Aber das lasse ich lieber. Nicht, dass es noch um dieses Bild einen Rechtsstreit gibt 🙂 .

Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, oder: Wann haftet der Anzeigeerstatter auf die Verteidigerkosten?

© fotomek - Fotolia.com

© fotomek – Fotolia.com

Ich hatte vor einigen Wochen über das AG Pfaffenhofen, Urt. v. 07.12.2015 – 1 C 764/15 berichtet (vgl. dazu  Lachen oder weinen?, oder: Verteidiger braucht man nicht, man kann der StA vertrauen). Da ging es um die Frage der Erstattung der Kosten, die einem Beschuldigten durch eine „unberechtigte“  Strafanzeige entstanden waren. Das AG hatte abgelehnt. Anders jetzt das AG Brandenburg, Urt. v. 26.05.2016 – 34 C 40/15 mit den Leitsätzen:

  1. Die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens kann eine schadensersatzauslösende unerlaubte Handlung sein.
  2. Die bloße Anhörung einer Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft stellt aber noch keinen derartig schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, dass hierdurch einen Anspruch auf Geldentschädigung in Form von Schmerzensgeld begründet werden könnte.

Allerdings: Hier ist dem Anzeigeerstatter eine falsche Verdächtigung nachgewiesen worden:

Wer aber – wie hier der Beklagte entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme in dem Zivilprozessverfahren – eine falsche Verdächtigung begeht, haftet hierfür nach § 823 Abs. 2 BGB auch für die Schäden, die aus dieser Verletzung entstanden sind (BGH, NJW 1975, Seite 50; BGH, VersR 1971, Seiten 820 f.; BGH, BGHZ Band 8, Seiten 288 ff.; BGH, Urteil vom 07.01.1953, Az.: VI ZR 39/52, u.a. in: LM Nr. 3 zu § 823 (Be) BGB = JZ 1953, Seite 184; OLG Hamm, Streit 2014, Seiten 34 ff.; OLG Dresden, FamRZ 2013, Seiten 410 ff.; OLG Koblenz, NJW-RR 2012, Seiten 600 f.; OLG Hamm, VersR 2007, Seiten 512 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2002, Seiten 1539 ff.; OLG Köln, NJW-RR 2002, Seiten 1392 f.; OLG Hamm, Urteil vom 08.05.2000, Az.: 13 U 7/00, u.a. in: „juris“; OLG Brandenburg, NJW 2000, Seiten 3579 f.; OLG Dresden, OLG-Report 2000, Seiten 508 ff.; OLG Celle, OLG-Report 2000, Seiten 195 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.1999, Az.: 26 U 10/99, u.a. in: „juris“; OLG Karlsruhe, Die Justiz 1999, Seite 445; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 1997, Seiten 37 f.; KG Berlin, VersR 1975, Seite 1030; AG Ibbenbüren, DAR 2014, Seiten 330 f.; AG Bremen, NJW-RR 2014, Seiten 207 ff.; AG Hamburg, Urteil vom 13.08.2008, Az.: 7c C 31/07, u.a. in: „juris“; AG Kenzingen, AGS 2003, Seiten 133 f.; AG Hamburg, VersR 1993, Seiten 1363 f.).

Der Beklagte ist somit hier der Klägerin gegenüber für die begangene Tat auch grundsätzlich dann ersatzpflichtig (BGH, VersR 1977, Seite 183; BGH, Urteil vom 07.01.1953, Az.: VI ZR 39/52, u.a. in: LM Nr. 3 zu § 823 (Be) BGB = JZ 1953, Seite 184; Reichsgericht, GruchB 51, Seite 990; OLG Hamm, Streit 2014, Seiten 34 ff.; OLG Dresden, FamRZ 2013, Seiten 410 ff.; OLG Koblenz, NJW-RR 2012, Seiten 600 f.; OLG Hamm, VersR 2007, Seiten 512 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2002, Seiten 1539 ff.; OLG Köln, NJW-RR 2002, Seiten 1392 f.; OLG Hamm, OLG-Report 2001, Seite 231; OLG Celle, OLG-Report 2000, Seiten 195 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.1999, Az.: 26 U 10/99, u.a. in: „juris“; KG Berlin, VersR 1975, Seite 1030; AG Ibbenbüren, DAR 2014, Seiten 330 f.; AG Bremen, NJW-RR 2014, Seiten 207 ff.; AG Hamburg, Urteil vom 13.08.2008, Az.: 7c C 31/07, u.a. in: „juris“; AG Pinneberg, SchlHA 2003, Seiten 143 f.; AG Kenzingen, AGS 2003, Seiten 133 f.; AG Hamburg, VersR 1993, Seiten 1363 f.).

Der Beklagte hat hier nämlich entsprechen dem Ergebnis der Beweisaufnahme gezielt die Klägerin einer Straftat verdächtigt, indem er diese bei der Polizei wider bes-seres Wissen angezeigt hat. Damit aber übertrat er die Strafbestimmung des § 164 StGB, handelte also einem Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zuwider, welches die geschädigte Klägerin schützen wollte.“