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Verkehrsrecht III: FoF mit auländischer Fahrerlaubnis?, oder: Wohnsitz im Inland?

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Und als dritte Entscheidung dann noch das LG Itzehoe, Urt. v. 17.08.2022 – 3 Ns 314 Js 28038/20. Die Entscheidung behandelt einen (früheren) Dauerbrenner, nämlich das Fahren ohne Fahrerlaubnis für den Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis. Hier ist es eine polnische Fahrerlaubnis; der Angeklagte hatte früher auf seine deutsche Fahrerlaubnis verzichtet. „Gestritten“ wurde um den Lebensmittelpunkt. Das AG hatte den Angeklagten verurteilt, das LG hat aufgehoben und frei gesprochen:

„Die Berufungsverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:

Um dem Entzug seiner Fahrerlaubnis zuvorzukommen, verzichtete der Angeklagte am 12.12.2006 gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde des Kreises Segeberg auf seine ihm erteilten Fahrerlaubnisse. Seit diesem Zeitpunkt hat der Angeklagte keine neue deutsche Fahrerlaubnis erworben. Der Angeklagte erwog, die von ihm geleitete Firma nach Polen zu verlegen. In der Zeit vom 05.02.2007 bis zurn•31.12.2007 hielt sich der Angeklagte überwiegend in Stettin auf und wohnte in. einer von ihm gemieteten Wohnung unter der Adresse. Seine Firma leitete er aus Polen; nur etwa alle 2 bis 3 Wochen reiste er für jeweils 2 Tage nach Deutschland. Am 09.08.2007 wurde ihm nach der Ableistung von Fahrstunden sowie bestandener theoretischer und praktischer Fahrprüfung eine polnische Fahrerlaubnis ausgestellt. In dieser Fahrerlaubnis war als Wohnort die vorgenannte Stettiner Adresse des Angeklagten vermerkt. Gemeldet war der Angeklagte in der pp. Am 16.09.2020 befuhr der Angeklagte gegen 11:55 Uhr mit dem Pkw Hanomag-Henschel F20 mit dem amtlichen Kennzeichen pp. die pp. in pp. Im Rahmen einer Polizeikontrolle wurde festgestellt, dass der Angeklagte nicht über eine deutsche Fahrerlaubnis verfügt.

Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Er verfügte am 15.09.2020 über eine gültige polnische Fahrerlaubnis. Diese berechtigte ihn nach § 28 Abs..1 FeV zum Führen des Fahrzeugs im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG. Nach § 28 Abs. 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Es gilt der sogenannte Anerkennungsgrundsatz.

Aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV ergeben sich vorliegend keine Einschränkungen dieser Berechtigung.

Nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 gilt der Anerkennungsgrundsatz nicht für Fahrer, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der polnische Führerschein des Angeklagten weist als Wohnort seine angemietete Adresse in Stettin aus. Es liegen auch keine unbestreitbaren Informationen des Ausstellungsstaats vor, aus denen sich ergibt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Führerscheinerteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte. Unbestreitbar sind die Informationen nur dann, wenn sie von einer Behörde des Ausstellermitgliedstaats stammen und das Fehlen eines Wohnsitzes so wahrscheinlich ist, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (vgl; Zwerger, in ZfSch 2015, 184 rn.w.N.).

Soweit die von der Kammer an die polnischen Behörden gerichtete EEA Anfrage dahingehend beantwortet wurde, dass der Angeklagten zu keinem Zeitpunkt in Polen gemeldet war, lässt dies nicht mit der hinreichenden Sicherheit den Rückschluss zu, dass der Angeklagte auch seinen Lebensmittelpunkt nicht in Polen hat. Die Auskunft der polnischen Behörden vermag daher die vom Führerschein ausgehende Vermutungswirkung, dass das Wohnsitzerfordernis erfüllt war, nicht zu widerlegen.

§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV findet aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keine Anwendung (vgl. EuGH, 26.04.2012 C-419/10; EuGH, 01.03.2012 — C-467/10). Dies gilt auch für die sogenannte Verzichtsvariante, wenn also die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil der Betroffene zwischenzeitlich auf sie verzichtet hat (so auch: OLG Koblenz, Beschluss vom 15.08.2005 — 7 B 11021/05; OLG Nürnberg, Urteil vorn 16.01.2007 23 St OLG Ss 286/06; Halecker/Scheffler, in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Auflage 2020, § 69b Rn. 22; Weidig, in: Münchener Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2016, § 21 StVG Rn. 15; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage § 21 StVG Rn. 2a; Zwerger, Europäischer Führerscheintourismus — Rechtsprechung des EuGH und nationale Rechtsgrundlagen, ZfSch 2015, 184; offen gelaSsen durch: Heinz-Georg-Kerkmann in: Haus/Krumm/Quarch,.Gesamtes erkehrsrecht, 2.* Auflage 2017, § 21 SIVG Rn. 69).

Soweit das OLG Hamburg ‚dies in einem Beschluss vom 29.09.2011 (Az.: – 3- 44/11) noch anders gesehen hatte, ist dieser Entscheidung durch die nachfolgenden Urteile des Europäischen Gerichtshofs, wie oben ausgeführt, die Grundlage entzogen worden.“

Ausländische Fahrerlaubnis: Erwerb während einer Sperrfrist

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Fragen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG), wenn der Betroffene aber Inhaber einer im Ausland erworbenen EU-Fahreralubnis ist, beschäftigen die Rechtsprechung seit einigen Jahren in einem wahren Rechtsprechungsmarathon immer wieder und immer wieder in neuen Varianten. So vor kurzem auch das OLG Braunschweig im OLG Braunschweig, Beschl. v. 27.05.2015 – 1 Ss 24/15, und zwar auf der Grundlage folgenden Sachverhalts: Der Angeklagte hatte zuletzt aufgrund eines rechtskräftigen Strafbefehls des AG Speyer am 12.05.2009 seine Fahrerlaubnis verloren. Das AG hatte eine Sperrfrist für die Wiedererteilung (§ 69a StGB) von 8 Monaten angeordnet. Nur 10 Tage später, am 22.05.2009, erwarb der Angeklagte eine neue tschechische Fahrerlaubnis und nahm mit dieser am motorisierten Straßenverkehr teil. Strafbar nach § 21 StVG?

Das OLG sagt zur Gültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

  1. Eine im Ausland erworbene Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn aufgrund einer rechtkräftigen gerichtlichen Entscheidung im Inland keine neue Fahrerlaubnis hätte erteilt werden dürfen.
  2. Die Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis setzt dabei voraus, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Tatzeitpunkt im Verkehrszentralregister (Fahrerlaubnisregister) eingetragen war.

Wegen des Leitsatzes zu 2) ist das Berufungsurteil aufgehoben worden.

Im Übrigen: Die grundsätzliche Berechtigung von Inhabern einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 FeV) gilt nicht, wenn aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf (vgl. auch BVerwG DAR 2012, 102; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 28 FeV Rn. 5, 44; Zwerger zfs 2015, 185, 188 m.w.N.).

Mach den Führerschein – sonst gibt es keine Bewährung

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Der Verurteilte ist schon mehrfach wegen verschiedener Verkehrsdelikte, u.a. auch Fahren ohne Fahrerlaubnis, aufgefallen. Letztlich muss er eine Freiheitsstrafe verbüßen. Als die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, wird ihm die Weisung erteilt, eine Fahrerlaubnis zu erwerben. Jetzt ist die Bewährung widerrufen worden. Der OLG Stuttgart, Beschl. v. 28.09.2012 – 4a Ws 35/12 – befasst sich u.a. mit der Zulässigkeit dieser Weisung, die das OLG grds. bejaht:

Die Erteilung einer Weisung nach § 56c StGB zum Erwerb einer Fahrerlaubnis ist grundsätzlich zulässig (Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, § 56c Rn. 7). Der Katalog des § 56c Abs. 2 StGB ist erkennbar („… namentlich…“) nicht abschließend (Fischer, StGB, 59. Auflage, § 56c Rn. 5). Weisungen, die anders als Auflagen nach § 56b StGB nicht der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, sondern dem Verurteilten bei seiner Resozialisierung helfen sollen, müssen vielmehr für diese Zweckerreichung grundsätzlich geeignet sein und sich an der Zumutbarkeitsgrenze des § 56c Abs. 1 Satz 2 StGB messen lassen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nur zulässig, sondern kann es im Einzelfall auch zweckmäßig sein den Verurteilten zum Erwerb einer solchen Fahrerlaubnis anzuweisen, die ihm die Teilnahme am deutschen Straßenverkehr ermöglicht (Seiler DAR 1974, 260; Händel DAR 1977, 309; AG Karlsruhe, ZfSch 2001, 333).

Auch einen Verstoß gegen das für Auflagen und Weisungen nach den §§ 56b, 56c StGB aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Bestimmtheitsgebot vermag der Senat vorliegend nicht zu erkennen. Zwar ist eine entsprechende Bewährungsweisung im Bewährungsbeschluss so klar zu definieren, als dass dem Verurteilten der Verlauf der roten Linie, bei deren Überschreiten er mit einem Widerruf der Strafaussetzung rechnen muss, deutlich vor Augen steht (BVerfG Beschluss vom 24. September 2011, 2 BVR 1165/11, zitiert nach […]). Um dem zu genügen war es vorliegend jedoch nicht erforderlich dem Verurteilten bestimmte Einzelschritte auf dem Weg zum Erwerb einer Fahrerlaubnis vorzugeben und ihm insoweit Fristen zu setzen.

Auch war der Beschwerdevortrag des Verurteilten dahingehend, dass die Erteilung einer Weisung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis gem. § 56c Abs. 3 StGB seiner Einwilligung bedurft hätte, zurückzuweisen. Selbst wenn im Vorfeld der Erlangung einer Fahrerlaubnis die Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung notwendig ist und im Zuge dieser Alkohol- und Drogenabstinenz durch entsprechende Screenings nachgewiesen werden muss, führt dies schon deshalb nicht zu einer Einwilligungsbedürftigkeit, da dies selbst bei der direkten Anordnung von Drogenscreenings nicht der Fall ist, sofern diese mit keinem körperlichen Eingriff verbunden sind (LG Berlin, StV 1997, 642).

Aber:

„Gleichwohl durfte die Weisung vorliegend nicht erteilt werden, da sie an die Lebensführung des Verurteilten unzumutbare Anforderungen stellt (§ 56c Abs. 1 Satz 2 StGB). Dem Verurteilten war zum Zeitpunkt der Reststrafenaussetzung und entsprechenden Weisungserteilung mit Beschluss vom 06. Juli 2007 bereits zuvor, nämlich am 19. August 2005 eine tschechische Fahrerlaubnis erteilt worden. Diese wurde jedoch unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip aus Art. 7 Abs. 1e der 3. Europäischen Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006-126-EG) erteilt, was sich direkt aus der Führerscheinurkunde ergibt, so dass sie nicht zur Teilnahme am deutschen Straßenverkehr berechtigt (EuGH NZV 2008, 270).

Da jeder EU-Bürger jedoch gem. Art. 7 Abs. 5a der 3. Europäischen Führerscheinrichtlinie nur Inhaber eines einzigen Führerscheines sein darf und daher alle Mitgliedsstaaten gem. Art. 7 Abs. 5b EGRL es abzulehnen haben, dem Führerscheininhaber einen weiteren Führerschein zu erteilen, stand einem etwaigen, weisungsgemäßen Antrag des Verurteilten auf Wiedererteilung einer deutschen Fahrerlaubnis bei einer deutschen Fahrerlaubnisbehörde die Existenz der tschechischen Fahrerlaubnis entgegen. Der Verurteilte hätte daher diese Weisung nur dann erfüllen können, wenn er gleichzeitig auf seine tschechische Fahrerlaubnis verzichtet hätte….“

 

Führerschein mit 16 – Ramsauer sagt „Unfug“

Dieses Mal ist es nicht der Bundesverkehrsminister selbst, der sich in die Schlagzeilen katapultiert, sondern seine Parteifreunde aus der CDU. Die haben den Vorschlag gemacht, dass man schon mit 16 den Führerschein erwerben kann – wie heute in der Tagespresse berichtet wird (vgl. auch hier bei Focus online). Der Minister sagt „Unfug“ (hoffentlich nicht nur, weil nicht er auf die Idee gekommen ist :-)).

So ganz kann ich mich mit dem Vorschlag allerdings auch nicht anfreunden. Die Begründung für den Vorschlag:

Bleser sagte am Mittwoch, in ländlichen Gebieten sei es für junge Leute schwer, jenseits der Hauptfahrzeiten öffentlicher Verkehrsmittel zur Ausbildungsstelle zu kommen. Mit 16 Jahren dürften sie bereits Moped fahren, was aber vor allem im Winter zu Unfällen führen könne. Im Auto zu fahren wäre sicherer. Der Vorschlag geht zurück auf den CDU-Fachausschuss Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dessen Vorsitzender Bleser ist. Der CDU-Vorstand erarbeitet gerade ein Konzept zu den ländlichen Räumen.

Die Argumentation ist nicht unbedingt zwingend. Allerdings der Einwand/Hinweis des Ministers auf die Möglichkeiten des begleiteten Fahrens auch nicht. Also bleibt es letztlich „Ansichtssache“, ob man einem 16-Jährigen zutraut, schon allein einen Pkw zu führen. In anderen Ländern tut man es teilweise (vgl. hier).

Was ist das mildere Gesetz? – mal wieder ausländische Fahrerlaubnis

Die Frage spielte beim OLG Oldenburg in dem dem Beschl. v. 08.12.2010 – 1 Ss 102/10 zugrundeliegenden Verfahren eine Rolle. Es gint – mal wieder um eine ausländische Fahrerlaubnis – ein Dauerbrenner der letzten Jahre, der uns sicherlich noch einige Zeit begleiten wird. Das OLG Oldenburg sagt im Hinblick auf eine vor dem 19. 1. 2009, dem Tag des Inkrafttretens der Neuregelungen in der FeV, erworbene ausländische Fahrerlaubnis:

Ein deutscher Inhaber (nur) einer EU-Fahrerlaubnis, die er während einer in Deutschland angeordneten Sperrfrist in Polen erworben hat, kann sich in Hinblick auf den ab dem 19. Januar 2009 geltenden § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV wegen eines in Deutschland begangenen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nur dann strafbar machen, wenn die Fahrerlaubnissperre im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht getilgt war. Das gilt als mildestes Gesetz auch dann, wenn die Tat vor dem 19. Januar 2009 begangen worden war.“