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Um den Hund gekommen

Eher in die Rubrik Kurioses/Außergewöhnliches gehört die Entscheidung , über die die PM 50/2012 des AG München v. 08.10.2012 berichtet. LTO titelt dazu: „Entführter Hund kein Grund für einstweilige Verfügung“. Man könnte aber eben auch sagen „Um den Hund gekommen“.

In der Sache geht es um die Rückgabe eines „entliehenden Hundes“ an dessen Eigentümerin. Zur Geschichte heißt es dann in der PM:

„Eine Münchnerin brachte Anfang 2012 ihren Hund zu ihrem Vater, da sie kurz zuvor ein Kind zur Welt gebracht hatte. Dort sah ihn eine Bekannte. Diese meldete sich bei der Hundebesitzerin und bot an, den Hund bei sich aufzunehmen. Diese war damit einverstanden, dass der Hund für 14 Tage bei der Bekannten untergebracht wurde. Als sie dann den Hund wieder zurückhaben wollte, um zu testen, ob dieser sich mit dem Säugling verträgt, gab die Bekannte den Hund nicht mehr heraus. Ja, sie gab sogar an, nach Berlin ziehen zu wollen und den Hund mitzunehmen. Darauf hin beantragte die Hundebesitzerin beim Amtsgericht München eine einstweilige Verfügung. Es müsse schnell gehandelt werden, da nicht klar sei, wo in Berlin die Bekannte sich aufhalten werde. Außerdem sei das Hundewohl gefährdet. Die derzeitige Hundebetreuerin habe psychische Probleme und trinke Alkohol.

Der zuständige Amtsrichter lehnte den Erlass der einstweiligen Verfügung allerdings ab: Eine Dringlichkeit liege nicht vor. Die Antragstellerin begehre den Erlass einer Leistungsverfügung. Eine solche könne nur ergehen, wenn die Antragstellerin auf die sofortige Erfüllung so dringend angewiesen sei, dass sie ein ordentliches Verfahren nicht abwarten könne, ohne unverhältnismäßig großen, gar irreparablen Schaden zu erleiden. Solche wesentliche Nachteile lägen hier nicht vor. Die erhöhte Schwierigkeit einer gerichtlichen Geltendmachung nach einem geplanten Umzug genüge hierfür nicht. Die begehrte Verfügung käme einer vollständigen Vorwegnahme der Hauptsache gleich. Eine solche sei nur in extremen Ausnahmefällen möglich. Ein solcher sei hier nicht gegeben. Auch das Wohl des Hundes sei kein Kriterium. Sofern eine artgerechte Haltung des Hundes nicht gewährleistet sei, sei für entsprechende Maßnahmen die untere Tierschutzbehörde der Landeshauptstadt München zuständig.“

Und strafrechtlich? Da fällt mir spontan Unterschlagung (§ 246 StGB) ein. Aber, um das abschließend beruteilen zu können, müsste man ein paar Einzelheiten kennen.