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Bewährung III: Widerruf einer Strafe nach Jugendrecht, oder: Wenn der Verurteilte inzwischen erwachsen ist

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Die dritte Entscheidung betreffend Widerruf stammt aus dem Bereich des Jugendrechts.

Der Verurteilte ist durch Urteil des Jugendschöffengerichts wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Jugendstrafe verurteilt worden, der Rest der Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Nachdem der Verurteilte dann wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, hat das AG die Bewährung widerrufen. Auf die sofortige Beschwerde hat das LG Traunstein im LG Traunstein, Beschl. v. 31.03.2021 – Qs 70/21 jug – den Widerrfsbeschluss wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben:

„Die zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten ist begründet.

Es fehlt vorliegend an der gemäß § 58 Abs. 1 Satz 3 JGG erforderlichen Gelegenheit des Verurteilten zur mündlichen Äußerung. Das Amtsgericht Rosenheim hat den Verurteilten mit Schreiben vom 25.01.2021 auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Traunstein, die Restjugendstrafe zu widerrufen, hingewiesen und Gelegenheit gegeben, sich zu dem Antrag der Staatsanwaltschaft binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Schreibens zu äußern.

Die Vorschrift des § 58 Abs. 1 Satz 3 JGG findet gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG auch in Verfahren, wie dem vorliegenden, Anwendung, in dem gegen einen Heranwachsenden Jugendstrafrecht angewandt wurde; dass der Verurteilte mittlerweile erwachsen ist, ändert hieran nichts (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08.11.2016 – 3 Ws 396/16). Soweit die Ansicht vertreten wird, dass das Erfordernis der mündlichen Anhörung seine Grenze darin findet, dass der Verurteilte mittlerweile deutlich das Erwachsenenalter erreicht hat, so dass eine erzieherische Einwirkung gar nicht mehr möglich ist, wird auf die Vollendung des 24. bzw. 26. Lebensjahres abgestellt (vgl. BeckOK JGG, 20. Edition, § 6, Rz. 35). Der Verurteilte ist erst 23 Jahre alt. Dem Anhörungserfordernis ist mit dem Anschreiben vom 25.01.2021 nicht Genüge getan, da dieses lediglich als Aufforderung zu einer schriftlichen Stellungnahme verstanden werden kann (vgl. OLG Hamm, a.a.O.).

Der Verstoß gegen die Gewährung der Möglichkeit einer mündlichen Anhörung verhilft der sofortigen Beschwerde gegen den Widerruf zum Erfolg. Ein Nachholen der Anhörung in der Beschwerdeinstanz ist nicht möglich, da der Verurteilte ansonsten eine Instanz verliert (vgl. BeckOK, a.a.O., Rz. 36).“

„Hätten Sie es gewusst?“ 🙂

Wenn sich ein Erwachsener dazu entschließt, „ruhig auch mal was Verrücktes zu machen“

entnommen wikimedia.org Urheber LepoRello

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Folgender Sachverhalt liegt dem OLG Naumburg, Urt. v. 22.11.2013 – 10 U 1/13 zugrunde:

„Die zum Unfallzeitpunkt 33-jährige Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz einschließlich Schmerzensgeldes wegen eines behaupteten Sturzes am 13. März 2011 und dessen behaupteter Folgen, weil die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht für den Kinderspielplatz in B. OT D. verletzt habe: Die Klägerin sei von einer sich unvermittelt nach hinten drehenden runden, metallischen Querstange zwischen zwei Holzbalken eines dort aufgebauten mehrseitigen Klettergerüsts rücklings aus einer Höhe von ca. 1,00 m auf den Rasenboden gefallen. Auf diese Metallstange habe sie sich gesetzt bzw. zu setzen versucht, weil sie davon ausgegangen sei, dass diese Stange starr zwischen den Pfosten befestigt sei.“

Das OLG sagt: Nein, es gibt keinen Schadensersatz. An die Verkehrssicherungspflicht bei Kinderspielplätzen sind zwar besonders hohe Anforderungen zu stellen. Das verbietet aber nicht bewegliche Teile, wie z.B. eine drehbare Querstange mit der Kinder in verschiedener Weise spielen können. Die Verkehrssicherungspflicht geht auch nicht soweit, dass Erwachsene vor jedem möglichen Schaden bei der Nutzung eines Klettergerüstes eines Spielplatzes geschützt werden müssten.

Und: Überwiegendes Mitverschulden der Klägerin.

„Wenn sich ein Erwachsener dazu entschließt, „ruhig auch mal was Verrücktes zu machen“ (so die eigene Einlassung der Klägerin), so ist das nicht nur aus Rechtsgründen völlig in Ordnung und nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund und im Umfang des Art. 2 Abs. 1 GG jedem gestattet. Es muss dann allerdings auf dem Klettergerüst eines Spielplatzes mit den dort vorherrschenden und oben ausgeführten Besonderheiten gerechnet und insbesondere auch mit einkalkuliert werden, dass ein Erwachsener sich grundsätzlich ängstlicher oder positiv formuliert: vorsichtiger bewegt als ein Kind, damit befangener, auch naturgemäß weniger beweglich ist, und in aller Regel auch weniger trainiert, weil es im Lauf des Erwachsenwerdens naturgemäß allgemein jedenfalls zu nicht unerheblichen Reduktionen körperlicher Aktivitäten in Beruf, Verkehr und Haushalt kommt, wobei die heutige sog. Digitalisierung noch das ihrige beiträgt. Dieser natürliche Schwund körperlicher Leistungsfähigkeit, auch wenn er hinausgeschoben werden mag, muss dann aber mit einbezogen werden, nutzt man als erwachsene Person Spielgeräte, die grundsätzlich für andere, weit jüngere Altersgruppen geschaffen sind. Für all dies typisch ist die weitere Einlassung der Klägerin, sie habe dann die Höhe der Stange bemerkt und wieder herunterspringen wollen, weil genau dies ein nicht kindlich unbesorgtes Verhalten darstellt, dass das Seine zum – behaupteten – Unfallgeschehen beigetragen hat. Die Klägerin muss sich somit jedenfalls mindestens als ergänzende Argumentation auch noch eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung in eigenen Angelegenheiten vorhalten lassen, wie es das Landgericht in letzter Konsequenz weiterhin zutreffend ausgeführt hat.

Keine Scheibchenverhandlung

Mit der Abtrennung von Verfahren ist es so eine Sache; manchmal kann sie ja sachdienlich sein, manchmal bringt sie aber auch nur unnötige Mehrarbeit. Dazu OLG Hamm im Beschl. v. 02.11.2010 – III-5 Ws 364/10: Danach ist die Abtrennung von einem Erwachsenem bei Vorwurf des Bandendiebstahls im Familienverbund bei ansonsten anwendbaren Jugendstrafrecht nicht sachdienlich. Die Verfahrensabtrennung eines Erwachsenen aus einem Verfahren, das ansonsten gegen Jugendliche und Heranwachsende vor einer Jugendkammer eröffnet worden sei, sei – so das OLG – rechtsfehlerhaft, wenn sich aus Art und Umfang der vorgeworfenen Taten und dem voraussichtlichen Beweisaufwand in der Hauptverhandlung ergebe, dass eine solche Abtrennung nicht sachdienlich sei. Zwar solel grundsätzlich gegen Jugendliche und Erwachsene nicht gemeinsam verhandelt werden; etwas anderes ergebe sich jedoch, wenn alle Tatbeteiligten (hier: Vorwurf des Bandendiebstahls) im Familienverband fest miteinander verquickt seien und ein anderes Aussage- oder Verteidigungsverhalten vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten sei. Bei einer solchen Lage sei es im Sinne der Prozessökonomie eher sachdienlich, gegen alle Beteiligten gemeinsam zu verhandeln.