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Aufgepasst! Verlust der Einbürgerung droht. Und daher: Erhöhter Beratungsbedarf beim ausländischen Mandanten

Das BVerwG hat mit zwei Pressemitteilungen vor einigen Tagen über zwei Entscheidungen berichtet, die m.E., wenn es sich um einen ausländischen Mandanten handelt, die anwaltlichen Beratungs-/Hinweispflichten bei Übernahme des Mandats erweitern bzw. diese konkretisieren.

Einmal geht es um das BVerwG,  Urt. v. 20.03.2012 – 5 C 1.11 -, in dem das BVerwG ein Verwertungsverbot nach Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens im Einbürgerungsverfahren nach dem StAG verneint hat. Danach darf bei der Entscheidung über die Einbürgerung das Verhalten eines Ausländers berücksichtigt werden, das Gegenstand eines eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens war. Zur PM – Volltext liegt noch nicht vor – geht es hier.

Zum anderen geht es um das BVerwG, Urt. v. 20.03.2012 – 5 C 5.11. Danach besteht kein Anspruch auf die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn der Einbürgerungsbewerber zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden ist. Ein Einbürgerungsanspruch bestehe grundsätzlich nicht, wenn der Ausländer wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden sei (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 d StAG). Eine Ausnahme macht das Gesetz für Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder drei Monaten Freiheitsstrafe (§ 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StAG**). Übersteigt die Strafe diese sogenannten Bagatellgrenzen, könne sie die Einbürgerungsbehörde zwar als weitere Ausnahme noch im Wege einer Ermessensentscheidung außer Betracht lassen. Dies setze aber voraus, dass die Strafe den vorgegebenen Rahmen (von 90 Tagessätzen) nur „geringfügig“ übersteige (§ 12a Abs. 1 Satz 3 StAG). Das ist nach Ansicht des BVerwG bei einer Überschreitung um 30 Tagessätze und damit um ein Drittel nicht der Fall. Die PM – Volltext ebenfalls noch nicht vorhanden – dann hier.

Die Rechtsprechung wird man bei ausländischen Mandanten bei Einstellungsentscheidungen und Verständigungen im Auge behalten müssen. Sonst kommt das dicke Ende für den Mandanten an der Stelle dann doch hinterher.

Falsche Angaben bei der Einbürgerung

Mal eine Entscheidung etwas abseits vom Main-Stream ist das KG, Urt. v. 12.08.2011 – (4 ) 1 Ss 268/11 (170/11): Der Angeklagte macht bei seiner Einbürgerung falsche Angaben zu Vorstrafen. Frage: Strafbar ja oder nein? Das AG Berlin Tiergarten hatte die Frage verneint und den Angeklagten frei gesprochen. Das KG hat aufgehoben und sagt: Falsche Angaben zu Vorstrafen unterfallen dem Straftatbestand des § 42 StAG auch dann, wenn sie unterhalb der Bagatellgrenze des § 12a StAG liegen.

Ich räume ein: Ich kannte bislang weder die Vorschrift des § 42 StAG noch die des § 12a StAG. Bin ich sicher nicht allein