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Einsichtsanspruch eines Gefangenen in die Gefangenenpersonalakten – Streitwert immerhin 100 €…

Ein Strafgefangener begehrte in Berlin, seinem Verfahrensbevollmächtigten die von Mitarbeitern der JVA gefertigten „Beurteilungen und Entwürfe“, die zur Vorbereitung der Vollzugsplanfortschreibung dienen, mindestens drei Tage vor der durchzuführenden Vollzugsplankonferenz zur Kenntnis zu geben. Die StVK hat dem Begehren statt gegegen. Der Leiter der JVA ist dagegen in das Rechtsmittel gegangen. Das KG hat in seinem Beschl. v. 09.09.2010 – 2 Ws 390/10 die Entscheidung der StVK aufgehoben. Nach seiner Auffassung hat der Gefangene keinen Anspruch auf Auskunft über oder Einsicht in interne, lediglich vorbereitende Arbeitsgrundlagen und Entwürfe der an der Vollzugsplanfortschreibung beteiligten Mitarbeiter, wenn sie nicht Bestandteil der Gefangenenpersonalakten geworden sind, nachzulesen hier.

Die Entscheidung enthält auch einen finanziellen Wermutstropfen für den agierenden Verfahrensbevollmächtigten. Denn das KG hat den Streitwert – Abrechnung erfolgt nach Teil 3 VV RVG – unter Hinweis darauf, dass der Auskunftsanspruch von geringer Tragweite, weil nur vorbereitender Natur sei, auf lediglich 100 € bestimmt. Da kann man dann sagen: Außer Spesen nichts gewesen.

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