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Sind Essig und Salz Pflanzenschutzmittel?, oder: Entwarnung für Hobby-Gärtner

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Vor einiger Zeit sind die Meldungen zum OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.04.2017 – 2 Ss (OWi) 70/17 – über die Ticker gelaufen und verschiedene Blogs haben ja auch schon über die Entscheidung berichtet. Ich ziehe heute auf der Grundlage des Volltextes nach, den mir der Kollege Garcia von dejure zur Verfügung gestellt hat. Besten Dank.

Es geht um die Frage: Sind Essig und Salz Pflanzenschutzmittel? Das ist ein Problem (?), das sicherlich viele Hobbygärtner beschäftigt/berührt. Denn viele Hobbygärtner – darunter auch ich 🙂 – bekämpfen unbeliebtes Unkraut zwischen Pflastersteinen mit normalem Haushaltsessig oder einem Essig-Salz-Gemisch. Wenn man dazu im Internet recherchiert oder etwa bei einer Landwirtschaftskammer nachfragt, bekaommt man dazu als Antwort, dass das nach dem Pflanzenschutzgesetz verboten sei (§ 12 Absatz 2 PflSchG).

Das OLG Oldenburg hat das nun anders gesehen. Nach seiner Auffassung sind weder Essig noch Salz Pflanzenschutzmittel und damit deren Einsatz zur Unkrautvernichtung auch nicht nach dem Pflanzenschutzgesetz verboten. Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der das Unkraut auf der Zufahrt zu seiner Garage und auf der öffentlichen Pflasterfläche vor seinem Grundstück mit einer Essig-Salz-Lösung bekämpft hatte. Gegen den war eine Geldbuße von 100,- € verhängt worden, das AG hatte die auf 150,- € erhöht.

Das OLG sagt -verkürzt: Entgegen der bundesweit einheitlichen Auffassung der Verwaltungsbehörden handelt es sich  bei einem Essig-Kochsalz-Gemisch nicht um ein Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, sondern um ein Lebensmittel. Denn Essig und Salz seien nach objektiven Gesichtspunkten nicht zur Pflanzenvernichtung bestimmt. Darauf komme es aber nach dem Pflanzenschutzgesetzs an.

Im Übrigen: Keine Vorlage an den EuGH. Und: Offen gelassen hat das OLG die Frage, ob das Einbringen von Essig und Salz in das Grundwasser nach anderen Gesetzen strafbar oder ordnungswidrig sein kann. Hierzu fehlten ihm ausreichende Feststellungen. Und weitere Feststellungen hat es nicht mehr erwartet. Daher: Freispruch.