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Das AG Dortmund, die Geschwindigkeitsüberschreitung und die Fahrtunterbrechung

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Und zum Schluss dann noch das AG Dortmund, Urt. v. 04.07.2017 – 729 OWi-265 Js 968/17 -173/17 – ergangen in einem Verfahren wegen des Vorwurfs der Geschwindigkeitsüberschreitung. Bei dem Betroffenen handelt es sich – wie eine ehemalige Kollegin sagen würde – um einen „viel beschossenern Hasen“. Das AG hat folgende Feststellungen getroffen:

„Am 16.01.2017 um 13:02 Uhr befuhr der Betroffene in Dortmund die C-Straße etwa 100 Meter westlich in Höhe Walter-Behrendt-Straße als Führer eines Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen pp. Der Betroffene war zuvor von der B236 auf die C-Straße gefahren. Kurz hinter der genannten Stelle folgte das Ortseingangsschild der Stadt Dortmund. Der beschriebene Tatbereich war dementsprechend außerörtlich.

An der Tatörtlichkeit führte zur Tatzeit die Polizei Dortmund durch den Polizeibeamten A eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät ESO ES 3.0 durch, das zur Tatzeit entsprechend der Bedienanleitung und in gültig geeichtem Zustand durch den genannten Zeugen eingesetzt wurde. Bei der C-Straße handelt es sich um eine großzügig ausgebaute außerörtliche Straße, die aus Sicht des Betroffenen nach Abfahren von der B236 zweifach mit Zeichen 274 „50 km/h“ beschildert ist, so dass die Höchstgeschwindigkeit auf diesen Wert festgelegt wurde.

Unmittelbar vor der Messstelle befindet sich aus Sicht des Betroffenen rechtsseitig eine Zufahrt mit einem Wendehammer zu einem Betriebsgelände. Es handelt sich hier um eine öffentliche Straßenverkehrsfläche, die jedoch nur zu den einen Betrieb rechtsseitig unter der Anschrift C-Straße Nr. Y führt. Der Betroffene suchte diesen Betrieb auf. Er befand sich ca. eine dreiviertel Stunde in dem Betrieb und fuhr dann nicht von dort aus zurück in Richtung B236, sondern weiter in Richtung Dortmunder Innenstadt. Aus Richtung B236 kommend befindet sich ca. 850 Meter vor der C-Straße Nr. Y ein erstes Verkehrszeichen 274 mit der Beschilderung 50 km/h. Wegen des Aussehens der Straße an diesem Ort und der Beschilderung wird auf das Lichtbild Nr. 4 der von dem Polizeibeamten B zur Akte gereichten Lichtbildmappe Bezug genommen. Ein weiteres gleichartiges Zeichen findet sich etwa 600 Meter vor der Einfahrt C-Straße Nr. Y. Hierzu wird auf das Lichtbild 6 der genannten Fotodokumentation Bezug genommen. Die Bezugnahmen finden statt gemäß § 267 Abs. I Satz 3 StPO.

Wegen der Straßenführung und wegen des Einfahrtsbereichs mit Wendehammer an der Anschrift C-Straße Nr. Y wird auf das Lichtbild Bl. 43 d.A. Bezug genommen gemäß § 267 Abs. I Satz 3 StPO. Es handelt sich hierbei um ein Lichtbild aus Google Maps, das mittig des Bildes den Wendehammer zeigt und die C-Straße von oben nach unten. Der Betroffene fuhr aus dem oberen Lichtbildbereich zunächst in den Wendehammer hinein, parkte dort und fuhr dann wieder aus dem Wendehammer in den unteren Bereich der C-Straße hinaus. In diesem unteren Bereich befand sich dann auch die Messstelle. Der Betroffene überschritt an der Messstelle mit seinem Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Er konnte mit einer Geschwindigkeit von 87 km/h gemessen werden. Abzüglich eines Sicherheitsabschlages von 3 km/h ergaben sich damit eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 84 km/h und damit eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 34 km/h.

Der Betroffene wendete sich nicht gegen die Messung an sich. Er beschrieb, dass er als Fahrzeugführer das fragliche Fahrzeug zur Tatörtlichkeit gefahren habe. Es sei zunächst wegen eines beruflichen Termins in die besagte Firma an der C-Straße Nr. Y gefahren. Er habe hier bei der Hinfahrt die beiden Geschwindigkeitsbeschränkungsschilder nicht bewusst wahrgenommen, sei aber mit 50 km/h zu der Firma hingefahren. Er habe dann etwa eine dreiviertel Stunde einen Geschäftstermin da gehabt und sei auf die C-Straße zurückeingebogen und hier in Richtung Dortmund gefahren. Das Ortseingangsschild habe er erst nach der Messung passiert. Ein erneutes 50 km/h Geschwindigkeitsbegrenzungsschild sei nach Einfahrt auf die C-Straße für ihn nicht wahrnehmbar gewesen, so dass er geglaubt habe, er könne hier die übliche außerörtliche Geschwindigkeit von 100 km/h fahren.“

Und dazu dann das AG im Urteil:

„Soweit der Betroffene meinte, er habe die Geschwindigkeitsbeschränkung für den Bereich unmittelbar vor der Messstelle nicht sehen können, so konnte das Gericht aufgrund der dargestellten und in Augenschein genommenen Lichtbilder zunächst die Straßenführung erkennen anhand der beschriebenen Google Maps-Karte. Hieraus ergab sich, dass es sich bei dem Wendehammer und der Zufahrtsstraße zu der Firma, in der der Betroffene seinen Geschäftstermin hatte, lediglich um eine wie eine öffentliche Straße ausgebaute Betriebszufahrt handelte. Der Betroffene musste also bei Wiedereinfahren auf die Straße, die er bereits zuvor entlang gekommen war, damit rechnen, dass die bereits zuvor angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit auch weiterhin bestehen werde.2

Mit dem Leitsatz:

„Eine Geschwindigkeitsbeschränkung ist auch dann noch von einem Betroffenen zu beachten, wenn er nach deren Beginn eine Fahrtpausein einer Stichstraße einlegt und dann in gleicher Fahrtrichtung weiterfährt.

Na ja, ob das in der Allgemeinheit richtig ist, wage ich zu bezweifeln. Es kommt sicherlich auf die Länge der Pause an. Bei der hier festgestellten 3/4 Stunde mag es passen, bei längeren Pausen m.E. nicht.

Fahrtunterbrechung beim Dauerdelikt: Eine oder zwei Fahrten?

In der Praxis ist die Frage, ob eine Fahrtunterbrechung bei einem Dauerdelikt, wie z.B. Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 316 StGB, zu zwei Taten führt, von erheblicher Bedeutung für die Höhe der Strafe und/oder die Dauer der Entziehung der Fahrerlaubnis. So auch in dem der Entscheidung des AG Lüdinghausen vom 02.02.2010 – 9 Ds-82 Js 8979/09-186/09, zugrunde liegenden Sachverhalt. Da war der Angeklagte ohne gültige Fahrerlaubnis auf öffentliche Straßen gefahren und von der Polizei wegen zu hoher Geschwindigkeit angehalten worden. Ihm wurde die Weiterfahrt untersagt. Zunächst hat er sein Kleinkraftrad dann auch geschoben, jedoch war ihm dies schon nach 350 Metern zu mühsam, so dass er sich entschied, wieder aufzusteigen, den Motor anzulassen und mit dem Kleinkraftrad weiterzufahren. Dabei wurde er von der Polizei beobachtet. Das AG hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen verurteilt.

Die Entscheidung ist zwar grds. zutreffend. Zwar haben hier beide Fahrten in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang und auch in einem örtlich und zeitlich engen Zusammenhang gestanden, doch hat es sich deshalb nicht um eine einheitliche Tat gehandelt. Das Anhalten durch die beiden Polizeibeamten und die Kontrollsituation mit dem zunächst gefassten Vorsatz des Angeklagten, das Kleinkraftrad weiter zu schieben, hat die Tat im materiell-rechtlichen Sinn unterbrochen. Nach dem (Aufsteigen auf das Kleinkraftrad hat der Angeklagte nicht nur einen neuen Tatentschluss gefasst, sondern auch eine neue Tat begonnen. Das AG verweist allerdings darauf, dass es zudem darauf ankommt bzw. ankommen kann, ob der Täter von Anfang an vorhatte, die Fahrt fortzusetzen (vgl. dazu schon BGH StraFo 2009, 432 = VRR 2009, 363 [Ls.]); LG Potsdam DAR 2009, 285; AG Lüdinghausen VA 2007, 166; DAR 2009, 102; s. auch noch OLG Hamm VA 2008, 173). Darauf kann es aber m.E. nicht ankommen. Die Frage, ob eine natürlich Handlungseinheit vorliegt, ist vielmehr von den äußeren Gegebenheiten und dem gesamten Erscheinungsbild des Tatgeschehens abhängig zu machen.