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2. Opferrechtsreformgesetz

Die im Bundestag gehörten Sachverständigen haben den Entwurf der Fraktionen von CDU/CSU und SPD für ein Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz; BT-Drs. 16/12098), der die Interessen von Opfern und Zeugen im Strafverfahren stärken soll, im Grundsatz begrüßt. Dies wurde während einer Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages am 13.05.2009 deutlich. Allerdings: Offenbar nur zwei Experte haben aber – so jedenfalls die PM – darauf hingewiesen, dass Verbesserungen der Verletzten- und Zeugenrechte sich nicht zu Lasten der Befugnisse der Verteidigung des Beschuldigten auswirken sollen. Ein automatisches Überwiegen der Opferbelange gegenüber den Rechten des Beschuldigten sei nicht begründbar. Denn eins darf man doch nicht übersehen: Die Stärkung von Opferrechten hat auf der anderen Seite immer auch eine Schwächung der Rechte von Beschuldigten zur Folge. Der steht aber wohl noch immer im Mittelpunkt des Verfahrens. Jedenfalls sollte das so sein.

Bewegung in der Diskussion um den Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbeiordnung

In die Diskussion um die Beiordnung bzw. den Zeitpuntk der Beiordnung des Pflichtverteidigers kommt Bewegung. Bei der Expertenanhörung zur Änderung des Untersuchungshaftrechts (BT-Drs. 16/11644) haben sich die dort angehörten Experten aus dem anwaltlichen und universitäten Bereich dafür ausgesprochen, den Beschuldigten frühzeitig einen Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn er sich keinen Wahlanwalt leisten kann. Ähnlich war bereits bei der ersten Lesung des Gesetzesentwurfs von Abgeordneten argumentiert worden. Man darf gespannt sein, was daraus nun wird.