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Radfahrer, oder: Wer gegen die Fahrtrichtung fährt, muss besonders aufpassen

Im Kessel Buntes heute dann zunächst eine Fahrradfahrerentscheidung. Sie kommt vom OLG Frankfurt. Der dem OLG Frankfurt, Beschl. v. 09.05.2017 – 4 U 233/16 – zugrunde liegende Sachverhalt spielt in Frankfurt, er könnte aber auch ohne weiteres in Münster spielen. Es geht um einen Fahrradfahrer, den Beklagten, der mit einer Geschwindigkeit von 10-12 km/h in Gegenrichtung auf einem Fahrrad-Schutzstreifen in der Frankfurter Innenstadt gefahren ist. Der Kläger wollte als Fußgänger diesen Schutzstreifen in der Nähe eines Fußgängerüberweges überqueren. Dabei wurde er von dem Fahrrad des Beklagten niedergerissen. Die Parteien hatten sich vor dem Unfall gegenseitig nicht gesehen. Der Kläger wurde bei dem Sturz verletzt und verlangt von dem Beklagten Schmerzensgeld und weiteren Schadensersatz. Das LG hat 5.000 € Schmerzensgeld egwährt und weiteren Schadensersatz. Dagegen die Berufung des Beklagten.

Das OLG sieht die Berufung als unbegründet an hat einen entsprechenden Hinweisbeschluss erlassen. Daraufhin hate der Beklagte seine Berufung zurück. Das OLG stellt darauf ab, dass der Beklagte den Fahrrad-Schutzstreifen verbotswidrig genutzt habe. Er habe gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen. Dieses Fehlverhalten löse gesteigerte Sorgfaltspflichten aus. Der Beklagte habe deshalb insbesondere darauf achten müssen, ob Fußgänger von – aus seiner Sicht – links die Straße überqueren wollen. Diese Fußgänger müssten nicht mit einem von rechts verbotswidrig herannahenden Radfahrer rechnen.

Hier die Leitsätze der OLG-Entscheidung:

1. Ein Radfahrer, der bei auf jeder Straßenseite vorhandenen Fahrradschutzstreifen den in seiner Fahrtrichtung linken benutzt, verstößt gegen das Rechtsfahrgebot.

2. Fußgänger, die von links die Straße überqueren wollen, sind ihm gegenüber zwar gleichwohl wartepflichtig.

3. Den Radfahrer trifft bei der Benutzung des linken Fahrradschutzstreifens jedoch aus § 1 Abs. 2 StVO eine gesteigerte Vorsichtspflicht, darauf zu achten, ob nicht von links kommende Fußgänger die Straße überqueren wollen. Deren Missachtung kann eine überwiegende Haftung für den Schaden des bei einem Zusammenstoß verletzten Fußgängers aus § 823 Abs. 1 BGB rechtfertigen.

10 % Haftung, mehr aber auch nicht, sind dann aber doch beim Kläger geblieben, denn:

„Soweit das Landgericht dem Kläger ein Mitverschulden von lediglich 10 % allein deshalb angelastet hat, weil der Kläger die Straße “X” nicht auf dem in der Nähe befindlichen Fußgängerüberweg überquert hat, ist dies nicht zu beanstanden. Dem Beklagten ist schon kein Verstoß gegen § 25 Abs. 3 S. 2 StVO vorzuwerfen. Eine Verpflichtung, den Fußgängerüberweg zu benutzen, besteht danach nur, wenn die Straße “an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten” wird. Der Fußgängerüberweg lag hier jedoch mindesten 10 – 15 m (Beklagter im Protokoll vom 19.8.2016, S. 5: 18 m) von der Einmündung der Straße “Y” entfernt. Dazwischen befinden sich noch Parkflächen und der eingehauste U-Bahn-Eingang.“

Zusammenstoß von zwei Radfahrern – wie wird gehaftet?

FahrradfahrerDer Zusammenstoß von zwei Radfahrern war Gegenstand des OLG München, Urt. v. 27.02.2015 – 10 U 4873/13. Worum es geht, ergibt sich aus dem Leitsatz:

  1. Die Radwegbenutzungspflicht besteht auch dann, wenn der Radweg wegen seiner baulichen Gestaltung nur mit herabgesetzter, den Fahrbahn- und Witterungs- sowie Fahrzeugverhältnissen angepasster Geschwindigkeit gem. § 3 Abs. 2 StVO befahren werden kann. Eine Ausnahme von der Benutzungspflicht besteht allenfalls dann, wenn sich zahlreiche Löcher in der Fahrbahn befinden.
  2. Kommt es zu einer Kollision zweier Radfahrer, von denen einer die Fahrbahn quert und der andere einen vorhanden Radweg nicht benutzt, so ist auch bei einem Sorgfaltsverstoß des die Fahrbahn querenden Radfahrers dem den Radweg nicht benutzenden Radfahrer ein Mitverschulden von 1/4 zuzurechnen, da die Radwegbenutzungspflicht seinem Schutz dient.“

Ab 1,6 Promille ist auch beim Fahrradfahrer die Fleppe i.d.R. weg

Fahrrad_gesperrtAlle Jahre/immer wieder geistert er durch die Rechtsprechung: Der Fahrradfahrer, der mit 1,6 Promille oder mehr – meist auch noch recht gut – Fahrrad fährt und auffällt. Dann stellt sich die Frage, ob und wie er sich strafbar gemacht hat und vor allem: Kann ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden?

Nun, die Frage nach der Strafbarkeit löst sich recht einfach: Es kann Strafbarkeit nach den §§ 316, 315c StGB vorliegen – „ein Fahrzeug führt“ und ein Fahrrad ist nun mal ein Fahrzeug. Die Fahrerlaubnis kann allerdings nicht nach § 69 StGb entzogen werden, denn da ist die Rede vom „Führen eines Krfatfahrzeuges“. Entsprechendes gilt für § 44 StGB. Insoweit also gerettet? Nein, natürlich nicht, denn es gibt ja noch die Entziehung nach dem StVG. Und an der Stelle haben wir dann immer wieder Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei demjenigen, der mit 1,6 Promille (oder mehr) am Straßenverkehr teilgenommen hat. Dazu – verhältnismäßig frisch – noch einmal der VGH Bayern, Beschl. v. 22.12.2014 – 11 ZB 14.1516 – betreffend einen Radfahrer, der mit 1,96 Promille unterwegs war.

„Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen, wozu auch Fahrräder zählen (vgl. § 2 Abs. 4 StVO), hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr [Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV] vom 18.12.2010 [BGBl S. 1980], zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.4.2014 [BGBl S. 348]). Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 2 FeV). Hat der Betreffende ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung ihrer Entscheidung an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 FeV).

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass auch eine erstmalige Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge rechtfertigt (u.a. BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 3 B 102.12NJW 2013, 2696; BayVGH, U.v. 1.10.2012 – 11 BV 12.771 – Blutalkohol 49, 338; B.v. 28.1.2013 – 11 ZB 12.2534 – […]; SächsOVG, B.v. 28.10.2014 – 3 B 203.14 – […]). Die Fahrerlaubnisbehörde hat insoweit kein Ermessen (BayVGH, B.v. 28.1.2013 a.a.O. Rn. 13). Die Güterabwägung hat bereits der Normgeber getroffen. Es besteht hinreichender Anlass, die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt und entsprechenden Werten mit dem Fahrrad durch ein medizinischpsychologisches Gutachten abzuklären, weil die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Fahrrad in erheblich alkoholisiertem Zustand eine gravierende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt. Die Gefahr schwerer Unfälle besteht z.B. dann, wenn motorisierte Verkehrsteilnehmer wegen des unkontrollierten Verhaltens eines erheblich alkoholisierten Radfahrers unvorhersehbar ausweichen müssen und mit anderen Fahrzeugen kollidieren. Wegen dieses Gefährdungspotentials ist die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gerechtfertigt (BayVGH, B.v. 28.1.2013 a.a.O. Rn. 25). Insoweit finden die Grundrechte des Führers eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs ihre Grenzen in den Rechten Dritter, insbesondere im Recht der übrigen Verkehrsteilnehmer auf Leben und körperliche Unversehrtheit, und der insoweit bestehenden Schutzpflicht des Staates (BVerwG, B.v. 20.6.2013 a.a.O. Rn. 7).“

M.E. ist die Rechtsprechung der VG, OVG, VGH an der Stelle so zementiert, dass es sich kaum noch lohnt, gegen entsprechende Anordnungen der Verwaltungsbehörde anzugehen. Ab 1,6 Promille ist eben auch beim Fahrradfahrer die Fleppe i.d.R. weg. Also. Schön Taxi fahren 🙂 .

Der Fahrradhelm beim BGH – hier geht es zum Volltext

FahrradhelmDas BGH, Urt. v.  17.06.2014 – VI ZR 281/13 – betreffend das Mitverschulden des Radfahrers an Verletzungen, wenn er keinen Fahrradhelm trägt, hat die Blogs ja nun schon reichlich beschäftigt. Auch wir haben darüber – und über andere Entscheidungen zu der Problematik – ja berichtet. Die Serie schließen wir dann jetzt vorerst mal ab mit dem Hinweis auf den Volltext der BGH-Entscheidung, der inzwischen vorliegt. Der BGH hat der nicht (!!) für BGHZ vorgesehenen Entscheidung den Leitsatz vorangestellt:

Der Schadensersatzanspruch eines Radfahrers, der im Straßenverkehr bei ei-nem Verkehrsunfall Kopfverletzungen erlitten hat, die durch das Tragen eines Schutzhelms zwar nicht verhindert, wohl aber hätten gemildert werden können, ist jedenfalls bei Unfallereignissen bis zum Jahr 2011 grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB gemindert.

Endgültig/Allgemein entschieden ist damit m.E. in der Frage nichts. Das ergibt sich auch aus den Ausführungen des BGH, in denen es u.a. heißt:

„Allerdings hat der Arbeitskreis IV des 47. Verkehrsgerichtstages 2009 ei-ne Empfehlung beschlossen, in der es unter Nr. 6 heißt: „Teilnehmern am Radfahrverkehr wird das Tragen eines Helmes sowie dringend der Abschluss einer Haftpflichtversicherung empfohlen“ (47. VGT 2009, 8). Der Verordnungsgesetzgeber hat aus verkehrspolitischen Erwägungen bislang jedoch bewusst davon abgesehen, eine Helmpflicht für Radfahrer einzuführen. Die Bundesregierung hat im Jahr 2012 auf eine kleine Anfrage von Abgeordneten und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Verkehrssicherheit im Radverkehr erklärt, dass die Freiwilligkeit des Tragens eines Fahrradhelmes der Ansatz des gerade verabschiedeten Verkehrssicherheitsprogramms 2011 sei (BT-Drucks. 17/8560, S. 13). Die Einführung einer Helmpflicht wird auch von der derzeitigen Bundesregierung bislang nicht verfolgt. So heißt es im Koalitionsvertrag „Deutschlands Zukunft gestalten“ zwischen CDU, CSU und SPD, 18. Legislaturperiode (abrufbar unter http://www.bundesregierung.de/Content/DE/_Anlagen/2013/2013-12-17-koalitionsvertrag.pdf?__blob=publicationFile&v=2, S. 45) zum Thema Fahrradverkehr vielmehr, man wolle darauf hinwirken, dass deutlich mehr Fahrradfahrer Helm tragen. Solche Aussagen und Empfehlungen mögen langfristig dazu beitragen, die Akzeptanz des Tragens von Fahrradhelmen zu erhöhen. Einen Beleg für ein entsprechendes allgemeines Verkehrsbewusstsein im Jahr 2011 vermögen sie nicht zu liefern.

d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist daher mit der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Auffassung der Literatur daran festzuhalten, dass Schadensersatzansprüche eines Radfahrers, der im Straßenverkehr bei einem Verkehrsunfall Kopfverletzungen erlitten hat, die durch das Tragen eines Schutzhelms zwar nicht verhindert, wohl aber hätten gemildert werden können, jedenfalls bei Unfallereignissen bis zum Jahr 2011 grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB gemindert sind (vgl. OLG Stuttgart, VRS 97, 15, 18 f.; OLG Hamm, VersR 2001, 1257, 1259; OLG Düsseldorf, NZV 2007, 38, 39 mit Anm. Kettler; OLG Düsseldorf, NZV 2007, 614, 618 f.; OLG Saarbrücken, NZV 2008, 202, 203 f. mit Anm. Jahnke, jurisPR-VerkR 1/2008 Anm. 3; OLG Celle, VD 2014, 101, 102 ff. mit Anm. Wenker, jurisPR-VerkR 5/2014 Anm. 3; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 22 Rn. 62; Jahnke in FS Gerda Müller, 2009, S. 396 mwN; Kettler, Recht für Radfahrer, 3. Aufl., S. 174 ff.; Hufnagel, DAR 2007, 289, 292; Kettler, NZV 2007, 603 f.; Prelinger, juris-PR-VerK 21/2013 Anm. 2 [Anm. zum Urteil des Berufungsgerichts]; Türpe, VRR 2013, 404, 405 f. [Anm. zum Urteil des Berufungsgerichts]; aA: Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. Kap. 2 Rn. 58; Staudinger/Schiemann, aaO; vgl. dazu auch Stöhr, zfS 2010, 62, 66 sowie Scholten, SVR 2012, 161 ff.). Inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichtragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann (vgl. dazu OLG Düsseldorf, NZV 2007, 614, 618; OLG Düsseldorf, NZV 2007, 619, 622; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2008, 266, 267 f.; OLG München, Urteil vom 3. März 2011 – 24 U 384/10, juris Rn. 32; OLG Celle, aaO; MünchKommBGB/Oetker, aaO Rn. 42; Kettler, NZV 2007, 603 ff.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.“

Fahrradhelm, wenn ohne, Mitverschulden? – morgen wissen wir es

FahrradhelmAn sich poste ich ja keine Terminshinweise, bei einer Sache/Frage will ich dann heute aber doch mal eine Ausnahme machen. Denn morgen entscheidet (?) der BGH die (wichtige) Frage, ob demjenigen, der ohne Helm Fahrrad fährt, ein Mitverschulden anzurechnen, wenn er am Kopf verletzt wird. Das hatten zwei OLG zuletzt ja unterschiedlich gesehen. Das OLG Schleswig hatte im OLG Schleswig, Urt. v. 05.06.2013 – 7 U 11/12 (vgl. dazu: “Helmpflicht durch die Hintertür”? – das OLG Schleswig und der Fahrradhelm…) ein Mitverschulden bejaht, das OLG Celle im OLG Celle, Urt. v. 12. 2. 2014 – 14 U 113/13 (vgl. dazu “Fahrradhelm – mit oder ohne? ” Wenn ohne: Mitverschulden?) ein Mitverschulden hingegen verneint. Nun entscheidet morgen der BGH über die gegen das OLG Schleswig-Urteil eingelegte Revision. Man darf gespannt sein, was der BGH macht – vor allem auch für Fahrradfahrer in Fahrradstädten wie Münster eine interessante Frage. Und: Wenn der BGH sich dem OLG Schleswig anschließt, wird es wahrscheinlich einen Run auf Fahrradhelme geben. Am besten man lässt sich schon mal einen reservieren 🙂 .