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Strafantrag mit Faksimile-Unterschrift….

© Gina Sanders Fotolia.com

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Im OLG Hamm, Beschl. v. 18.12.2014 – 1 RVs 115/14 – spielte die Frage eine Rolle, ob im Strafantragsschreiben des Geschädigten die Schriftform gewahrt war. Denn das was nur mit einer Faksimile-Unterschrift unterzeichnet. Das OLG sagt: Ja:

„Ein wirksamer Strafantrag wurde gestellt. Zur Wahrung der Schriftform (§ 158 Abs. 2 StPO) im Strafantragsschreiben des geschädigten Verkehrsunternehmens reicht die vorhandene Faksimile-Unterschrift aus (Erb in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § § 158 Rdn. 31b; vgl. auch: Senatsbeschluss vom 03.07.2014 – III – 1 Vollz(Ws) 279/14). Es ist für andere Prozesshandlungen anerkannt, dass die Schriftform nicht unbedingt die eigenhändige Unterschrift gebietet. Vielmehr soll sie gewährleisten, dass Inhalt der Erklärung, Erklärender und fehlender bloßer Entwurfscharakter hinreichend deutlich werden (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes NJW 1980, 172, 174; KG NStZ 1990, 144 ). Etwas anderes kann auch nicht für das Strafantragserfordernis gelten. Aus dem Strafantragsschreiben gehen hier der Verfolgungswille, der Strafantragsteller und der fehlende Entwurfscharakter klar hervor.“

Zur Sicherheit und um solche Diskussionen zu vermeiden: Lieber Füller in die Hand nehmen.