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Der Fahrlehrer auf der Übungsfahrt, oder: Fahrzeugführer?

© Ljupco Smokovski - Fotolia.com

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Was ist eigentlich, wenn es im Beisein des Fahrlehrers bei einer Fahrschulfahrt zu einer VerkehrsOWi kommt? Kann dann auch gegen den Fahrlehrer eine Geldbuße festgesetzt werden?

Die Antwort gibt der AG Landstuhl, Beschl. v. 20.10.206 – 2 OWi 4286 Js 10115/16. Danach ist der Fahrlehrer als Beifahrer während einer Übungsfahrt grundsätzlich kein Führer eines Kraftfahrzeugs. Er kann allenfalls für Vorgänge während der Fahrt nach den allgemeinen Regeln des StGB oder als Verkehrsteilnehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 StVO verantwortlich sein.

M.E. zutreffend. Die Entscheidung setzt konsequent die Rechtsprechung des BGH im BGH, Beschl. v. 23.09.2014 – 4 StR 92/14 um (vgl. dazu: Der Fahrlehrer und sein Mobiltelefon: Yes, he can.). Diese ist zwar zu § 23 Abs. 1a StVO ergangen, hat aber für andere Verkehrs-OWi Bedeutung.

Der „Senior“ auf dem Bild hat nichts zu bedeuten…. 🙂 .

Der Fahrlehrer und sein Mobiltelefon

© Mac Dax - Fotolia.com

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Ist er oder ist er nicht – Führer des Kraftfahrzeuges – der Fahrlehrer.Die Frage stelle ich mir immer wieder, wenn Fahrschulwagen sehe, in denen auf dem Beifahrersitz telefonierende Beifahrer sitzen.Zu der Frage hat es vor einiger Zeit eine Entscheidung des OLG Bamberg (Beschl. v. 24.03.2009 – 2 Ss OWi 127/09) gegeben, die die Frage bejaht hat. Jetzt hat sich das Problem im AG Herne, Urt. v. 24.11.2011 – 21 OWi-64 Js 891/11-264/11 – noch einmal gestellt. Das AG Herne geht davon aus, dass der Fahrlehrer nur ausnahmsweise Führer eines Kraftfahrzeugs im Sinne der Bußgeldvorschriften/StVO ist. Nach dem StVG gelte zwar bei Ausbildungsfahrten der Fahrlehrer als Führer des Kraftfahrzeugs. Aus der entsprechenden Vorschrift sei jedoch nicht zu folgern, dass der Fahrlehrer in diesen Fällen als Führer eines Kraftfahrzeugs im Sinne der Bußgeldvorschriften aufzufassen ist. Der Fahrlehrer sei vielmehr nur dann „Führer“ eines Kraftfahrzeugs im Sinne des StVG, wenn sein Einwirken auf den Fahrschüler über die bloße Überwachung der Fahrt hinausgehe. Nur dann komme, wenn er ein Mobiltelefon benutzt, eine Ordnungswidrigkeit in Betracht. Denn für die straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortung kommt es allein darauf an, wer das Fahrzeug eigenhändig führt.

Die Frage dürfte vom AG Herne-Wanne, Urt. v. 24.11.2011 – 21 OWi-64 Js 891/11-264/11 – wohl richtig gelost sein. Das OLG Bamberg hat sich mit dem insoweit in der Literatur bestehenden Streit nicht näher auseinander gesetzt.