Schlagwort-Archive: Fahrerlaubnisentziehung

Fahrerlaubnisentziehung II, oder: MPU wegen Alkoholauffälligkeiten außerhalb des Straßenverkehrs

© monticellllo – Fotolia.com

In der zweiten Entscheidung, dem OVG Bremen, Beschl. v. 13.08.2020 – 2 B 143/20 -, geht es ebenfalls um eine Fahrerlaubnisentziehung. Der lag die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wegen Alkoholauffälligkeiten des Fahrerlaubnisinhabers außerhalb des Straßenverkehrs zugrunde. Der Beschluss ist ihm Verfahren über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (§ 80 Abs. 5 VwGO) ergangen. Grundlage war folgender Sachverhalt:

„Der Antragsteller ist Berufskraftfahrer. Er hat im Jahr 1998 eine Fahrerlaubnis der damaligen Klasse 3 erworben, die im Jahr 2000 um die Klassen C und CE erweitert wurde.

Am 12.08.2014 gegen 0:30 Uhr kam es auf dem Wohngrundstück des Antragstellers zu einem Polizeieinsatz wegen eines Streits zwischen ihm und seiner Ehefrau. Die Polizeibeamten trafen laut dem Einsatzbericht den Antragsteller alkoholisiert und aufgebracht an. Er schrie, gestikulierte wild und forderte die Beamten zum Verlassen des Grundstücks auf. Auch durch mehrmalige Aufforderungen ließ er sich nicht beruhigen. Als seine Ehefrau das Grundstück mit dem gemeinsamen PKW verlassen wollte, versperrte der Antragsteller ihr die Ausfahrt, schlug mit der Hand auf den Außenspiegel ein und ging auf die Fahrertür des Wagens los. Zur Verhinderung einer Körperverletzung nahmen die Polizeibeamten den Antragsteller in Gewahrsam. Da er Aufforderungen, die Hände auf den Rücken zu legen oder sich auf den Bauch zu legen, nicht nachkam, musste die Ingewahrsamnahme mit Hebelgriffen und Blendschlägen durchgesetzt werden. Der Antragsteller setzte sich hiergegen zur Wehr; während der Fahrt in den Polizeigewahrsam versuchte er, einen Beamten zu beißen. Um 04:50 Uhr wurde er aus dem Gewahrsam entlassen.

Am 16.06.2019 gegen 05:45 Uhr kam es zu einem Polizeieinsatz in der Wohnung des Antragstellers. Der Antragsteller erschien den Beamten als stark alkoholisiert. Seine Aussprache sei verwaschen gewesen und er habe sich an Möbelstücken stützen müssen. Seine Ehefrau gab an, der Antragsteller habe am Vorabend drei Flaschen Wodka getrunken; gegen 21:30 Uhr habe er sie geschlagen. Der Sohn habe ihn dann ins Bett gebracht; seit circa 2 oder 3 Uhr morgens sei er aber wieder aggressiv und laut. Auch während der Anwesenheit der Beamten gebärdete sich der Antragsteller nach dem Einsatzbericht aggressiv, sobald er die Stimme seiner Frau hörte. Als seine Frau in seiner Nähe stand, habe er die Faust in ihre Richtung erhoben. Die Beamten seien eingeschritten und hätten die beiden räumlich getrennt, um eine körperliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Die Polizeibeamten nahmen den Antragsteller in Gewahrsam. Eine um 06:02 Uhr durchgeführte Atemalkoholkontrolle ergab einen Wert von 1,02 mg/l. Um 12 Uhr wurde der Antragsteller entlassen.

Mit Schreiben vom 24.10.2019 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Berufung auf die vorstehend beschriebenen Zwischenfälle auf, bis zum 17.01.2020 ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen zu der Frage, ob er trotz der aktenkundigen Hinweise auf einen Alkoholmissbrauch ein Kraftfahrzeug der Klassen BE, CE sicher führen könne und ob insbesondere zu erwarten sei, dass er zukünftig ein Kraftfahrzeug nicht unter Alkoholeinfluss führen werde. Da der Antragsteller dieses Gutachten nicht beibrachte, entzog die Antragsgegnerin ihm nach Anhörung mit Bescheid vom 10.03.2020 die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE war bereits am 08.03.2020 durch Ablauf der Geltungsdauer erloschen.

Der Antragsteller hat am 26.03.2020 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben (5 K 579/20) und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 21.04.2020 abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Antragstellers.“

Und die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Hier die Leitsätze zu der Entscheidung des OVG:

  1. Nicht unmittelbar mit der Teilnahme am Straßenverkehr in Zusammenhang stehende Alkoholauffälligkeiten rechtfertigen die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zum Vorliegen von Alkoholmissbrauch, wenn es zu mehreren schweren Alkoholisierungen kam und der Betroffene dabei ein Ausmaß an unbeherrschter Aggressivität und Rücksichtslosigkeit gezeigt hat, das auf einen allgemeinen Kontrollverlust unter Alkoholeinfluss hinweist.
  2. Diese Voraussetzungen können auch dann noch gegeben sein, wenn es sich lediglich um zwei Vorfälle handelt, zwischen denen circa 5 Jahre Abstand liegen, die aber im Wesentlichen gleichartig sind und somit Rückschlüsse auf Verhaltensmuster des Betroffenen zulassen.
  3. Zu den Voraussetzungen für einen Dauerkonflikt zwischen Alkoholkonsum und Verkehrsteilnahme bei einem überdurchschnittlich alkoholgewöhnten Berufskraftfahrer.

Und auch hier der Hinweis auf die „Mängelexemplaraktion“ zum Buch Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr. Die läuftt seit gestern beim ZAP-Verlag. Der Preis dieser Bücher: 78,90 EUR. Wer Interesse hat: Einfach hier die Bestellseite anklicken und bestellen ?  Ach so: In den Büchern steht alles drin, nur der optische Eindruck kann ein wenig beeinträchtigt sein.

Fahrerlaubnisentziehung wegen Drogenkonsum, oder: Angemessene Frist für Gutachten

entnommen wikimedia.org
Author Orlan

Heute dann mal wieder zwei verkehrsverwaltungsrechtliche Entscheidungen. Zunächst hier der VG Koblenz, Beschl. v. 13.03.2020 – 4 L 181/20.KO – mit dem Dauerbrennerthema: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsum. Hier hatte der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Betroffenen aber mal Erfolg, was ja recht selten vorkommt. Begründung u.a.: Die gesetzte Frist zur Vorlage des angeforderten Eignungsgutachtens war zu kurz.

“ …… Diese Vorgaben hat der Antragsgegner beachtet und von dem Antragsteller die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert. Zwar war seit dem letzten nachgewiesenen Drogenkonsum und der Anordnung der Beibringung des Gutachtens ein Zeitraum von über vier Jahren vergangen. Dies steht einer Beibringungsanordnung aber grundsätzlich nicht entgegen; vielmehr ist deren Zulässigkeit in diesen Fällen eine Frage des Einzelfalles unter Einbeziehung aller relevanten Umstände (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 C 25/04 -, juris, Rn. 23 ff.; BayVGH, a.a.O., Rn. 18). Da der Antragsteller in der Vergangenheit wiederholt mit Drogenkonsum auffällig geworden war, durfte der Antragsgegner zumindest im vorliegenden Fall zum Schutz des Straßenverkehrs vor ungeeigneten Kraftfahrzeugführern auch noch mehr als vier Jahrs nach dem letzten nachgewiesenen Drogenkonsum die Beibringung eines Gutachtens vom Antragsteller fordern.

Dem Antragsgegner war es im vorliegenden Fall versagt, den Entzug der Fahrerlaubnis des Antragstellers auf die nicht fristgerechte Beibringung des angeforderten Gutachtens zu stützen.

Wenn – wie hier der Fall – Tatsachen bekannt werden, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen bzw. anderen, näher bezeichneten Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 StVG i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV) und je nach dem Ergebnis der Eignungsuntersuchung in einem zweiten Schritt eine Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu treffen. Der Schluss auf die Ungeeignetheit eines Fahrerlaubnisinhabers ist gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV zulässig, wenn der Betroffene sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Denn wer seine Mitwirkung an der Aufklärung von Eignungsmängeln verweigert, lässt die von einem Kraftfahrzeugführer zu fordernde Einsicht vermissen, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen Belangen vorgeht. Dabei setzt der Schluss von der verweigerten Beibringung des Gutachtens auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen voraus, dass die Anordnung der Untersuchung formell und materiell rechtmäßig erfolgte, sie insbesondere verhältnismäßig war. Dazu genügt ein durch Tatsachen gestützter Verdacht.

Der Antragsgegner hat unter dem 22. November 2019 eine medizinisch-psychologische Untersuchung – MPU – des Antragstellers bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet, die grundsätzlich auf § 14 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 2 FeV gestützt werden konnte. Denn beim Antragsteller liegen – wie bereits ausgeführt – Zweifel an dessen Fahreignung vor.

Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung bestehen keine Bedenken. Dem Antragsteller sind in der Gutachtensanforderung sämtliche gemäß § 11 FeV erforderlichen Informationen und Hinweise erteilt worden. Die Anforderung legt insbesondere dar, woraus der Antragsgegner seine Bedenken an der Fahreignung des Antragstellers herleitet, bezeichnet die Art des Gutachtens (medizinisch-psychologisches Gutachten), konkretisiert die Fragestellung, nennt die in Betracht kommenden Untersuchungsstellen und verweist auf die Folgen der nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens.

In materieller Hinsicht liegen zwar aufgrund der in der Anordnung aufgeführten Umstände auch nach Auffassung des Gerichts hinreichende Tatsachen vor, welche die Annahme eines Konsums von Amphetamin und weiterer Drogen und damit Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu begründen vermögen. Dem Antragsgegner war es jedoch verwehrt, auf Grundlage des § 11 Abs. 8 FeV aufgrund der nicht fristgerechten Vorlage des angeforderten Gutachtens dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen. Denn die Frist zur Vorlage des Gutachtens war mit ca. drei Monaten zu kurz bemessen.

Die Angemessenheit der Frist hat sich nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz im Entziehungsverfahren grundsätzlich nur danach zu richten, „wie lange eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich brauchen wird. Keinesfalls hat sich die Dauer der Frist danach zu richten, wie lange der Betroffene zur Sicherstellung einer positiven Begutachtung benötigt“ (OVG RP, Beschluss vom 21. Juli 2009 – 10 B 10508/09 -). Denn mit dem Gutachten sollen aktuelle Eignungszweifel ausgeräumt werden, sodass sich die Dauer der Vorlagefrist für das Gutachten nicht danach richten muss, wie viel Zeit der Betroffene für den Nachweis seiner Drogenabstinenz benötigt (vgl. Beschluss der Kammer vom 1. Oktober 2019 – 4 L 1015/19.KO -).

 Diese Sachlage ist jedoch zu unterscheiden von den Fällen, in denen durch eine MPU nachgewiesen werden soll, dass eine Fahreignung nach nachgewiesenem Betäubungsmittelkonsum wiedererlangt worden ist (vgl. hierzu BayVGh, a.a.O., Rn. 19 sowie OVG RP, Beschluss vom 21. Juli 2009 – 10 B 10508/09 -). In diesen Fällen muss die Frist zur Vorlage des Gutachtens so bemessen sein, dass sich bis zum Ablauf der Frist der erforderliche Abstinenznachweis führen lässt (vgl. VGH München, a.a.O.). So liegt der Fall hier.

 Dem Betroffenen muss für den Nachweis seiner wiedererlangten Fahreignung bei der Bestimmung der Frist für die Beibringung des Gutachtens ein Zeitraum gewährt werden, welcher es ihm ermöglicht, die in Anlage 4 FeV und den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung genannte einjährige Drogenabstinenz nachzuweisen. Nach Ziff. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien Stand 31. Dezember 2019 (Gültig ab: 1. Februar 2000) ist nach der „Entgiftungs- und Entwöhnungszeit in der Regel eine einjährige Abstinenz durch ärztliche Untersuchungen nachzuweisen“. Dies erfolgt „auf der Basis von mindestens vier unvorhersehbar anberaumten Laboruntersuchungen innerhalb dieser Jahresfrist in unregelmäßigen Abständen“.

 Der Antragsteller hat im Verwaltungsverfahren Drogenscreenings vorgelegt, die ab dem 18. Mai 2018 datieren und vom Ergebnis negativ sind. Dabei kann die Kammer offenlassen, ob diese Screenings den Vorgaben der Begutachtungsleitlinien entsprechen und von einer Begutachtungsstelle anerkannt werden können. Denn der Antragsteller hat es nicht bei der Vorlage dieser Screenings bewenden lassen, sondern nach Auffassung der Kammer alles ihm Mögliche getan, um eine nach den Vorgaben der Begutachtungsleitlinien maßgebliche Drogenabstinenz nachzuweisen. Er hat nach der Anordnung der Gutachtensbeibringung der Durchführung einer MPU durch den TÜV Hessen zugestimmt und ein weiteres Drogenscreening nach den Vorgaben der Begutachtungsleitlinien erstellen lassen. Die Probenentnahme erfolgte am 30. Januar 2020. Da der Antragsteller, wie er selbst ausführt, keinen Einfluss auf die Entnahmezeitpunkte hat und der Antragsgegner auch nicht bereit gewesen ist, die Frist zur Vorlage des Gutachtens zu verlängern, war es dem Antragsteller nicht möglich, innerhalb der Gutachtensfrist seine Abstinenz nachzuweisen. Aus diesem Grund kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass nach dem Schreiben des TÜV Hessen vom 20. Februar 2020 eine Begutachtung nicht zustande gekommen ist.“

Fahrerlaubnisentziehung nach Unfallflucht, oder: Schaden mindestens bei 1.500 €

entnommen wikimedia.org
Urheber Bundesrepublik Deutschland, Bundesministerium des Innern

Und zum Tagesschluss dann noch der LG Dresden, Beschl. v. 07.05.2019 – 3 Qs 29/19 -, der sich zur Frage der Grene beim bedeutenden Sachschaden i.S. von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB – Stichwort: Regelentziehung beim Unerlaubten Entfernen vom Unfallort, verhält. Das LG Dresden hebt die Grenze auf 1.500 € an.

Im Streit war/ist ein Schaden in Höhe von 1.645,03 EUR brutto. Die Geschädigte ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern hat den Schaden lediglich bei der Versicherung abgerechnet. Das AG hat die Fahrerlaubnis nach § 111a StPO entzogen. Das LG hat aufgehoben:

„Nach Aktenlage sind gegenwärtig keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden, dass der Angeklagten die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen durch Urteil gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB entzogen werden wird. Denn nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist ein Kraftfahrer nur dann in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn er sich eines Vergehens des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig gemacht hat (1.), obwohl er weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist (2.). Auch wenn die Beschwerdeführerin nach Aktenlage dringend verdächtig ist, sich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig gemacht zu haben, liegt kein Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vor, da es nach gegenwärtigem Ermittlungsstand an einem bedeutenden Schaden an fremden Sachen im Sinne der Norm fehlt.

1. Nach der gebotenen vorläufigen Betrachtung ergibt sich der dringende Tatverdacht hinsichtlich eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort aus den bisherigen polizeilichen Ermittlungen, insbesondere aus der Aussage der Zeugin pp……

2. Indes liegen keine dringenden Gründe für einen Regelfall im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vor, da nach Aktenlage kein bedeutender Schaden an fremden beweglichen Sachen im Sinne der Norm gegeben ist. Zwar entschied das Oberlandesgericht Dresden am 12.05.2005 (Az.: 2 Ss 278/05), dass die Grenze für einen bedeutenden Sachschaden von 1.200,00 DM (so zuvor das Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 10.04.1995 – 1 Ss 91/95) auf 1.300,00 EUR angesichts der allgemeinen Preis- und Einkommensentwicklung heraufzusetzen ist. Nunmehr, vierzehn Jahre später, ist es jedoch geboten, diese Grenze auf mindestens 1.500,00 EUR anzuheben (vgl. LG Braunschweig, Beschluss vom 03.06.2016 – 8 Qs 113/16 [min. 1.500,00 EUR]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.04.2018 – 2 Rv 33 Ss 959/17 [1.600,00 EUR]; LG Wuppertal, Beschluss vom 26.10.2017 – 25 Qs 34/17 [1.500,00 EUR]), da bei der Interpretation ausfüllungsbedürftiger Tatbestandsmerkmale wie bei dem „bedeutenden Schaden“ im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB die allgemeine Geldentwicklung nicht außer Betracht bleiben darf.

Als Vergleichsmaßstab bietet sich der jährlich vom statistischen Bundesamt berechnete und veröffentlichte Verbraucherpreisindex an. Der aktuell geltende Verbraucherpreisindex hat das Jahr 2015 als Basisjahr. Im Jahr 2005 erreichte der Verbraucherpreisindex noch einen durchschnittlichen Jahreswert von 86,2 % und im Jahr 2018 einen Wert von 103,8 %. Die Veränderungsrate beträgt somit 20,42 % (103,8/86,2 x 100 – 100). Der Wert von 1.300,00 EUR aus dem Jahr 2005 stieg somit unter Berücksichtigung dieser Preissteigerungsrate von 20,42 % im relevanten Vergleichszeitraum auf 1.565,46 EUR. Leicht gerundet erscheint es daher sachgerecht, die Wertgrenze für die Annahme eines bedeutenden Schadens im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nunmehr auf jedenfalls mindestens 1.500,00 EUR festzusetzen.

Diese Grenze ist vorliegend jedoch nicht erreicht, da es allenfalls auf den im Kostenvoranschlag des Autoservices pp. bezifferten netto-Reparaturkostenbetrag in Höhe von 1.382,38 EUR ankommt und nicht auf den brutto-Reparaturkostenbetrag in Höhe von 1.645,03 EUR. Denn nach § 249 Abs. 2 BGB kann Umsatzsteuer nur dann geltend gemacht werden, wenn sie tatsächlich auch angefallen ist (BGH, Urteil vom 03.03.2009 – VI ZR 100/08). Da der Schutzzweck von § 142 StGB ist, die Vereitelung der zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche der Unfallbeteiligten zu verhindern (Fischer, 66. Auflage, § 142 Rn. 2), können nur solche Schadenspositionen herangezogen werden, die erstattungsfähig sind (OLG Stuttgart, Urteil vom 27.04.2018 – 2 Rv 33 Ss 959/17; LG Aachen, Beschluss vom 13.11.2017 – 66 Qs 10/16; LG Wuppertal, Beschluss vom 26.10.2017 – 25 Qs 34/17). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der hier relevante Fremdsachschaden lediglich der netto-Reparaturkostenbetrag in Höhe von 1.382,38 EUR. Denn die Zeugin … gab in der Hauptverhandlung am 21.03.2019 an, ihr Fahrzeug tatsächlich nicht reparieren lassen zu haben, sodass keine Umsatzsteuer angefallen ist. Auch eine spätere Reparatur kommt nicht in Betracht, da die Zeugin pp. angab, den Schaden bei der Versicherung bereits abgerechnet und das Fahrzeug verkauft zu haben. Unklar bleibt zwar, ob das Fahrzeug durch den Unfall einen merkantilen Minderwert erlitten hat, der als direkte Folge des schädigenden Ereignisses bei der Berechnung des „bedeutenden Schadens“ zusätzlich zu den netto-Reparaturkosten Berücksichtigung zu finden hätte. Nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen besteht aber kein dringender Verdacht, dass hierdurch die Grenze von jedenfalls mindestens 1.500,00 EUR überschritten wird. Umstände, die auch jenseits des Regelfalls von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliegend eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1 StGB erwarten lassen, sind nicht ersichtlich.“

Stopp, keine Entziehung der FE, denn: Getilgt ist getilgt

© massimhokuto - Fotolia.com

© massimhokuto – Fotolia.com

Wie hieß es bei Heinz Erhard immer? Richtig: Und noch ein Gedicht. Das wandele ich ab und mache daraus: Und noch ein Verwertungsverbot (vgl. vorhin hier: Auch eine StVK sollte mal rechnen, oder: Verwertungsverbot für getilgte Vorstrafen).

Dieses Mal im VG Neustadt/NW, Beschl. v. 29.06.2015 – 1 L 437/15.NW, ergangen im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Entziehung der Fahrerlaubnis auf eine schon länger zurück liegende Drogenfahrt (§ 24a Abs. 2 StVG) gestützt. Und dabei übersehen:

„Eine solche Einzelfallbewertung durch die Fahrerlaubnisbehörde muss hier nämlich unterbleiben, weil die Tat, auf die allein die Anordnung der MPU durch die Antragsgegnerin gestützt wurde, im Verkehrszentralregister, nunmehr Fahreignungsregister, gemäß § 29 StVG am 1.11.2014 zu löschen war. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 StVG a.F. beträgt die Tilgungsfrist für Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit zwei Jahre. Nach Aktenlage wurde gegen den Antragsteller wegen des Vorfalls vom 3.7.2012 lediglich eine Geldbuße von 500 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat (rechtskräftig seit 1.11.2012) verhängt. Eine Fristhemmung ist nach Aktenlage nicht erfolgt. Auch die Übergangsbestimmungen (hier § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG) ändern nichts an der Tilgungsreife der einschlägigen Eintragung. War damit aber die Eintragung am 1.11.2014 zu löschen, durfte die Antragsgegnerin ihre Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht mehr auf den Vorfall vom 3.7.2012 stützen. Denn die damit vom Gesetzgeber festgelegte Frist, nach deren Ablauf frühere Eintragungen der hier in Rede stehenden Art einem Verwertungsverbot unterliegen, bindet auch die Fahrerlaubnisbehörde (BVerwG, 3 C 21.04). Mit der Tilgung der Eintragung gilt, dass sich der Betroffene im Rechtssinne bewährt hat (OVG RP, Beschluss vom 23.6.2010 – 10 B 11226/09).“

Mischkonsum? Dann muss man 1 Jahr abstinent gewesen sein…. sonst ist die „Fleppe“ weg

© ExQuisine - Fotolia.com

© ExQuisine – Fotolia.com

Nichts Weltbewegendes, aber zur Erinnerung ist der OVG Münster, Beschl. v. 23.10.2014 – 16 B 1028/14 – doch ganz gut. Nämlich zur Erinnerung/zu einem Hinweis im Fahrerlaubnisrecht. Da hatte der Betroffene, dem die Fahrerlaubnis entzogen worden war, dagegen eingewendet, dass er sei seit einem Jahr abstinent leben und sich seine familiären Hintergrundproblematik gestellt habe Zudem sei die Entziehung der Fahrerlaubnis unverhältnismäßig. Der Antragsgegner hätte ihm die Fahrerlaubnis unter Auflagen belassen können. Das reicht – dem OVG Münster – nicht:

Mit diesem Vorbringen wird die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen, aber nicht durchgreifend infrage gestellt. Dieses Beschwerdevorbringen geht daran vorbei, dass der Antragsteller bislang eine Drogenfreiheit von einem Jahr nicht nachgewiesen hat. Vielmehr sind entsprechend den Ausführungen in dem MPU-Gutachten während eines Abstinenzkontrollprogramms vom 25. Oktober 2013 bis zum 23. April 2014 insgesamt 4 Urinuntersuchungen des Antragstellers auf Betäubungsmittel, Betäubungsmittelabbauprodukte und gängige Ersatzstoffen ohne Befund untersucht worden. Die damit anzunehmende Drogenabstinenz von einem halben Jahr reicht aber nicht aus. Mit Rücksicht auf den Mischkonsum des Antragstellers von Alkohol und Cannabis ist der Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz geboten (Nr. 9.2.2 i.V.m. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung).
Zum Mischkonsum von Alkohol und Cannabis und dem daraus folgenden Verlust der Fahreignung vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 – 3 C 32.12 -, BVerwGE 148, 230 = […], Rn. 13 ff.

Aber auch die übrigen Umstände sprachen nicht für den Betroffenen:

Abgesehen hiervon kommen weitere Umstände für die Annahme fehlender Fahreignung des Antragstellers hinzu. In dem MPU-Gutachten heißt es unter Berücksichtigung des Entlassungsberichts der T. -Klinik-I. vom 23. Januar 2014, die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls des Antragstellers hinsichtlich eines Drogenkonsums müsse als erhöht angesehen werden und es sei zu erwarten, dass er ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen werde. Der Antragsteller habe seit dem Jahr 2000 eine Polytoxikomanie (Cannabis, Amphetamine, Alkohol, Medikamente) entwickelt, worauf mehrere Klinikaufenthalte erfolgt seien. Da er seine problematische Beziehung zu seiner Lebenspartnerin erst vor Kurzem beendet habe, sei, so heißt es in dem MPU-Gutachten weiter, der Verzicht auf Drogen, deren Konsum mit der Familienproblematik im Zusammenhang im Jahr 2013 gestanden habe, nicht hinreichend sicher. Diese mit der Beschwerde nicht substantiiert beanstandende Einschätzung ist damit die (weitere) Grundlage für die Annahme einer derzeit vorliegenden Fahrungeeignetheit des Antragstellers.