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Noch einmal: Verbindung und Erstreckungsantrag, oder: Nicht mehr erforderlich, aber empfehlenswert

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Und im zweiten Posting dann eine Entscheidung des LG Osnabrück zu einer Frage, die an sich keine Frage mehr ist bzw. mehr sein sollte. Nämlich die Frage nach dem Anwendungsbereich des § 48 Abs. 6 Satz 1 RVg – also Erstreckung und die Frage: Muss ggf. ausdrücklich erstreckt werden.

Aus dem dazu vorliegenden LG Osnabrück, Beschl. v. 27.12.2023 – 1 Qs 70/23 – ergibt sich folgender Sachverhalt: Die StA führte gegen die Beschuldigte zunächst ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs unter dem Aktenzeichen Az_1 sowie ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen Betrugs unter dem Aktenzeichen Az_2. Der Kollege meldete sich mit Schriftsatz vom 05.05.2023 in beiden Verfahren für die Beschuldigte als Verteidiger und beantragte gleichzeitig in beiden Verfahren die Bestellung als Pflichtverteidiger.

Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10.08.2023 wurden die Verfahren Az_1 und Az_2 verbunden, wobei das Verfahren Az_1 führt. Mit Beschluss des AG vom 15.08.2023 wurde der Beschuldigten in dem Verfahren Az_1 Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger bestellt.

Mit Schriftsatz vom 29.09.2023 beantragte die Beschuldigte, ohne ihren ursprünglichen Beiordnungsantrag ausdrücklich zurückzunehmen, – ggfs. nur deklaratorisch feststellend – die mit Beschluss vom 15.08.2023 erfolgte Pflichtverteidigerbestellung und die Wirkungen dieser Beiordnung auch auf das verbundene Ermittlungsverfahren Az_2 zu erstrecken. Das AG war dann ganz „clever“ und dann den ursprünglichen Antrag der Beschuldigten vom 05.05.2023 auf Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger im Verfahren Az_2 zurückgewiesen, da eine nachträgliche rückwirkende Bestellung für ein mittlerweile zu einem anderen Verfahren hinzuverbundenes Verfahren unzulässig sei. Den Antrag vom 29.09.2023 hat das AG hingegen „übersehen“, also nicht beschieden.

Gegen den Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Beschuldigten. Das Rechtsmittel hatte Erfolg:

Die gemäß §§ 304, 311 StPO zulässige, sofortige Beschwerde ist begründet.

„Der beschiedene Antrag vom 05.05.2023 hat sich durch die Verbindung der Sache 320 Js 16679/23 mit dem hiesigen Ermittlungsverfahren erledigt. Einer ausdrücklichen Rücknahme bedurfte es nicht. Die Beschuldigte hat durch die Formulierung ihres Antrags in dem Schriftsatz vom 29.09.2023 hinreichend deutlich gemacht, dass sie nicht länger eine Entscheidung über ihren ursprünglichen Antrag begehrte. Sie hat vielmehr einen an die vollzogene Verbindung der beiden Ermittlungsverfahren angepassten Antrag gemäß § 48 Abs. 6 RVG gestellt.

Gemäß § 48 Abs. 6 S. 1 RVG erhält der beigeordnete Verteidiger die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Es war lange Zeit umstritten, ob ein anwaltlicher Vergütungsanspruch für frühere Tätigkeiten in Verfahren, die vor der Beiordnung hinzuverbunden wurden, bereits unmittelbar aus § 48 Abs. 6 S. 1 RVG folgt oder es hierzu eines Gerichtsbeschlusses gemäß § 48 Abs. 6 S. 3 RVG bedurfte (vgl. BeckOK RVG/K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt, 62. Ed. 01.12.2023, RVG § 48 Rn. 128).

Mit der zum 01.01.2021 erfolgten Ergänzung von § 48 Abs. 6 S. 3 RVG mit dem KostRÄG vom 21.12.2020 (BGBl. 1 3229) hat der Gesetzgeber nun klargestellt, dass der Anwendungsbereich des § 48 Abs. 6 S. 3 RVG auf die Fälle der nach der Beiordnung oder Bestellung erfolgten Verfahrensverbindungen beschränkt ist. Damit ist zugleich klargestellt, dass die Anordnung einer Erstreckungswirkung bei einer anwaltlichen Beiordnung nach der Verbindung nicht erforderlich ist, weil § 48 Abs. 6 S. 1 StPO unmittelbar gilt (vgl. BeckOK RVG a. a. O. Rn. 129).

So liegt der Fall hier. Denn die Beiordnung erfolgte am 15.08.2023 und somit zeitlich nach der Verfahrensverbindung vom 10.08.2023. Aus anwaltlicher Vorsicht ist ein Antrag auf deklaratorische Feststellung der Erstreckung, wie er hier gestellt worden ist, jedoch zulässig, weil auf diese Weise ein etwaiger Streit im Kostenfestsetzungsverfahren um die Notwendigkeit eines Gerichtsbeschlusses vermieden wird.

Inwieweit dem Verteidiger eine Vergütung der Höhe nach zusteht, muss der Prüfung im Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten bleiben. Denn Voraussetzung dafür, dass der Anwalt neben den Gebühren im führenden Verfahren auch weitere Gebühren für seine Tätigkeiten in dem hinzuverbundenen Verfahren erhalten kann, ist, dass er in dem hinzuverbundenen Verfahren vor der Verbindung tatsächlich tätig geworden ist (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 16.05.2017 — 1 Ws 95/17, BeckRS 2017, 122061 Rn. 20, beck-online).“

Alles richtig gemacht, und zwar sowohl der einsendende Kollege als auch das LG Osnabrück, was da ja nicht unbedingt selbstverständlich ist :-). Denn:

Mit dem KostRÄndG v. 21.12.2020 hat sich ab 01.01.2021 der Streit um die Anwendung und Auslegung von § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG erledigt (s. meine Beiträge u.a. in RVGreport 2020, 402, 403 f.; und in StraFo 2021, 8, 10). Man muss also darauf achten, dass zunächst verbunden wird und dann die Bestellung zum Pflichtverteidiger erfolgt. Dann ist ein besonderer Erstreckungsantrag nicht erforderlich. Etwas anderes gilt in den Fällen, in denen nach der Bestellung erst (hinzu)verbunden wird.

Zutreffend ist auch die Art und Weise des Vorgehens des Kollegen, der auf deklaratorischer Feststellung bestanden hat. Liegt die vor, erspart das ggf. lange und unnütze Diskussionen und Streit mit dem Festsetzungsbeamten im Festsetzungsverfahren.

Und: Zutreffend ist auch der Hinweis des LG darauf, dass die Höhe der dem Rechtsanwalt zustehenden Vergütung erst im Kostenfestsetzungsverfahren geklärt wird. Denn Voraussetzung für das Entstehen der anwaltlichen Gebühren in allen verbundenen Verfahren über § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG ist, dass der Rechtsanwalt in den jeweiligen Verfahren auch tätig geworden ist. Es werden keine Gebühren ohne Tätigkeit verdient. Insoweit reichen aber minimale Tätigkeiten für das Entstehen von im Zweifel zumindest Grundgebühr Nr. 4104 VV RVG und Verfahrensgebühr aus. Ausreichend ist insoweit aber schon ein Antrag des Rechtsanwalts im ursprünglichen Verfahren auf Akteneinsicht, aber auch (nur) der Antrag, ihn als Pflichtverteidiger zu bestellen. Damit dürften hier Grundgebühr und Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG auch im Verfahren Az_2 entstanden sein.

Pflichti II: Neues zu den Beiordnungsgründen, oder: Strafvollstreckung, Betreuerbestellung, Jugendlicher

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Und dann drei Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen. Auch hier stelle ich nur die Leitsätze vor, und zwar:

1. Folge einer nicht erfolgten, aber möglichen Gesamtstrafenbildung ist, dass bis zur Rechtskraft eines nachträglichen Gesamtstrafenbeschlusses die Vollstreckung der rechtskräftig festgesetzten Einzelstrafen zulässig ist.
2. Dem Verurteilten ist im Strafvollstreckungsverfahren bei einer schwierigen Gesamstrafenbildung ein Pflichtverteidiger in analoger Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO beizuordnen.

Der Angeklagte kann sich nicht selbst verteidigen kann, wenn gegenüber Behörden und somit auch in einem Strafverfahren die Voraussetzungen für eine Betreuerbestellung gegeben sind.

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist geboten bei einem gerade 15 Jahre alten Angeklagte, bei dem eine psychische Erkrankung/Verhaltensstörung vorliegt, weswegen er in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht ist.

Umfang der Beiordnung des Pflichtverteidigers, oder: Erstreckung auch auf das Adhäsionsverfahren

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Und als zweite Entscheidung dann der OLG Dresden, Beschl. v. 21.12.2023 – 2 Ws 298/23. Den Beschluss hätte ich auch an einem „Pflichti-Tag“ bringen können. Er passt aber wegen der gebührenrechtlichen Auswirkungen auch/besser an einem RVG-Tag.

Das OLG hat zum Umfang der Beiordnung des Pflichtverteidigers entschieden, und zwar zur Frage der Erstreckung der Vertretung des Angeklagten auch auf das Adhäsionsverfahren. Dazu führt es nun aus:

„Die Beiordnung des Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 1 StPO erstreckt sich auch auf die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren. Diese in Rechtsprechung und Literatur bislang umstrittene Frage ist in der Rechtsprechung nunmehr geklärt. An seiner früheren entgegenstehenden Rechtsauffassung (OLG Dresden, Beschluss vom 10. Dezember 2013 – 2 Ws 569/13 – BeckRS 2014,00582) hält der Senat hält nicht fest.

Für eine Umfangsbeschränkung der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 StPO auf die Abwehr allein des staatlichen Strafanspruchs findet sich im Gesetz keine Grundlage. Da das Adhäsionsverfahren Teil des Strafverfahrens ist, wie sich aus dessen gesetzlicher Regelung in den §§ 403 ff. StPO ergibt, erstreckt sich der Umfang der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 StPO schon deshalb auch hierauf. Der Senat verweist hierzu auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2021 — 6 StR 307/21 juris Rdnr. 2 ff. m.w.N.; ebenso BGH, Urteil vom 30. Juni 2022 —1 StR 277/21 —, juris Rdnr. 4), der dies auf Grundlage der Gesetzesbegründung zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/191 vom 26. Oktober 2016 überzeugend darlegt. Denn wenn die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig im Sinne von § 140 Abs. 1 StPO ist, so erstreckt sich diese Notwendigkeit auf das gesamte Verfahren (§ 143 Abs. 1 StPO), mithin auch auf die Verteidigung gegen Adhäsionsanträge. Eine Beschränkung des Umfangs der notwendigen Verteidigung auf die Abwehr des staatlichen Strafanspruchs hat der Gesetzgeber in § 140 StPO nicht vorgenommen.

Die von der Staatskasse in Bezug genommene abweichende Entscheidung des 5. Strafsenats (BGH, Beschluss vom 08. Dezember 2021 — 5 StR 162/21 —, juris) enthält demgegenüber keine sachbezogene Begründung.

Geht doch 🙂

Wieder Gebühren nach Verfahrensverbindung, oder: Eklatante „OLG-Lücken“ zu Grund-/Verfahrensgebühr

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Im „Gebührentopf“ ist am heutigen „Gebühren-Freitag“ zunächst eine Entscheidung des OLG Celle zu den (Pflichtverteidiger)Gebühren nach Verbindung von Verfahren; Grundgebühr/Verfahrensgebühr, und zwar der OLG Celle, Beschl. v. 26.01.2022 – 2 Ws 19/22, der zum Teil fehlerhaft ist.

Es geht in dem Beschluss um die Gebührenfestsetzung für einen Pflichtverteidiger. Die Staatsanwaltschaft Verden hatte am 11.02.2019 Anklage gegen den ehemaligen Angeklagten wegen Betruges beim AG erhoben. Dem Angeklagten wurde ein Betrug über die Internetplattform eBay vorgeworfen. Zum Zeitpunkt der Anklageerhebung waren bei der Staatsanwaltschaft bereits zahlreiche weitere Verfahren mit gleich gelagerten Tatvorwürfen gegen den Angeklagten anhängig. Auf Antrag des Verteidigers von 24.04.2019 bestellte das AG am 20.05.2019 den Kollegen zum Pflichtverteidiger. In der Folgezeit klagte die Staatsanwaltschaft dann in 16 weiteren Verfahren zahlreiche gleichgelagerte Tatvorwürfe beim AG mit der Anregung der Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung an. Bei den weiteren Anklagen handelte es sich teilweise um einzelne, teilweise um mehrere Tatvorwürfe aus zuvor verbundenen Ermittlungsverfahren.

In jedenfalls sechs der diesem Gebührenstreit zugrundeliegenden Verfahren war der Anklage vorausgegangen, dass verschiedene am Wohnort der jeweils Geschädigten zuständige Staatsanwaltschaften die bei ihnen anhängig gemachten Ermittlungsverfahren an die Staatsanwaltschaft Verden als für den Wohnsitz des Angeklagten zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben hatten. Die Staatsanwaltschaft Verden übernahm die ihr vorgelegten Verfahren und vergab zunächst für jedes übernommene Verfahren ein gesondertes Aktenzeichen. Auf zahlreiche unter Nennung der jeweiligen Aktenzeichen an die Staatsanwaltschaft gerichtete einzelne Anträge des Verteidigers gewährte sie diesem jeweils durch gesonderte Verfügungen der zuständigen Dezernentin bzw. des zuständigen Dezernenten in den einzelnen Ermittlungsakten gesondert Akteneinsicht. In einigen später bei der Staatsanwaltschaft eingetragenen Verfahren erfolgte die Gewährung von Akteneinsicht an den Verteidiger auch ohne dessen Gesuch schon bei Eintragung der Sache von Amts wegen. Nach Rückkehr der Akten vom Verteidiger wurden diese in der Zeit vom 22.05.2019 bis zum 31.07.2019 zu insgesamt sechs Verfahren verbunden und sukzessive zum AG angeklagt. Dabei wurde jeweils eines der Verfahren als sog. führendes Verfahren bestimmt, zu dem die Akten der hinzuverbundenen Verfahren als Fallakten genommen wurden. Beim AG wurden die nachträglich eingegangenen Anklagen zum Verfahren der ersten Anklage vom 11.02.2019 verbunden und fortwährend als „Sonderhefte“ mit Fallakten geführt. Im Zuge der sukzessiven Anklageerhebung entschied das AG mehrfach, zuletzt mit in der Hauptverhandlung vom 20.05.2020 verkündetem Beschluss, dass die Wirkungen der Pflichtverteidigung gemäß § 46 Abs. 6 Satz 3 RVG auf die hinzuverbundenen Verfahren erstreckt werden.

Das AG hat den ehemaligen Angeklagten schließlich wegen Betruges in 60 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Im Anschluss beantragte der der Kolleg mit insgesamt 16 Anträgen in der Zeit vom 25.05. bis zum 28.05.2020 die Festsetzung seiner gesetzlichen Gebühren. Im Wesentlichen wurden diese durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wie beantragt festgesetzt. Im Hinblick auf die Anträge der sechs diesem Verfahren zugrunde liegenden Verfahren wich dieser allerdings vom jeweiligen Antrag des Pflichtverteidigers ab. Der Verteidiger hatte in seinen Kostennoten für diese Verfahren jeweils auch für die nach Verbindung nur noch als Fallakten geführten Verfahren je eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG, eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG sowie jeweils die Postpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG abgerechnet. Zu seinem Tätigwerden im Ermittlungsverfahren verwies er in den einzelnen Kostenrechnungen auf seine aus den Fallakten ersichtlichen Akteneinsichtsgesuche bzw. die von Amts wegen erfolgten Aktenübersendungen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte aber in den sechs Kostenrechnungen die vorstehenden, vom Verteidiger für insgesamt 21 Fallakten angesetzten Gebühren bei seiner Festsetzung jeweils ab.

Die hiergegen vom Verteidiger erhobene Erinnerung ist vor dem AG ohne Erfolg geblieben. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde hat die Strafkammer verworfen, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache aber die weitere Beschwerde zugelassen hat. Die weitere Beschwerde des Pflichtverteidigers hatte teilweise Erfolg. Das OLG hat gemäß §§ 45 Abs. 3, 48 Abs. 1 RVG weitere 4.498,20 EUR als Vergütung gegen die Landeskasse festgesetzt. Die darüber hinaus geltend gemachten Gebühren sind nicht festgesetzt worden.

Ja, war ein wenig viel Sachverhalt, aber den brauchte man auch, um die Leitsätze zu der Entscheidung verstehen zu können, nämlich:

  1. Grundsätzlich ist jedes von den Strafverfolgungsbehörden betriebene Ermittlungsverfahren ein eigenständiger Rechtsfall im Sinne von Nr. 4100 VV RVG, solange die Verfahren nicht miteinander verbunden sind. ).
  2. Eine Verfahrensverbindung hat auf bis zu diesem Zeitpunkt bereits entstandene Gebühren keinen Einfluss.
  3. Eine Prüfung der Recht- oder gar Zweckmäßigkeit einer Erstreckungsentscheidung findet im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr statt.
  4. Die Verfahrensgebühr entsteht zwar nach Anmerkung 1 zu Nr. 4100 VV RVG neben der Grundgebühr. Abgegolten werden mit ihr im vorbereitenden Verfahren allerdings nur Tätigkeiten nach der Erstinformation des Rechtsanwalts, d.h. alle Tätigkeiten nach erstem Mandantengespräch und erster Akteneinsicht.

Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den Volltext der Entscheidung. Und bitte nicht erschrecken, denn die Entscheidung ist nur zum Teil richtig. Zutreffend sind nämlich nur die Ausführungen des OLG zu den Fragen der Verbindung und/oder Erstreckung (§§ 15, 48 RVG). also oben Leitsätze 1- 3.

Grob fehlerhaft ist die Entscheidung des OLG hingen im Hinblick auf die Ausfürhungen zum Verhältnis von Grundgebühr und Verfahrensgebühr. Man ist erstaunt, dass man das, was das OLG an der Stelle ausführt, mehr als acht Jahre nach Inkrafttreten des 2. KostRMoG noch lesen muss. Denn dieses hat das Verhältnis von Grundgebühr und Verfahrensgebühr, das bis dahin umstritten bzw. zumindest nicht eindeutig geklärt war, dahin geklärt, dass Grundgebühr und Verfahrensgebühr mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts immer nebeneinander entstehen (dazu eingehend Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4100 Rn 25 ff. m.zahlr.w.N.). Das sollte sich inzwischen auch bis zum OLG Celle herum gesprochen haben, was aber offenbar leider nicht der Fall. Denn das, was das OLG dazu ausführt, hätte zur Rechtslage vor 2013 gepasst, es passt jetzt aber sicher nicht mehr. Ich erspare mir und dem gebührenkundigen Leser die weiteren Einzelheiten, lege aber dem OLG zu der Problematik dringend die Lektüre eines Gebührenkommentars und der dort angeführten Nachweise ans Herz, um dadurch in Zukunft solche (schweren) Fehler zu vermeiden. Zu der Frage hilft auch die vom OLG angeführte Entscheidung des OLG Jena nicht weiter. Abgesehen davon, dass sie aus 2004 stammt, also zum alten Recht ergangen ist, lässt sich aus ihr zu der Problematik nichts ableiten.

Für den Pflichtverteidiger ist dieser Fehler besonders ärgerlich, denn die dadurch eingetretene Mindereinnahme ist beträchtlich. Es hätten nämlich zusätzlich festgesetzt werden müssen 21-mal die Nr. 4104 VV RVG, also – nach dem Recht vor Inkrafttreten des KostRÄG am 01.01.2021 – 21 x 132,00 EUR zuzüglich 19 % USt, also insgesamt 3.298,68 EUR. Auf die muss er nun wegen der mangelnden Gebührenkenntnisse des OLG verzichten. Das darf an sich nicht sein. Zwar mag, was dem ein oder anderen Beteiligten vielleicht nicht gefällt, die Gebührenforderung des Pflichtverteidigers recht hoch (gewesen) sein. Das liegt aber nicht am Verteidiger sondern daran, dass die Staatsanwaltschaft die vielen Verfahren eben für den Verteidiger „gebührengünstig“ behandelt hat.“

Begriff der Angelegenheit in den sog. „Fallaktenfällen“, oder: Erstreckung

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Bevor wird dann in das Pfingstwochenende starten heute dann noch ein wenig  Gebührenrecht.

Und da stelle ich zunächst den LG Aurich, Beschl. v. 31.03.2021 – 13 Qs 9/21 – vor. Es geht um Erstreckungsfragen. Der Sachverhalt ist ein wenig verwickelt – wie in den Fällen meist. Da macht man sich am besten ein Tableau 🙂 .

Mir geht es aber hier heute um die Ausführungen des LG zur Frage des Vorliegens von mehreren Angelegenheiten in den sog. „Fallaktenfällen“. Dazu führt das LG aus:

„Hinsichtlich der Fallakten 5 bis 14 waren keine weiteren Gebühren festzusetzen, da Rechtsanwalt Pp. in den Fallakten 5 bis 8 nicht tätig geworden ist und es insoweit an einer vorherigen Tätigkeit gemäß § 46 Abs. 6 RVG mangelt. Überdies sind die Vorwürfe aus den Verfahren 7 bis 12 und 14 eingestellt worden, so dass denklogisch am 27.12.2019 keine Erstreckung durch das Amtsgericht erfolgen konnte, da die Vorwürfe aus diesen Fallakten beim Amtsgericht überhaupt nicht anhängig geworden sind. Insoweit kann das Amtsgericht auch keine Erstreckung anordnen. Hinsichtlich der Fallakte 13 liegt ein einheitlicher Lebenssachverhalt vor, da der Vorwurf des Tankbetruges im Zusammenhang mit der anschließenden Tat aus der Hauptakte steht, zumal beide Taten am gleichen Abend mit dem gleichen Pkw begangen worden sind.

Allein hinsichtlich der Fallakten 15 bis 18 liegen hier ausnahmsweise eigene Angelegenheiten vor, obwohl diese als Fallakten geführt werden. Denn die Abgabe an die Staatsanwaltschaft und die Beiordnung von Rechtsanwalt Pp. für die Hauptakten und die Fallakten 1 bis 4 war bereits erfolgt und er ist in den Verfahren der Fallakten 15 bis 18 durch die Verteidigungsanzeige vom 25.10.2019 vor der Erstreckung tätig geworden und die Erstreckung bezog sich auch auf die Verfahren der Fallakten 15 bis 18.

Für die Beurteilung, ob bei mehreren Tatvorwürfen dieselbe Angelegenheit und ein einziger „Rechtsfall“ im Sinne der Nr. 4100 VV RVG gegeben sind, ist maßgebend, wie die Strafverfolgungsbehörden die Sache behandeln. Wird gegen den Beschuldigten in getrennten Verfahren ermittelt, ist jedes für sich eine eigene Angelegenheit. Hingegen handelt es sich gebührenrechtlich um nur eine Rechtssache, wenn die Ermittlungen wegen mehrerer Straftaten in einem Verfahren betrieben werden (KG Beschl. v. 18.1.2012 — 1 Ws 2/12, BeckRS 2013, 7064, beck-online).

Insoweit ist es im Grundsatz vom Amtsgericht zutreffend, dass nicht jede Fallakte automatisch eine neue Sache im Sinn von § 15 Abs. 2 RVG auslöst.

Hier war jedoch die Besonderheit zu berücksichtigen, dass die Polizei die Akten mit den Fallakten 1 bis 4 zur Beantragung eines Haftbefehls an die Staatsanwaltschaft abgegeben hatte und die Sachen am 17.10.2019 bzw. am 18.10.2019 dort eingetragen und verbunden worden sind und für dieses Verfahren die Beiordnung erfolgte. Die weiteren Vorgänge sind teilweise von anderen Polizeistationen (Schortens und Moormerland) nach Aurich an die Polizei abgegeben worden und wurden von der Polizei als weitere Fallakten an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Dass diese Fallakten 5 bis 18 bereits am 18.10.2019 als „Fallakten“ vorhanden waren und bewusst nur ein Teil der Fallakten abgegeben worden sind, ist aus den Akten nicht ersichtlich ist. Die Abgabe erfolgte erst am 13.11.2019, wobei zwischenzeitlich die Beiordnung erfolgt war und Rechtsanwalt Pp. sich unter anderem zu den Fallakten 15 bis 18 gemeldet hatte. Insoweit stellten sich die Fallakten 15 bis 18 jeweils als eigene Angelegenheiten dar. Dies gilt hinsichtlich der Fallakte 13 nach den oben genannten Grundsätzen zum einheitlichen Lebenssachverhalt hingegen nicht, da es sich bei dieser Tat gemeinsam mit der Tat aus der Hauptakte um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handelte, da beide Taten am gleichen Abend und mit dem gleichen Fahrzeug begangen worden sind.

Hinsichtlich der Fallakten 15 bis 18 konnte das Amtsgericht am 27.12.2019 auch die Erstreckung gemäß § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG anordnen, da diese Verfahren durch die Staatsanwaltschaft formlos verbunden worden sind und Rechtsanwalt Pp. in diesen Verfahren auch bereits vor der Verbindung tätig war.

Insoweit waren die oben genannten Gebühren für die Fallakten 15 bis 18 zusätzlich zu den bereits festgesetzten Gebühren festzusetzen.“