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Zeuge erscheint nicht – das kann teuer werden

In der Praxis ist es nicht selten, dass ein Zeuge dem Gericht mitteilt, er könne einen Termin, zu dem er geladen sei, aus beruflichen Gründen nicht wahrnehmen, Dann stellt sich immer die Frage, Termin aufheben und verlegen, oder was. Für den Zeugen im Hinblick auf seine Zeugenpflicht und die Folgen bei deren Verletzung von Bedeutung. Denn die Pflicht eines Zeugen, vor Gericht zu erscheinen, ist in den Verfahrensordnungen als eine allgemeine Staatsbürgerpflicht normiert. Sie gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Zeugenpflicht mit der Wahrnehmung beruflicher Pflichten kollidiert. Das Gericht ist deshalb auch nicht verpflichtet, Termine mit einem Zeugen, der auf eine berufliche Verhinderung hinweist, abzustimmen. Kommt der Zeuge nicht und ist sein Fernbleiben nicht genügend entschuldigt, so kann ein Ordnungsgeld verhängt werden. So musste es ein Zeuge im Rheinland bitter erfahren. Er kam nicht zum Termin. Ergebnis: Ordnungsgeld von 500 €. Dagegen dann die Beschwerde des Zeugen, über die der OLG Köln, Beschl. v. 22.12.2011 – 2 Ws 796/11 – entschieden hat. Rechtsmittel hat Erfolg nur wegen der Höhe des Ordnungsgeldes. Das wird auf 400 € reduziert.

„Das Fernbleiben des Zeugen war nicht genügend entschuldigt. Die Pflicht eines Zeugen, vor Gericht zu erscheinen, ist eine allgemeine Staatsbürgerpflicht. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Zeugenpflicht mit der Wahrnehmung beruflicher Pflichten kollidiert. Das Gericht ist deshalb auch nicht verpflichtet, Termine mit einem Zeugen, der auf eine berufliche Verhinderung hinweist, abzustimmen (BVerfG NJW 2002, 955). Dies gilt vorliegend umso mehr, als in keiner Weise nachvollziehbar ist, warum der Zeuge in L. kurzfristig für jemanden einspringen musste, anstatt den Termin, zu dem er bereits am 18.10.2011 geladen worden ist, wahrzunehmen. Zudem war der Zeitpunkt seiner Vernehmung bereits zuvor von 10.15 Uhr auf 15.30 Uhr verlegt worden, weil der Zeuge mitgeteilt hatte, am 10.11.2011 von 10 bis 12 Uhr in M. einen Vortrag zu halten. Dem Gericht wäre eine prozessökonomische Durchführung eines Strafverfahrens nicht möglich, wenn es auf jedwede Terminänderungen, die ein Zeuge in Kenntnis eines bereits abgesprochenen Gerichtstermins vornimmt, Rücksicht nehmen müsste.

Allerdings erscheint das Verschulden des Zeugen, der sich zuvor bereits zweimal Termine freigehalten hatte, zu denen er erschienen, aber nicht vernommen worden ist, nicht so groß, dass die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 500 € erforderlich wäre. Dem Senat erscheint aufgrund der Gesamtumstände vielmehr ein Ordnungsgeld von 400 €, ersatzweise 4 Tage Ordnungshaft – wie von der Staatsanwaltschaft beantragt – als Ahndung ausreichend.“

Verstehen kann man die sicherlich bei Zeugen vorliegende Verärgerung: Zweimal erschienen, nicht vernommen. Dann dritter Termin, nicht erschienen und Ordnunsgeld…