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150 m Fahrstrecke reichen für Abstandsunterschreitung

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Die obergerichtliche Rechtsprechung, wie lang die Fahrstrecke sein muss, um eine Abstandsunterschreitung feststellen zu können, ist nicht ganz einheitlich und wird von OLG zu OLG unterschiedlich gesehen, wobei auch die Besonderheiten des Einzelfalls eine Rolle spielen. Auf der Grundlage hatte ein Verteidiger in der Rechtsbeschwerde beim OLG Hamm eine Fahrstrecke von 300 m eingefordert. Dazu verhält sich dann der OLG Hamm, Beschl. v. 30.08.2012 – III-1 RBs 122/12 -, der unter den dort gegebenen Besonderheiten eine Fahrstrecke von 150 m als ausreichend angesehen hat:

„Soweit ersichtlich werden in der Rechtsprechung Fahrstrecken von mehr als 150m mit zu geringem Abstand zum Vorausfahrenden nicht zwingend als Voraussetzung für die Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes aufgestellt, wenn die Messung in einem standardisierten Messverfahren im Form der Messung von einer Brücke (hier Vidit VKS 3.01 bei selektiver Erstellung von Identifizierungsfotos) stattfindet. Es werden zwar teilweise größere Abstände diskutiert, die aber zum Teil nicht als zwingend, sondern als ausreichend angesehen werden (so z.B. OLG Celle NJW 1979, 325; OLG Düsseldorf NZV 2002, 519) oder es lagen andere (unsichere) Messverfahren vor (vgl. OLG Celle NJW 1979, 325; OLG Karlsruhe NJW 1972, 2235). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof wird lediglich eine „nicht ganz vorübergehende“ Abstandsunterschreitung verlangt (BGH NJW 1969, 939, 940 f.). Konkrete Vorgaben zur Erforderlichkeit der gefahrenen Strecke gibt es hier nicht. Der Senat sieht vorliegend eine solche „nicht ganz vorübergehende“ Abstandsunterschreitung jedenfalls auf einer Strecke von mindestens 150m als gegeben an (ebenso auch OLG Koblenz Beschl. v. 10.07.2007 – 1 Ss 197/07; OLG Köln Urt. v. 28.03.1984 – 3 Ss 456/83 – juris; Hentschel/König/Dauer-König Straßenverkehrsrecht 41 Aufl. § 4 StVO Rdn. 22; vgl. auch BayObLG NZV 1994, 241). Dabei war zu berücksichtigen, dass das Amtsgericht einen kurz zuvor erfolgten Fahrspurwechsel des dem Betroffenen vorausfahrenden Fahrzeugs rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat, dass es sich vorliegend um ein standardisiertes Messverfahren mit deutlich geringeren Ungenauigkeiten, wie z. B. bei der Messung durch Nachfahren oder Schätzung handelt, und bei der vom Betroffenen gefahrenen Geschwindigkeit von 155 km/h die Abstandsunterschreitung zeitlich auch mindestens 3 Sekunden angedauert haben muss. Das Gesetz selbst enthält keine Vorgaben zur Mindestlänge bzw. Mindestdauer der Abstandsunterschreitung. Etwaigen Ungenauigkeiten bestimmter Messmethoden kann durch eine Verlängerung der notwendigen Strecke, etwaigen anderen Einflüssen, insbesondere einem kurz zuvor stattgefundenen Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden, durch deren Ausschluss (wie hier) Rechnung getragen werden.“