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Verkehrsrecht III: Körperverletzung durch einen Unfall, oder: Gericht ist nicht der „Libero der Anklagebehörde”

Und zum Abschluss des Tages hier dann noch der AG Reutlingen, Beschl. v.  07.10.2022 – 5 Cs 29 Js 20198/22. Das AG hat mit dem Beschluss den Erlass eines Strafbefehls abgelehnt. Es sieht die Voraussetzungen für den Nachweis einer fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) infolge eines Verkehrsunfalls als nicht gegeben an. Der Nachweis sei mit den vorliegenden Beweisn nicht zu führen.

In dem Zusammenhang führt das AG im Hinblick auf eine Pflicht zur Nachermittlungen im Zwischenverfahren aus:

„2. Die bei der Akte befindlichen Lichtbilder lassen nicht ansatzweise auf eine besonders heftige biomechanische Belastung schließen. Im Gegenteil: Der Unfallhergang selbst wird von den unfallaufnehmenden Beamt*innen als „unklar“ beschrieben. Der knappen Unfallaufnahme können kaum irgendwelche Anknüpfungstatsachen entnommen werden, die eine unfallanalytische Beweisaufnahme überhaupt ermöglichten. Die mit dem diagnostizierten Verletzungsbild einhergehenden medizinischen Herausforderungen blieben im Ermittlungsverfahren ebenfalls unbedacht.

a) Es besteht für das Amtsgericht auch keine Rechtspflicht nach § 202 StPO, durch eigene (umfangreiche) Ermittlungen im Zwischenverfahren die Grundlage für den hinreichenden Tatverdacht erst noch zu schaffen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes stehen Ermittlungen im Zwischenverfahren im Ermessen des Gerichts. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den in § 202 StPO benannten Beweiserhebungen um solche zur einzelnen Ergänzung oder Überprüfung eines im Ermittlungsverfahren grundsätzlich bereits aufgeklärten Sachverhalts handelt. Für Ermittlungen nach § 202 StPO ist dann kein Raum, wenn erst durch eine Ermittlungsanordnung des Gerichts ein hinreichender Tatverdacht geschaffen werden muss (vgl. LG Köln — Beschluss vom 16. November 2011- 110 Qs 19/11).

Das Gericht ist nämlich nicht der „Libero der Anklagebehörde” (KK-Schneider, 7. Aufl. 2013, § 202 StPO Rn. 3; LG Köln — 111 Qs 497/09).

Im Zwischenverfahren kommen eingedenk der strukturellen Aufgabenverteilung zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht nur einzelne ergänzende richterlich veranlasste Beweiserhebungen in Betracht. Ermittlungen größeren Umfangs zur Komplettierung des von der Staatsanwaltschaft unzulänglich belegten Anklagevorwurfs sind gesetzlich nicht vorgesehen (KK-Schneider, 7. Aufl. 2013, § 202 StPO Rn. 2; OLG Karlsruhe wistra 2004, 276, 279; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2009, 88; OLG Celle StV 2012, 456, 457; LG Berlin NStZ 2003, 504 mit Anm. NStZ 2003, 568; Meyer-Goßner, § 202 Rn 1; Stuckenberg LR Rn 3; Radtke/Hohmann/Reinhart Rn 1; Eisenberg JZ 2011, 672; Beulke Rn 355). Gleichermaßen unstatthaft sind umfangreiche Beweisaufnahmen wie etwa die Vernehmung zentraler Zeugen zur Vorabklärung der Belastbarkeit ihrer Angaben; hierin läge ein von Rechts wegen nicht vorgesehener Vorgriff auf die Hauptverhandlung (Paeffgen SK StPO Rn. 3; Stuckenberg LR Rn. 2).

Das gilt hier umso mehr, als die Einholung zweier Sachverständigengutachtens notwendig wäre (hierzu: Balke: Medizinische Begutachtung in der Verkehrsunfallregulierung, SVR 2019, 246 m.w.N.).

….“

Ein Lattentreffer und seine Folgen für den (Jugend)Trainer – 2. Halbzeit angepfiffen

Hallenfussball_soccer_D-Jugend_Wacker_MuenchenIch erinnere an mein Posting „Ein Lattentreffer und seine Folgen für den (Jugend)Trainer“ zum AG Detmold, Urt. v. 21.01.2015, 2 Cs 41 Js 489/13. Es ging um den Jugendtrainer eines Fußballvereins, der ein Hallenfußballturnier für Mannschaften der D-Jugend organisiert hatte. Der ist wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden, weil ein 11-jähriger Fußballspieler durch ein umgekipptes und unzureichend gesichertes Hallenfußballtor verletzt worden war. Gegen das AG-Urteil hatte der Trainer Berufung eingelegt. Das LG hat die Berufung des Angeklagten als unbegründet verworfen. Und zu der Entscheidung liegt dann jetzt die Revisionsentscheidung des OLG Hamm vor. Das hat im OLG Hamm, Beschl. v. 12.012.016 – 3 RVs 91/15 – das landgerichtliche Urteil aufgehoben und zurückverwiesen.

Das OLG führt zu den allgemeinen Fragen, wie z.B. Garantenstellung pp. aus:

1. Dem Landgericht ist im Grundsatz zuzustimmen, dass auch für den – ehrenamtlichen – Übungsleiter einer Jugendfußballmannschaft das Bestehen einer Garantenstellung in Betracht kommt. Der Angeklagte war – neben anderen Vereinsmitgliedern – Teil des Organisationsteams des Vereins, der das Jugendfußballturnier austrug.

Die nicht gesicherten und nicht sicherungsfähigen Handballtore in der kleinen Halle eröffneten einen Gefahrenbereich, der in den Zuständigkeitsbereich des Vereins und des Organisationsteams fiel, für den der Angeklagte nach den Feststellungen dem Grunde nach (mit-)verantwortlich war. Das bloße Hinzutreten weiterer Garanten lässt die Garantenstellung eines einzelnen grundsätzlich unberührt; sie kann insoweit nur zur Modifikation der übernommenen Schutzaufgaben und der sich daraus ergeben-den Sorgfaltspflichten führen (vgl. BGH, Urteil vom 31.01.2002 – 4 StR 289/01 = NStZ 2002, 421, 423; BeckOK-StGB-Heuchemer, § 13, Rdnr. 67).

2. Soweit das Landgericht den Anknüpfungspunkt für ein strafbares Verhalten im Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen und Überprüfungspflichten des Angeklagten sieht, ist dies aus Rechtsgründen vom Ansatz her ebenfalls nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich der Begründung der objektiven Pflichtwidrigkeit und der Vorhersehbarkeit der eingetretenen Folgen sind die Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch so lückenhaft und unzureichend, dass sie eine Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht zu tragen vermögen….“

Und dazu dann aus der PM des OLG:

„Das Landgericht habe bereits nicht ausreichend aufgeklärt, ob der Angeklagte den Torunfall objektiv sorgfaltspflichtwidrig herbeigeführt habe. Zu prüfen sei unter anderem, ob der Angeklagte trotz des eingeschränkten Reife- und Verantwortungsgrades der in der kleinen Halle spielenden, 10- bis 12-jährigen Kinder darauf habe vertrauen können, dass der Geschädigte die von den ungesicherten Hallentoren ausgehende Gefahr kennen konnte. Außerdem könne es darauf ankommen, ob den Kindern bekannt gewesen sei, dass der Aufenthalt in der kleinen Halle ohne Betreuer untersagt war. Zudem sei zu prüfen, ob der Angeklagte darauf habe vertrauen dürfen, dass die Kinder in der kleinen Halle von einem erwachsenen Betreuer beaufsichtigt werden würden. Da der Angeklagte ehrenamtlich tätig gewesen sei, seien jedenfalls keine übersteigerten Anforderungen im Sinne einer Sicherheitsgarantie an seine Sorgfaltspflicht zu stellen.

Bei der Beurteilung, ob der Torunfall für den Angeklagten vorhersehbar gewesen sei, seien die bislang ungeklärte Betreuung der Gastmannschaft sowie der Reife- und Verantwortungsgrad des geschädigten Kindes ebenfalls zu berücksichtigen. Auch hierzu fehlten Feststellungen des Landgerichts. Wirkten in einem Schadensereignis mehrere Umstände zusammen, müssten alle, wenn auch nicht in allen Einzelheiten, für den Täter erkennbar sein.

Unklar bleibe zudem, worauf das Landgericht seine Beurteilung stütze, der Angeklagte habe mit einem Umstürzen der Handballtore rechnen müssen sowie damit, dass Kinder in der kleinen Halle unbeaufsichtigt durch ihre Betreuer die Handballtore zum Fußballspiel nutzen würden.“

Also: Zweite Runde/Halbzeit…

Cold-Water-Challenge, oder: Ein „Spaß“ (?) mit bösen Folgen/Nachwirkungen

entnommen wikimedia.org Urheber slgckgc

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Im vergangenen Jahr ist der Wettbewerb/das Spiel (?) Cold-Water-Challenge gelaufen. Ich habe von dem Ganzen, obwohl es ja wohl mal einen „teilkaritativen“ Ansatz hatte, nicht viel gehalten, so dass ich froh war, dass ich nicht „nominiert“ worden bin, mich auch mit (eis)kaltem Wasser zu übergießen. Die Sinnhaftigkeit dieses Ansinnens hat sich mir nämlich nicht erschlossen, so dass ich die Nominierung wahrscheinlich dankend abgelehnt hätte. Aber lassen wir das.

Hinweisen will ich hier heute aber in dem Zusammenhang auf das AG Bocholt, Urt. v. 02.10.2015 – 3 Ds 30 Js 265/14 83/15, das einen Vorfall zum Gegenstand hat, über den auch in der Presse berichtet worden ist (vgl. hier: Nach Isselburg könnte ein Internettrend enden). Es geht um den Vorwurf der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) in Zusammenhang mit einem „Cold-Water-Challenge“-Ereignis, und zwar:

Ein Kegelclub „C“ aus J war von einem anderen Kegelclub über „WhatsApp“ für die  Cold Water Challenge nominiert.  Es entwickelte sich zur Erfüllung dieser Nominierung dann über eine „WhatsApp-Gruppe“ die Idee, dass sich der Kegelclub als Gruppe auf einem freien Feld an eine Bierzeltgarnitur setzt und sich mit Wasser übergießen lässt. Diese Idee wurde von den Kegelclubmitgliedern gemeinsam entwickelt. Der I schlug dabei vor, dafür den Teleskoplader des späteren Angeklagten U zu verwenden. Über mögliche Gefahren oder Risiken wurde innerhalb der Gruppe hierbei nicht diskutiert. Es wurde lediglich besprochen, dass das Wasser langsam ausgekippt werden sollte. Und dann:

Gegen 19:00 Uhr hatte sich der Kegelclub, vertreten durch insgesamt elf Mitglieder, wie geplant, auf dem Acker des Zeugen L C1 an eine Bierzeltgarnitur gesetzt. Ferner war ein Kameramann bestellt worden. Der Angeklagte C1 fuhr mit dem Teleskoplader mit der mit Wasser gefüllten Schaufel langsam auf die Gruppe zu und fuhr, nachdem er vor der Gruppe zum Stehen gekommen war, die gefüllte Schaufel langsam aus. Aufgrund des hierdurch veränderten Schwerpunktes des Fahrzeuges kippte der Teleskoplader nach vorne um und die Schaufel stürzte auf einen Teil der sitzenden Personen, darunter auf den N, der hierdurch ein Polytrauma erlitt und noch an der Unfallstelle verstarb.

Desweiteren verletzten sich einige Personen aus der Gruppe, zum Teil schwer.

Der Zeuge L C1 erlitt eine Schultereckgelenksprengung und Prellungen. Er war drei bis vier Wochen krank geschrieben und es steht noch eine Operation der Schulter an.

Der Zeuge C3 erlitt einen Beinbruch, Schnittwunden, Prellungen und hatte eine ausgekugelte Schulter. Ferner war die Schulter angebrochen. Auch bei ihm steht noch eine Operation an.

Der Zeuge C4 erlitt eine Kopfplatzwunde, eine Gehirnerschütterung sowie Prellungen und Stauchungen. Er befand sich zwei bis drei Tage im Krankenhaus und hat noch heute Probleme im Nacken- und Schulterbereich.

Der Zeuge L1 erlitt Muskelverletzungen in den Beinen. Er war sechs Wochen lang arbeitsunfähig.

Das AG kommt zur fahrlässigen Tötung und zur fahrlässigen Körperverletzung, da U (s)einen Teleskoplader für den Wettbewerb zur Verfügung gestellt hatte, obwohl er wusste, dass dessen Überlastanzeige zumindest nicht einwandfrei funktionierte und er den anderen Angeklagten hierauf nicht hinwies. Wer eine Gefahrenquelle verleiht oder vermietet, müss auch dafür Sorge tragen, dass diese Gefahrenquelle einwandfrei funktioniere. Maßgeblich ist bei objektiver Betrachtung der Gefahrenlage die Sichtweise eines besonnenen und gewissenhaften Beobachters.

Sicherlich ein besonders tragischer Sonderfall dieses Wettbewerbs. Aber dennoch….

Der „Kampf-Fiffi“ oder: Anleinpflicht beim American Staffordshire Terrier-Mischling

entnommen wikimedia.org Uploaded by Tatanga 2006

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Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist jeder Hundehalter verpflichtet, seinen Hund zu überwachen und so abzusichern, dass Verletzungen oder sonstige Schädigungen Dritter verhindert werden. Denn – so die Rechtsprechung: Ein Hund stellt eine Gefahrenquelle dar, weil er in seinem Verhalten nicht vernunftgesteuert und im Allgemeinen unberechenbar ist. Das gilt insbesondere bei einem Kampfhund, bei ihm sind die Sorgfaltspflichten des Tierhalters verschärft. Darauf weist jetzt das OLG Karlsruhe im OLG Karlsruhe, Beschl. v. 02.07.2014 – 2 Ss 318/14 AK 97/14 – betreffend einen American Staffordshire Terrier-Mischling hin:

„Handelt es sich um einen Kampfhund, werden die Sorgfaltspflichten des Tierhalters durch § 4 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03. August 2000 (PolVOgH) konkretisiert. Während die Pflichten des Tierhalters lediglich beim besonders gefahrenträchtigen Führen eines solchen Hundes außerhalb des befriedeten Besitztums in § 4 Abs. 2 bis 5 PolVOgH im Einzelnen geregelt sind, statuiert § 4 Abs. 1 PolVOgH im Übrigen, dass diese Tiere so zu halten und zu beaufsichtigen sind, dass von ihnen keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen kann. Für die Beurteilung des Falles spielt dabei weiter eine Rolle, dass bei Kampfhunden aufgrund ihrer rassespezifischen Merkmale eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit vermutet wird, diese Vermutung jedoch durch eine Verhaltensprüfung widerlegt werden kann (§ 1 Abs. 1 und 2 PolVOgH).

bb. Nachdem der Angeklagte eine Verhaltensprüfung des Hundes nicht vorgenommen hatte, musste der Angeklagte danach allein aufgrund der rassespezifischen Gefährlichkeit des Hundes damit rechnen, dass dieser auch ohne vorherige Warnzeichen Menschen anfallen könnte und dagegen Vorkehrungen treffen. Gerade beim Zusammentreffen mit Kindern, bei denen aufgrund ihrer altersbedingten Unerfahrenheit mit nicht sachgerechtem Umgang mit Hunden zu rechnen ist, war erhöhte Vorsicht geboten. Der Angeklagte wäre deshalb gehalten gewesen, den Hund in Anwesenheit des Kindes entweder anzuleinen oder ihn während des Besuchs des Kindes in einem anderen Raum einzusperren, um jegliche Gefährdung des Kindes durch den Hund auszuschließen. Die Missachtung dieser Sorgfaltspflichten, die vorhersehbar – wie geschehen – zu durch den Hund verursachten Verletzungen führen konnte, begründet den Vorwurf fahrlässigen Handelns, wobei dem Angeklagten auch die nachfolgende Verletzung des um den Schutz seiner Tochter bemühten Vaters zuzurechnen ist.“

Alkohol an Minderjährige, die sich besaufen – verurteilt wegen Körperverletzung

© ExQuisine - Fotolia.com

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Interessanter Fall, der seinen Ausgang bei Facebook hatte. Dort fragen zwei 15-jährige Midnerjährige bei einem Kioskbesitzer an, ob er ihnen für ein Trinkspiel Alkohol verkauft.Er sagt zu und verkauft den beiden Wodka, und eine 1l-Flasche C- Vodka (40%) und zwei Flaschen D-Wodka zu je 40 ml mit je 37,5 % Alkohol. Den nehmen die beiden bei dem Trinkspiel zu sich. Ergebnis: Die Minderjährigen geraten „in einen akuten Rauschzustand, beide mussten sich mehrfach erbrechen und wurden bewusstlos. Wegen des Verdachts einer Alkoholvergiftung wurden beide per Notarzt in ein Krankenhaus verbracht und mussten dort stationär behandelt werden. Bei der Aufnahme ergab eine Blutprobe bei der Zeugin Z1 eine Blutalkoholkonzentration von 1,50 Promille und bei dem Zeugen Z3 die Blutprobe drei Stunden nach Aufnahme noch eine BAK von 0,59 Promille. Spätfolgen trugen die Zeugen nicht davon.“

Ergebnis des gegen Kioskbesitzer eingeleiteten Strafverfahrens. Verurteilung durch das AG Detmold, Urt. v. 17.06.2013 – 2 Ds-41 Js 398/12-422/13 – wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB):

Die beiden Angeklagten haben sich damit der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil der Zeugen Z3 und Z1 nach § 229 StGB schuldig gemacht.

Beide Angeklagten handelten objektiv pflichtwidrig; der Angeklagte A1 durch seine Anweisung als Ladenbesitzer an seinen Bruder und der Angeklagte A2 durch die Alkoholabgabe an die Zeugin entsprechend der durch seinen Bruder erteilten Anweisung. Sie wussten beide um das Alkoholabgabeverbot an Minderjährige. Aufgrund dieser Kenntnis hätten sie die Pflichtwidrigkeit beide vermeiden können.

Durch die Herbeiführung des akuten Rauschzustandes mit Bewusstlosigkeit und Erbrechen wurden die Zeugen Z1 und Z3 an der Gesundheit geschädigt.

Die Pflichtwidrigkeit hat sich auch objektiv und den beiden Angeklagten zurechenbar verwirklicht. Das Handeln des Angeklagten A1 hat sich auch nicht etwa durch das dazwischentretende Handeln des Angeklagten A2 nicht im Erfolgseintritt niedergeschlagen. Das Handeln beider hat vielmehr kumulativ zum Eintritt des tatbestandlichen Erfolges, der Gesundheitsschädigung bei den Zeugen Z1und Z3, geführt.

Mit der Anklageerhebung hat die Staatsanwaltschaft auch das nach § 230 StGB erforderliche besondere öffentliche Interesse bejaht.

Vorliegend entfällt die Tatbestandsmäßigkeit auch nicht etwa deshalb, weil die beiden minderjährigen Zeugen letztendlich den Alkohol freiwillig konsumiert haben. Eine tatbestandsausschließende Selbstgefährdung liegt nur dann vor, wenn sich jemand frei verantwortlich und in voller Kenntnis des Risikos und der Tragweite seiner Entscheidung in eine Gefahrensituation begibt. Diese Kenntnis und Möglichkeit der Risikoeinschätzung und -abwägung hatten die beiden alkoholunerfahrenen minderjährigen Zeugen jedoch gerade nicht. Die beiden erwachsenen Angeklagten hatten gegenüber den minderjährigen Zeugen überlegenes Sachwissen. Insoweit haften sie nach den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. nur BGHSt 32, 262ff, (265); BGH, NStZ 1986, 266 f. (267); BGH, JR 2001, 246 ff. (247), der sich das Gericht vorliegend anschließt, bei Realisierung des Risikos als Täter.

Soweit den beiden Angeklagten in der Anklageschrift eine gemeinschaftliche vorsätzliche Körperverletzung zur Last gelegt wurde, konnte in der Beweisaufnahme die subjektive Tatseite – nämlich dass die beiden eine Gesundheitsschädigung der Zeugen mindestens billigend in Kauf nahmen – nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Insoweit war – ein entsprechender richterlicher Hinweis wurde erteilt – lediglich wegen der fahrlässigen Tatbegehung zu verurteilen.“

Ich denke mal: Recht so, oder? Verurteilung wegen vorsätrzlicher Körperverletzung lag im Übrigen wohl gar nicht so weit weg.