Schlagwort-Archive: Einfuhr von BtM

StGB II: „Hilfe“ bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln, oder: Täterschaft oder Teilnahme?

Bild von Thomas B. auf Pixabay

Die zweite Entscheidung kommt mit dem BGH, Beschl. v. 07.09.2022 – 3 StR 165/22 – vom BGH. Der nimmt (noch einmal) zur Frage von Täterschaft und Teilnahme bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln Stellung.

Nach den vom LG insoweit getroffenen Feststellungen „holte ein weiterer Fahrer der Gruppe nach gemeinschaftlicher Tatplanung im LKW 40 kg Amphetamin, 1 kg MDMA, 49.000 Ecstasy-Tabletten sowie 49.500 LSD-Trips mit jeweils näher bezeichneten Wirkstoffgehalten in den Niederlanden ab. Auch diese Betäubungsmittel waren für skandinavische Abnehmer des Hintermanns bestimmt. Der ehemals Mitangeklagte steuerte das Begleitfahrzeug, während der Angeklagte K. abredegemäß auf der deutschen Seite der Grenze wartete, dort mit den anderen zusammentraf und den Drogentransport sodann bei der Weiterfahrt zur genannten Halle des ehemals Mitangeklagten in An.  begleitete. Dort luden alle drei die Betäubungsmittel um und verbrachten sie mit denjenigen aus Fall II.3. der Urteilsgründe schließlich in ein weiteres Lager nach M.     .

2. Der ehemals Mitangeklagte hatte nämlich die Idee entwickelt, dem Hintermann den aktuellen Drogenbestand, mithin die Betäubungsmittel aus den Fällen II.3. und II.4. der Urteilsgründe, zu entziehen, sie selbst zu verkaufen und den Handel fortan auf eigene Rechnung zu betreiben. Er offenbarte sich dem Angeklagten K. und einem weiteren Fahrer, die sich dem Vorhaben in Kenntnis aller Umstände anschlossen.“

Die Revision des Angeklagten (K.) hatte Erfolg:

„2. Die von diesem Angeklagten erhobene Sachrüge deckt einen ihn benachteiligenden Rechtsfehler in Fall II.4. der Urteilsgründe auf.

a) Die Feststellungen tragen nicht seine Verurteilung wegen täterschaftlicher Einfuhr. Der Tatbestand erfordert zwar keinen eigenhändigen Transport des Betäubungsmittels über die Grenze. Mittäter einer Einfuhr im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB kann ein Beteiligter auch dann sein, wenn das Rauschgift von einer anderen Person in das Inland verbracht wird. Voraussetzung dafür ist nach den hier gleichermaßen geltenden Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts aber ein die Tatbegehung objektiv fördernder Beitrag, der sich als ein Teil der Tätigkeit aller darstellt und der die Handlungen der anderen als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheinen lässt. Ob dies gegeben ist, bemisst sich insbesondere am Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, am Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, am Umfang der Tatbeteiligung und der Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls dem Willen dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von dem Willen des Betreffenden abhängen. Entscheidender Bezugspunkt bei allen diesen Merkmalen ist der Einfuhrvorgang selbst (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2014 – 3 StR 137/14, StV 2015, 633 Rn. 3; vom 21. August 2018 – 3 StR 655/17, juris Rn. 5; jeweils mwN).

An diesen Maßstäben gemessen war beim konkreten Überqueren der Grenze mit den Betäubungsmitteln keine Tatherrschaft des Angeklagten gegeben. Sein Tatbeitrag erschöpfte sich insoweit in der gemeinsamen Tatplanung und der Zusage, nach dem Grenzübertritt bereitzustehen. Er verwirklichte hierdurch (nur) eine Beihilfe.

b) Im Übrigen hat das Landgericht den Sachverhalt zutreffend dahin gewürdigt, dass die Angeklagten K.     und T.   sich mit dem ehemals Mitangeklagten und weiteren Personen zur gemeinsamen Begehung von Betäubungsmitteldelikten verbunden hatten, mithin eine Bande bildeten. Ihr Zusammenschluss war zu Beginn nicht auf ein Handeltreiben, sondern auf Ein- und Ausfuhrtaten gerichtet. Weder wollte die Gruppe in den Fällen II.1. bis II.4. der Urteilsgründe eigennützig Umsatzgeschäfte führen, noch waren ihre Mitglieder in die An- und Verkäufe des selbständig agierenden Hintermanns eingebunden. Das Geschäft in Fall II.4. stellte deshalb eine Bandeneinfuhr von Betäubungsmitteln nach § 30a Abs. 1 BtMG dar (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2007 – 4 StR 474/07, juris Rn. 4 f.; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 30 Rn. 80), zu der der Angeklagte K.     gemäß § 27 StGB Beihilfe leistete. Der Zusatz „in nicht geringer Menge“ ist insoweit entbehrlich, weil das Gesetz eine Bandeneinfuhr nur für nicht geringe Mengen an Betäubungsmitteln vorsieht (§ 30a Abs. 1 BtMG versus § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG).

Weil der Angeklagte mit seinem Verhalten zugleich die Umsatzgeschäfte des Hintermanns förderte, beging er tateinheitlich eine Beihilfe zu dessen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB, ohne insoweit Bandenmitglied zu sein (§ 28 Abs. 2 StGB).“

StGB I: Täterschaftiche Einfuhr von BtM, oder: Wertende Gesamtbetrachtung

© macrovector – Fotolia.com

Und weiter geht es dann mit dem BGH, Beschl. v. 27.03.2019 – 1 StR 36/19. Er nimmt noch einmal zu den Voraussetzungen einer Verurteilung wegen täterschaftlicher Einfuhr von BtM Stellung. Das LG hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Die Verurteilung hatte beim BGH keinen Erfolg:

„1. Der Schuldspruch des Landgerichts hält insgesamt rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit der Angeklagte neben Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auch wegen tateinheitlich begangener Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG verurteilt worden ist.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Zeuge P. als Heroinverkäufer in R. tätig und bezog das an seine Abnehmer zu verkaufende Heroin im Zeitraum von Dezember 2009 bis Juli 2010 in 14 Einzelfällen nach vorangegangener telefonischer Bestellung vom Angeklagten aus Bosnien-Herzegowina in einer Menge zwischen 10 und 100 Gramm pro Lieferung. Hierzu wurde das Heroin jeweils vom Angeklagten von Bosnien-Herzegowina aus auf den Weg nach Deutschland gebracht. Das Heroin gelangte auf unbekanntem Weg ins Bundesgebiet, entweder per Post oder über nicht näher bekannte Transporteure, die das Heroin entsprechend den Weisungen des Angeklagten nach R. brachten und dort an P. übergaben. Der Angeklagte führte und lenkte seine eigennützigen und für ihn Gewinn bringenden Heroingeschäfte mit P. ausschließlich von Bosnien-Herzegowina aus.

b) Eine Verurteilung des Angeklagten wegen (mit-)täterschaftlich begangener unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG wird von den Feststellungen des Landgerichts nicht getragen.

aa) Der Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln erfordert zwar keinen eigenhändigen Transport der Betäubungsmittel über die Grenze, so dass Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB grundsätzlich auch ein Beteiligter sein kann, der das Rauschgift nicht selbst in das Inland verbringt. Es müssen aber die Voraussetzungen für ein täterschaftliches Handeln nach den Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts vorliegen. Hierzu ist eine wertende Gesamtbetrachtung erforderlich (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. September 2018 – 4 StR 191/18, NStZ 2019, 96; vom 20. September 2018 – 1 StR 316/18; vom 31. März 2015 – 3 StR 630/14, StV 2015, 632 und vom 2. Juni 2015 – 4 StR 144/15, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 Einfuhr 3). Von besonderer Bedeutung sind dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von dem Willen des Betreffenden abhängen. Entscheidender Bezugspunkt ist der Einfuhrvorgang selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2016 – 1 StR 232/16, juris Rn. 14). Das bloße Interesse an dessen Gelingen genügt nicht, wenn der Betreffende keine Tatherrschaft oder zumindest Tatherrschaftswillen hat (statt vieler: BGH, Beschluss vom 2. Juni 2016 – 1 StR 161/16, StV 2017, 285, 286). Eine Person, die den Einfuhrvorgang zwar veranlasst, aber keinen Einfluss auf dessen Durchführung hat, kann nicht Mittäter der Einfuhr sein (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 – 3 StR 470/11, StraFo 2012, 158).

bb) Nach diesen Grundsätzen kann die Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge keinen Bestand haben. Die Feststellungen des Landgerichts lassen in allen Fällen nicht erkennen, welchen konkreten Einfluss er jeweils auf den Einfuhrvorgang hatte. Der Angeklagte befand sich bei allen Taten ausschließlich in Bosnien-Herzegowina (UA S. 7). Welche Tatbeiträge er zur Versendung der Drogen oder zur Beauftragung der Kuriere erbrachte, ob ihm ein Einfluss auf die Zeit, den Weg und die Art des Transports zukam sowie ob und wann er hierfür finanzielle Aufwendungen tätigte, bleibt völlig offen. Die Feststellungen und Wertungen des Landgerichts zur Einfuhr beschränken sich letztlich darauf, dass der Angeklagte ein erhebliches eigenes Interesse an der erfolgreichen Einfuhr von Betäubungsmitteln gehabt hat. Dies allein vermag die rechtliche Einordnung des Handelns des Angeklagten als mittäterschaftliche Einfuhr nicht zu rechtfertigen. …..“

Nichts Neues. Ich frage mich nur, warum das LG die bekannten Rechtsprechung des BGH nicht anwendet?

„Wie weit war es noch zur Grenze?“ – das ist die Frage bei versuchter Einfuhr von BtM

entnommen wikimedia.org Urheber Oceancetaceen Alice Chodura

entnommen wikimedia.org
Urheber Oceancetaceen Alice Chodura

Der Angeklagte ist u.a. wegen Beihilfe zur versuchten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden. Dem BGH gefällt in der Revision diese Verurteilung wegen Versuches nicht. Er vermisst im BGH, Beschl. v. 30.06.2016 – 1 StR 241/16 – tatsächliche Feststellungen dazu, wie weit der Punkt, an dem der Angeklagte kontrolliert und die BtM entdeckt worden sind, (noch) von der Grenze entfernt war:

„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. September 1989 – 3 StR 268/89, BGHSt 36, 249, 250; vom 14. Mai 1996 – 1 StR 245/96, NStZ 1996, 507 f. und vom 22. Juli 1992 – 2 StR 297/92, wistra 1993, 26) beginnt der Versuch der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in einem Kraftfahrzeug regelmäßig erst kurz vor Erreichen der Hoheitsgrenze oder der vor ihr eingerichteten Zoll- oder Kontrollstelle; denn zur Ausführung einer Straftat setzt der Täter erst dann unmittelbar im Sinne des § 22 StGB an, wenn er Handlungen vornimmt, die nach dem Tatplan im ungestörten Fortgang „unmittelbar zur Tatbestandserfüllung“ führen sollen oder die „im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang“ mit ihr stehen, wenn er also subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht. An einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang fehlt es deshalb in der Regel, wenn der in einem Kraftfahrzeug befindliche Täter noch einige Kilometer bis zur Grenze zu überwinden hat (BGH, Beschluss vom 6. September 1989 – 3 StR 268/89, BGHSt 36, 249, 250 f.).

Aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich nicht, ob dieser unmittelbare räumliche und zeitliche Zusammenhang mit der Tatbestandserfüllung der Einfuhr von Betäubungsmitteln gegeben ist. Den Urteilsgründen ist nur zu entnehmen, dass der anderweitig Verurteilte W. , in dessen Fahrzeug sich die Betäubungsmittel befanden, und der Angeklagte an der Kontrollstelle R. (Österreich) angehalten worden sind. Insoweit hätte es genauerer Darlegung bedurft, wie weit diese Kontrollstelle von der Grenze entfernt war und welche Funktion sie – angesichts dessen, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle infolge des Schengener Abkommens an der Binnengrenze zwischen Österreich und Deutschland keine Grenzkontrollen stattfanden – hatte.“

Nun, da bietet sich sicherlich in der ein oder anderen Sache ein Verteidigungsansatz.