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Elektronische Fußfessel – auch beim OLG Hamm zulässig

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In der letzten Monaten haben sich einige OLG mit der Zulässigkeit der elektronischen Fußfessel bei Anordnung der Führungsaufsicht befasst und die Zulässigkeit bejaht, so z.B. der OLG Rostock, Beschl. v. 28.03.2011 – I Ws 62/11 und der OLG Bamberg, Beschl. v. 15.03.2012 – 1 Ws 138/12. Beide haben die Anordnung dieser Weisung als zulässig angesehen.

Zu der Frage gibt es jetzt auch eine Entscheidung des OLG Hamm. Der OLG Hamm, Beschl. v. 21.06.2012 – III 1 Ws 190 u. 191/12 sieht ebenso wie die anderen OLG die Weisung, eine „elektronische Fußfessel“ zu tragen im Rahmen der Anordnung von Führungsaufsicht als zulässig an. Dazu:

„aa) Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs soll die elektronische Fußfessel neben der hiermit geschaffenen Kontrollmöglichkeit aufenthaltsbezogener Weisungen der Führungsaufsicht vor allem auch eine Unterstützung der für erforderlich gehaltenen Eigenkontrolle des Straftäters darstellen bzw. den Anreiz für den Betroffenen erhöhen, psychologisch vermittelte, nachhaltig wirkende Verhaltenskontrollen zu erlernen und zu verfestigen (vgl. BT-Drucksache 17/3403, S. 17 f., S. 35 ff.; vgl. insoweit auch OLG Rostock, Beschluss vom 28. März 2011 – I Ws 62/11 -, veröffentlicht in NStZ 2011, 521). Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers soll die elektronische Aufenthaltsüberwachung spezialpräventive Wirkung entfalten, indem der Betroffene u.a. durch das Bewusstsein, im Falle der erneuten Begehung einer Sexualstraftat oder anderen schweren Straftat einem deutlich höheren Entdeckungsrisiko zu unterliegen, von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden soll (BT-Drucks., a.a.O., S. 17). Neben einer derartigen abschreckenden Wirkung soll die Führungsaufsichtsstelle mit Hilfe der elektronischen Fußfessel auf etwaige Verstöße rascher mit Maßnahmen der Führungsaufsicht, etwa einer Intensivierung der Betreuung, reagieren können und es den zuständigen Behörden erleichtert werden, im Falle einer akuten und erheblichen Gefährdungslage für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter einzuschreiten (vgl. BT-Drucks., a.a.O.)….“

Die elektronische Fußfessel – wann ist sie zulässig?

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In der Diskussion ist immer wieder die Frage der Zulässigkeit der elektronischen Fußfessel. Damit haben sich in der letzten Zeit mehrere OLG befasst. Dazu zählt jetzt auch das OLG Bamberg, das im OLG Bamberg, Beschl. v. 15.03. 2012 – 1 Ws 138/12 – umfassend zur Zulässigkeit der elektronischen Fußfessel als Weisung  im Rahmen der Führungsaufsicht Stellung nimmt. In den Leitsätzen heißt es dazu:

„…

4. Eine im Rahmen der Führungsaufsicht nach § 68 b I 1 Nr. 12, S. 3 StGB erteilte Weisung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung („elektronische Fußfessel“) dient nicht nur der Überwachung aufenthaltsbezogener Weisungen, sondern soll spezialpräventiv auch die Eigenkontrolle des Betroffenen stärken. Zudem kann die Überwachung es den zuständigen Behörden im Fall einer akuten und erheblichen Gefährdungslage für Dritte erleichtern, rechtzeitig einzuschreiten (u.a. Anschluss an OLG Rostock NStZ 2011, 521 ff.). Nach dem Gesetzeszweck und dem Willen des Gesetzgebers kann deshalb die Weisung auch unabhängig von aufenthaltsbezogenen Weisungen erteilt werden, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass auch und allein die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463 a IV 2 Nr. 4 und Nr. 5 StPO den Betroffenen von der erneuten Begehung schwerer Straftaten iSd. § 66 III 1 StGB abhalten kann.

5. Auch Weisungen zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung dürfen keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Beschwerdeführers iSv. § 68 b III StGB stellen. Die Weisungen müssen in einem Mindestmaß stützend wirken und dürfen die Resozialisierungspotentiale der verurteilten Person nicht aus reinen Überwachungsinteressen heraus überfordern oder gefährden.::“

Der Beschluss spricht auch andere Weisungen an. Darauf komme ich noch zurück.

 


Elektronische Fußfessel – eine Zusammenstellung

Seit Montag, 29.08.2011 ist es amtlich. Die elektronische Fußfessel, über deren Sinn und Nutzen schon seit einiger Zeit diskutiert wird, soll ab nächstem Jahr bei der Überwachung rückfallgefährdeter Straftäter helfen. Die Bundesländer wollen dabei gemeinsam die Technik anschaffen und nutzen. Am Montag haben einige Bundesländer, darunter Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen, einen Staatsvertrag unterschrieben.

Die Frage, die sich nun stellt: Was bringt die Maßnahme? Es würde m.E. zu weit führen, das hier im einzelnen zu diskutieren und/oder darzulegen. Daher will ich mich auf einen Überblick mit weiterführenden Hinweisen zu der Problematik beschränken. Dazu – heute auch Rechtslupe (tja, man kann nicht immer der erste sein; oder: Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben) – u.a.:

  1. Aus der Badischen Zeitung: Nur zusätzliche Kosten und Scherereien?
  2. Aus der SZ: Sparfuchs als Überwachungsmeister.
  3. Polizei zweifelt an Fußfessel.
  4. Und: Die Fußfessel hat auch schon die Rechtsprechung beschäftigt. So nimmt das OLG Rostock, Beschl. v. 28.03.2011 – I Ws 62/11 zur Frage der Zulässigkeit eine elektronischen Fußfessel im Rahmen der Führungsaufsicht bei der Sicherungsverwahrung Stellung (vgl. § 66b Abs . 1 Satz 1 Nr. 12 StGB; und dazu der Kollege Ferner hier). Anhängig ist zu der Frage inzwischen auch eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG, vgl. dazu hier die PM.

Ein weiterer Sommerlochfüller: Die elektronische Fussfessel – kommt Sie?

Neben dem Fahrverbot/der Entziehung der Fahrerlaubnis bei anderen als Verkehrsdelikten  (vgl. hier) ist auch die sog. elektronische Fussfessel eine Art „Sommerlochfüller“. Auch sie steht immer wieder auf der Agenda. So jetzt auch auf der Tagesordnung der Sommerkonferenz der Justizminister am 23./24.06.2010 in Hamburg. Sinn und Zweck der elektronischen Fussfessel werden nicht ganz einheitlich gesehen. Zum Teil wird sie positiv (vgl. hier), zum Teil aber auch skeptisch gesehen (vgl. hier). Mal sehen, was daraus wird.

Elektronische Fußfessel im Strafvollzug in Baden-Württemberg geplant

In Baden-Württemberg ist jetzt das Anhörungsverfahren zur Einführung der elektronischen Fußfessel abgeschlossen worden. Mit ihrer Einführung ist geplant, denjenigen Straffälligen, die nicht arbeiten und daher nicht an dem Projekt „Schwitzen statt sitzen“ teilnehmen können, das Gefängnis ersparen. Zudem soll die die elektronische Fußfessel auch auf einem weiteren Anwendungsgebiet zum Einsatz kommen, nämlich zur Vorbereitung auf die Haftentlassung. Mit dem elektronisch überwachten Hausarrest sollen Gefangene mit Freigängerstatus Schritt für Schritt wieder an ihre bevorstehende Freiheit gewöhnt werden. Baden-Württemberg plant damit als erstes Bundesland für zwei Gruppen von Gefangenen eine landesgesetzliche Regelung für die elektronische Aufsicht im Strafvollzug. Danach sollen Gefangene, die zwar zu keiner Freiheitsstrafe verurteilt wurden, aber dennoch im Gefängnis sitzen, weil sie ihre Geldstrafe nicht bezahlen konnten (Ersatzfreiheitsstrafe), mittels einer elektronischen Fußfessel von zu Hause aus überwacht werden. Außerdem sollen Gefangene, die kurz vor ihrer Haftentlassung stehen und auf ihre Freiheit vorbereitet werden, künftig unter elektronische Aufsicht gestellt werden können. Es darf weder Flucht- noch Missbrauchsgefahr bestehen. Die Teilnehmer müssen zustimmen. Mit der elektronischen Aufsicht kann ein Bewegungsprofil des Gefangenen erstellt oder seine An- oder Abwesenheit in der eigenen Wohnung beaufsichtigt werden. Der Modellversuch ist auf zunächst vier Jahre befristet. Voraussetzung für die Teilnahme am elektronischen Hausarrest ist neben der Freiwilligkeit unter anderem, dass der Gefangene über eine eigene Wohnung mit angeschlossenem Telefon sowie über eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle oder vergleichbare Tagesstruktur verfügt und auch die mit ihm in der Wohnung lebenden Erwachsenen mit der elektronischen Aufsicht einverstanden sind. Zu Beginn der elektronischen Aufsicht wird ein Vollzugsprogramm und der vorgesehene Tages- oder Wochenablauf festgelegt. Während der gesamten Dauer der elektronischen Aufsicht ist den Anweisungen der Mitarbeiter der für die elektronische Aufsicht zuständigen Stelle Folge zu leisten. Der Vollzugsplan kann neben Arbeit, Ausbildung, Freizeit und Sport die Teilnahme an Einzel- oder Gruppentherapien sowie Erziehungs- und Schulungsprogrammen vorsehen. Zudem sind Weisungen möglich, wo sich der Gefangene aufhalten muss, ob er sich in ärztliche Betreuung zu begeben hat oder ob er auf Alkohol oder andere Drogen verzichten muss. Es besteht kein Anrecht auf Freizeit außerhalb der Wohnung. ei Verstößen gegen die Anordnungen sollen die Konsequenzen von einer einfachen Verwarnung über die Streichung von Freizeit außerhalb der Wohnung bis hin zur Verlängerung der Maßnahme oder dem Abbruch und Rückführung in die Vollzugsanstalt reichen.