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ESO ES 3.0 ist und bleibt standardisiert, oder: Wir wollen nicht…..

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Und weil es so „schön“ (?) ist, schiebe ich zu dem OLG Hamm, Beschl. v.  10.03.2017 – 2 RBs 202/16 (dazu Standard beim standardisierten Messverfahren, oder: Beton, auch aus Hamm) gleich noch eine „heilige Kuh-Entscheidung“ hinterher. Es ist auch ein – schon etwas älterer Beschluss des OLG Hamm – nämlich der OLG Hamm, Beschl. v. 06.07.2016 – 1 RBs 38/16, der mir bisher zu dieser Frage „durchgegangen“ ist. Der Beschlussinhalt spricht für sich selbst – im Grunde könnte man dasselbe schreiben wie zu der Entscheidung vom 10.03.2017. Abgekürzt also: Wir wollen nicht:

„Es verbleibt bei der Auffassung des Senats (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 22.06.2016 – III-1 RBs 131/15-, vom 18.05.2015 – III-1 RBs 139/15-, und vom 08.10.2014 – III-1 RBs 140/14-), dass die Geschwindigkeitsmessung mit dem Einseitensensor ES 3.0 bei ordnungsgemäßer Durchführung durch entsprechend geschultes Personal die Anforderungen an ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren grundsätzlich erfüllt. Dem steht auch nicht der vom Betroffenen angeführte Umstand entgegen, dass nach einer dienstlichen Erklärung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) vom 19.03.2014 die Auswertung der sogenannten Rohdaten von der PTB nicht überprüft worden ist. Denn in einer bereits in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18.04.2016 – 2 Ss (OWi) 57/16 -, Rn. 22, juris, gewürdigten späteren dienstlichen Erklärung der PTB vom 12.01.2016 hat diese nachvollziehbar ausgeführt, dass sie deshalb von einer Überprüfung der Rohmessdaten durch die Herstellerfirma abgesehen hat, weil der Hersteller dieselbe Software-Bibliothek und damit denselben Auswertealgorithmus verwendet, der auch im Messgerät implementiert ist, und im Rahmen des Bauartzulassungsverfahrens in detaillierten Untersuchungen verifiziert worden ist, dass die Software des Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes die Helligkeitssignale einer jeden Fahrzeugvorbeifahrt korrekt bewertet und die vom Messgerät ausgegebenen Geschwindigkeitsmesswerte die Verkehrsfehlergrenzen einhalten. Zudem ist in der vorgenannten Stellungnahme (dort S. 2), die im Internet unter „Internetadresse“ abrufbar ist, ausgeführt, dass sich mögliche Zweifel an der Echtheit der Rohmessdaten (Integrität und Authenzität) auch im Nachhinein mithilfe eines Referenz-Auswerteprogramms ausräumen lassen, welches durchaus Bestandteil der Zulassung ist. Hiermit stimmt auch eine weitere im Internet unter „Internetadresse“ veröffentlichte Stellungnahme der PTB vom 06.04.2016 (dort S. 3 f.) zu einer Entscheidung des Amtsgerichts Meißen vom 29.05.2015 – 13 OWi 703 Js 21114/14 überein.

Auch im Übrigen gibt die vorgenannte Entscheidung keinen Anlass für eine andere Beurteilung. Der Senat verweist insoweit auf die eingehende Begründung in dem bereits zitierten Beschluss des OLG Oldenburg vom 18.04.2016, aus der sich insbesondere ergibt (a.a.O., Rn. 14 ff.), dass die Feststellung des Amtsgerichts Meißen, dass für die Ermittlung eines charakteristischen Helligkeitsprofils durch das fragliche Gerät zu wenige Abtastwerte ermittelt würden, maßgeblich auf der unzutreffenden Annahme beruht, dass die Sensoren ihren Erfassungsbereich nur etwa alle 10 Millisekunden abtasteten, während tatsächlich ein zeitlicher Abstand zwischen den Abtastwerten von 10 Mikrosekunden besteht, woraus eine um den Faktor 1000 höhere Anzahl an der Geschwindigkeitsmessung zugrunde liegenden Abtastwerten resultiert.

Da sich die im vorgenannten Zusammenhang maßgeblichen Ausführungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, auf die bereits das Oberlandesgericht Oldenburg seine Entscheidung gestützt hat, in der Stellungnahme der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 06.04.2016 wiederfinden, und diese Stellungnahme aufgrund ihrer Veröffentlichung in einer allgemein zugänglichen Quelle als allgemeinkundig angesehen werden kann, konnte auch diese Stellungnahme ohne vorher vorherige Einführung im Wege des Freibeweisverfahrens bei der Senatsentscheidung herangezogen werden.“

Schwarze Messfoto bei ESO ES 3.0, oder: Nicht standardisiert

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Kurz vor Abreise hat mich noch der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.10.2016 – 2 RBs 145/16 – erreicht. Er behandelt das Messverfahren ESO ES 3.0, das an sich als standardisiertes Messverfahren angesehen wird. In dem vom OLG Düsseldorf behandelten Sonderfall aber nicht:

„Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Amtsgericht davon aus. dass das eingesetzte Verfahren ein standardisiertes Messverfahren in vorstehendem Sinne ist (OLG Hamm a. a. O.; OLG Dresden a. a. O.). Der Umstand, dass das durch die geeichte Fotoeinrichtung produzierte Messfoto schwarz war, und nur das weitere Foto, das einer ungeeichten Fotoeinrichtung entstammt, einen aussagekräftigen Inhalt hatte, hätte das Amtsgericht aber veranlassen müssen. die Richtigkeit des Messergebnisses einer konkreten Untersuchung zu unterziehen. Es durfte seinen weiteren Überlegungen nicht zugrunde legen, dass Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Messung nicht bestehen, und folglich nicht gemäß der vorstehend bezeichneten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von einer weitergehenden Prüfung absehen.

bb) Der Tatrichter hat sich auch bei standardisierten Messverfahren stets der Möglichkeit ihrer Fehlerhaftigkeit bewusst zu sein (BGH a. a. O. S: 3083). Er hat deshalb die ihm zum Messvorgang vorgelegten Unterlagen (Messfoto, Eichschein, Messprotokoll, etc.) auf mögliche Anhaltspunkte, an der Fehlerfreiheit der Messung zu zweifeln, zu untersuchen, weil überhaupt nur dann Zweifel an der Richtigkeit der Messung aufkommen können.

Die Bedeutung des Messfotos reduziert sich nicht auf die Wiedergabe von Fahrzeug und Fahrer, sondern es zeigt auch die Verkehrssituation zum Zeitpunkt der Messung (OLG Frankfurt NStZ-RR 2016. 185) und erlaubt dadurch eine Kontrolle der Messsituation in Bezug auf ersichtliche Fehlerquellen, wie etwa eine auffällige Fotoposition des (vermeintlich) gemessenen Fahrzeug oder das Vorhandensein eines weiteren Fahrzeugs im Messbereich.

Zwar ist der Tatrichter nicht gezwungen, in jedem Fall das Fehlen von Anhaltspunkten für Fehlerquellen im angefochtenen Urteil festzustellen (BGH a. a. O., S. 3084), das Schweigen des Urteils zu dieser Frage begründet mithin noch nicht den Vorwurf, der Tatrichter sei sich der Möglichkeit der Fehlerhaftigkeit der Messung nicht bewusst gewesen. Wenn aber der Tatrichter erkennbar nicht in die Lage versetzt worden ist, die vorgenannte Prüfung vorzunehmen, gleichwohl aber von der Fehlerfreiheit der Messung ausgeht, liegt auf der Hand, dass er seiner Verpflichtung zur Nachprüfung des Vorliegens von Anhaltspunkten zu Zweifeln an der Richtigkeit der Messung nicht nachgekommen sein kann. So ist die Sachlage hier.

cc) Das schwarze Messfoto bildet keine Nachprüfungsgrundlage. Das durch die ungeeichte Fotoeinrichtung erstellte Foto ist keine geeignete Grundlage für diese Prüfung. Denn dieses bietet wegen des Fehlens der Eichung nicht von sich aus einen Ansatzpunkt für die Gewähr, dass es die Messsituation zutreffend wiedergibt, ohne dass damit seine Untauglichkeit dazu stets anzunehmen wäre. Die Beantwortung dieser Frage ist dann aber im Einzelfall vorzunehmen.

Das Amtsgericht stellt fest, dass das Foto der ungeeichten Fotoeinrichtung ausweislich der Bedienungsanleitung „als Ergänzung“ herangezogen werden kann. Lassen beide Fotos zusammen die gebotene Nachprüfung der Messsituation zu, bestehen gegen die ergänzende Heranziehung keine Bedenken. Die Argumentation des Amtsgerichts läuft aber auf eine Ersetzung des Messfotos (der geeichten Fotoeinrichtung) hinaus. Diese Funktion kann das weitere Foto aufgrund der fehlenden Eichung der Fotoeinrichtung nicht erfüllen. Mangels Eichung lässt sich etwa keine Aussage zur Länge der Auslöseverzögerung treffen, von der wiederum die Lage der Fotolinie abhängt, in deren „Bereich“ sich der vom Betroffenen geführte PKW nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil ausweislich des Fotos der ungeeichten Fotoeinrichtung befunden haben soll, ohne dass das Amtsgericht die Frage aufgeworfen und beantwortet hat, wie die Position der Fotolinie angesichts der fehlenden Eichung bestimmt worden ist. Damit bleibt jedenfalls zunächst einmal offen, wie die fotografisch dokumentierte Verkehrssituation zu interpretieren ist.

Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts erweist sich damit als lücken- und somit rechtsfehlerhaft (BGH NStZ-RR 2008, 146, 147). Auf diesem Rechtsfehler beruht das angefochtene Urteil.“

ESO ES 3.0 – ist der Kampf um die Entschlüsselung der Rohmessdaten erledigt?

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Wer „mein“ OWi-Handbuch und/oder die „Blitzerbibel“ 🙂  „Messungen im Straßenverkehr“ kennt, weiß, dass in beiden Werken die Mitarbeiter der VUT aus Püttlingen unter Führung von H.P. Grün den technischen Teil übernommen haben. Da gilt „Schuster bleib bei deinen Leisten“. Ich arbeite also mit der VUT zusammen und bin daher an ellem interessiert, was von dort kommt. Die VUT hat nun in der vergangenen Woche einen Newsletter versendet, der überschrieben war mit:  „VUT – ES3.0 – Wenn die sachverständige Praxis die Rechtsprechung überholt – Aktuelles“. Und dessen Inhalt bringe ich dann heute hier auch – natürlich mit Erlaubnis der VUT. Da heißt es:

„ES3.0 – Wenn die sachverständige Praxis die Rechtsprechung überholt

Vermehrt erhalten wir Hinweise von Rechtsanwälten, dass sie bei Verfahren mit ES3.0-Messungen die Rohmessdaten nicht bekommen oder dass die Gerichte ihnen eine Entschlüsselung der Rohmessdaten verweigern.

Der Kampf um eine Entschlüsselung der Rohmessdaten ist aber auch gar nicht mehr notwendig. Nachdem die Firma eso mit der esoDIGITALES II viewer Software (Version 22.2.9.40) die Möglichkeit geschaffen hat, die Rohmessdaten offline aus der Falldatei zu extrahieren und auszuwerten, ist es der VUT Informatik in einem Verfahren am AG Homburg (Az.: 11 OWi 62 Js 1529/15 (162/15)) gelungen im Auftrag des AG in einem informationstechnischen Gutachten festzustellen, dass die ausgelesenen Rohmessdaten unverändert den in der Falldatei enthaltenen entsprechen.

Die Rohmessdaten werden von der Auswertesoftware also unverändert ausgegeben.

In unserer neuen Version der Allgemeinen Stellungnahme zu Messungen mit dem ES3.0 (Stand: 16.06.2016) teilen wir die neuen Ergebnisse zur Auswertbarkeit der Rohmessdaten ohne den externen Beitrag der Herstellerfirma eso über deren Internetportal mit.

Dadurch ist die aktuelle Rechtsprechung zum Thema der Herausgabe der Rohmessdaten überholt, weil es nun technisch möglich ist, die Rohmessdaten unabhängig und neutral einer selbstständigen Bewertung zu unterziehen.

Im Rahmen von statistischen Erhebungen, insbesondere auch durch Auswertung ganzer Messreihen wird die VUT also in Zukunft feststellen und wissenschaftlich belegen können, wie messgenau der ES3.0 arbeitet. Der VUT ist es jetzt möglich, die Messdateien des ES 3.0 unabhängig und selbstständig auszuwerten. Die ESO Auswertesoftware stellt lediglich eine Plausibilitätsprüfung dar und ist in kritischen Fällen nicht geeignet Abweichungen festzustellen. Die einzige neutrale und wissenschaftlich korrekte Möglichkeit die Werte sicher und unabhängig zu prüfen, besteht über die Auswertung der Rohmessdaten mit Hilfe der Kreuzkorrelationen. Schon jetzt konnten in statistischen Mehrfachauswertungen Abweichungen von 1-2 km/h festgestellt werden.

Auch für die künftige Rechtsprechung kann sich hieraus die Frage ergeben, ob es sich beim ES3.0 überhaupt noch um ein standardisiertes Messverfahren handelt.“

Na, das ist/wäre doch was. Und die ersten OLG-Entscheidungen zur Herausgabe der Messreihen liegen ja bereits vor – dazu dann auch einiges an amtsgerichtlicher Rechtsprechung. Es bleibt also auch hier spannend.

Und nun: „Werbemodus ein“:

Dieses Posting gibt mir dann die Gelegenheit für die 4. Auflage von „Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr“ die Werbetrommel zu rühren. Das Buch kommt im Oktober. Vorbestellungen sind – wie immer – möglich. Hier geht es zum Bestellformular. Einfach ankreuzen und vorbestellen – und das Buch kommt dann im Okrober automatisch.

„Werbemodus aus“.

Eine „Zähne und Klauen-Entscheidung aus Oldenburg, oder: Die PTB, die PTB, die PTB hat immer Recht

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Machen wir heute einen OWi-Tag. Nach dem OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.04.2016 – 4 Ss 212/16 – zur „Aufweichung“ des Handyverbots am Steuer (§ 23 Abs. 1a StVO) (vgl. dazu Aufweichung beim Handyverbot, wirklich?, oder: Neue „Verteidigungsansätze“?) daher den OLG Oldenburg, Beschl. v. 18.04.2016 – 2 Ss (OWi) 57/16. Für mich ein „schönes“ Beispiel dafür, dass es im Owi-Recht ähnlich wie beim Keglen ist: Ist eine Kugel nämlich dort erst mal auf der Bahn, dann kann man sie kaum noch aufhalten. Und so ist es im OWi-Recht auch: Hat erst mal ein OLG etwas „vorgebetet“, dann wird das (häufig) von den anderen OLg „nachgebetet“. Das haben wir bei der Videomessung im Straßenverkehr 2009 mit der Frage nach der Ermächtigungsgrundlage erlebt. Die hatte das OLG Bamberg im OLG Bamberg vom 16.11.2009 – 2 Ss 1215/09 – in § 100h StPO gesehen (vgl. dazu Entscheidung aus Bamberg ist da: Rechtsgrundlage für Videomessung ist § 100h StPO). Und alle OLGs haben das dann mitgemacht.

Ähnlich ist es zur Zeit bei den Geschwindigkeitsmessungen mit dem „antizipierten Sachverständigengutachten der PTB betreffend ESO ES 3.0. Das OLG Frankfurt ist diesen Blödsinndiese Rechtsprechung im OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 04.12.2014 – 2 Ss-OW i 1041/14 – angefangen (vgl. OLG Frankfurt kämpft für Poliscan Speed – wie die Römer gegen Asterix? und Munition im Kampf gegen PoliscanSpeed, oder: Das OLG Frankfurt hat keine Ahnung….), das OLG Bamberg hat es im OLG Bamberg, Beschl. v. 22. 10. 2015 – 2 Ss OWi 641/15, vgl. (OLG Bamberg: Mit „Klauen und Zähnen“ für Riegl FG21-P, oder: Die PTB als „antizipierter Sachverständiger“) „aufgegriffen“ und nun gibt es auch vom OLG Oldenburg so eine „Klauen und Zähne-Entscheidung“, in der diese Auffassung vertreten wird.

Es ist der OLG Oldenburg, Beschl.v. 18.04.2016 – 2 Ss (OWi) 57/16, von dem ich hier nur die Leitsätze einstellen möchte – Rest selbst lesen bitte:

„1. Die Geschwindigkeitsmessung mit dem Einseitensensor ES3.0 erfüllt die Anforderungen an ein sog. standardisiertes Messverfahren. Der Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) kommt dabei die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu, mit dem die generelle Zuverlässigkeit und Geeignetheit des Messgeräts verbindlich festgestellt ist.

2. Eine nähere tatrichterliche Überprüfung des Messwertes durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nur dann erforderlich, wenn im Einzelfall konkrete Zweifel an der Funktionstüchtigkeit oder sachgerechten Handhabung des Messgeräts und deshalb an der Richtigkeit des Messergebnisses bestehen.

3. Die Entscheidung des Amtsgerichts Meißen vom 29.05.2015 (Az. 13 OWi 703 Js 21114/14) begründet für das Tatgericht keinen Anlass, das Geschwindigkeitsmessgerät ES3.0 sachverständig untersuchen zu lassen.“

Bemerkenswert ist an dem Beschluss für mich:

1. Die Frage/das Problem „antizipiertes Sachverständigengutachten“ wird vom OLG schon gar nicht mehr näher behandelt. Es wird nur noch auf den OLG Bamberg, Beschl. v. 22. 10. 2015 – 2 Ss OWi 641/15 verwiesen. Das nennt man dann wohl „Kettenreaktion“.

2. Und das AG Meißen, dieses böse AG, mit seinem AG Meißen, Urt. v. 29.05.2015 – 13 OWi 703 Js 21114/14 (vgl. dazu Ein Schwergewicht/Hammer aus Sachsen: 112 Seiten zu ESO ES 3.0 und  Hier wird es technisch, oder. ESO ES 3.0, das AG Meißen, die PTB und eine sachverständige Gegendarstellung), das hat keine Ahnung. Denn die PTB sagt: „Wir haben Recht“. Die Kollegin Kutscher, die das Urteil „verbrochen“ hat, wird es mit Fassung tragen. Sie kann sich aber auch darin „sonnen“ – wenn sie denn mag -, dass sie es mit ihrem Urteil immerhin bis in die Leitsätze des OLG Oldenburg-Beschlusses geschafft hat. Ist für ein AG auch eher selten. 🙂 .

Fazit: Nach wie vor fragt man sich bzw. ich mich: Warum diese Klauen und Zähne-Entscheidungen? Vielleicht steckt des Pudels-Kern in dem vom OLG aus der obergerichtlichen Rechtsprechung zitierten Satz: „Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass die Obergerichte durch eine Fülle von massenhaft vorkommenden Bagatellsachen blockiert und sie so für ihre eigentliche Aufgabe funktionsuntüchtig gemacht würden“.  Allerdings müsste man dann mal erst den Begriff der „Bagatellsache“ definieren. Und ob die Sicht so richtig ist, erscheint mir im Hinblick auf den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dann doch mehr als zweifelhaft.

Ich habe übrigens die Entscheidung des OLG dann auch an die angesprochene VUT, deren Gutachten ja vom OLG verworfen ist, geschickt. Von dort kam als Kommentar: „Ist überholt und falsch.  Näheres in Kürze, wenn wir einen entsprechenden Gerichtsauftrag zur Feststellung der Korrektheit der Daten haben. Unsere Gutachten sind jedenfalls eine Stufe weiter. Freue mich auf die weitere Auseinandersetzung.

Aber wahrscheinlich kommt das Argument: Die haben (auch) keine Ahnung, denn – in Abwandlung von“Die Partei, die Partei, die hat immer recht.“ – gilt ja wohl: Die PTB, die PTB, die PTB hat immer Recht:

Immer wieder ESO, heute: “ …..Onlineprogramm esodata.esodigitales.de hilft nicht weiter…“

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Im Kampf gegen ESO ES 3.0 hilft vielleicht das AG Bad Kissingen, Urt. v. 30.11.2015 – 3 OWi 16 Js 3704/14, ergangen in einem Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Gemessen worden war mit dem „Einseitensensor ES3.0 in der Softwareversion 1.007.1.“. Das AG hat den Betroffenen dann frei gesprochen, „da die Messung des Betroffenen mit dem Einseitensensor ES3.0 der Fa. eso GmbH nicht beanstandungsfrei erfolgt ist„. In der Hauptverhandlung ist zu der Messung ein Sachverständiger der VUT/Püttlingen gehört worden, der zu der Messung und der Verwertbarkeit der Messdaten – für mich – interessante Ausführungen gemacht hat (ich räume allerdings ein: Ich bin kein Techniker 🙂 . Im Urteil des AG heißt es dazu u.a.:

„Bei der vorliegend verwendeten Softwareversion 1.007.1 – so der Sachverständige – sind lediglich noch die vom Messgerät (“vorläufig“) berechneten Geschwindigkeitswerte, die sogenannten Approx Trigger gespeichert. Diese liegen bei der Messung des Betroffenen zwischen 165 km/h und 173 km/h, weshalb der Sachverständige Hinweise auf erhebliche Schwankungen bei der Messwertbildung sieht. Ohne eine unabhängige Auswertung der Rohmessdaten kann die Richtigkeit des angezeigten Messwertes von 171 km/h aus technischer Sicht nicht bestätigt werden. Auch die vom Hersteller gegen Entgelt angebotene Rohdatenauswertung mittels dem Onlineprogramm esodata.esodigitales.de hilft nicht weiter, so der Sachverständige, da dabei nicht die Rohmessdaten, sondern lediglich grafisch aufbereitete Daten zur Verfügung gestellt werden. Die Echtheit kann aus technischer Sicht nicht sichergestellt bzw. kann eine Manipulation an den zum Hersteller übersandten und durch diesen entschlüsselten Daten – ob durch die beteiligten Unternehmen oder durch Dritte – technisch nicht ausgeschlossen werden. Die Prüfung des Onlineprogrammes des Herstellers ergibt, dass keine Auswertung durch eine Korrelationsrechnung erfolgt, sondern dass lediglich eine nachträgliche Auswertung der Messdaten mit dem im Messgerät implementierten Auswertealgorithmus stattfindet, was keine unabhängige Prüfung bzw. keine Sachverständigenleistung darstellt, da hierbei die selbe Auswertung wie im Messgerät erfolgt und unabdingbar das gleiche Ergebnis erzielt wird.“

Mal sehen, was ggf. das zuständige OLG – dürfte das OLG Bamberg sein – dazu sagt.