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Providamessung – wer muss die „Kabellänge“ prüfen?

entnommen Wikimedia.org Urheber Federico Cantoni (Jollyroger)

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Urheber Federico Cantoni (Jollyroger)

In einem beim OLG Bamberg anhängigen Verfahren hatte de Betroffene/Verteidiger ein eichrechtliches Verwertungsverbot geltend gemacht und das bei einem Messgerät „ProViDa 2000 Modular“ damit begründet, dass die Eichbehörde die Kabellänge zwischen Signalverstärker und Eingang zum Videonachfahrsystem als sog. Zusatzgerät nicht selbst untersucht hatte. Das hatte beim OLG Bamberg keinen Erfolg. Dieses führt zu dem Einwand im OLG Bamberg, Beschl. v. 29.06.2015 – 3 Ss OWi 710/15 – aus:

„Soweit die Rechtsbeschwerde geltend machen will, es liege ein Verwertungsverbot nach § 25 I Nr. 3, III Nr. 1 des bis zum 31.12.2014 gültigen Gesetzes über das Mess- und Eichwesen in der Fassung vom 02.02.2007 (EichG a.F.) vor, weil die Leitungslänge zwischen Signalverstärker und Eingang zum Videonachfahrsystem ‚ProViDa 2000‘ nicht von der Eichbehörde überprüft worden sei, ist dies nicht haltbar.

Die Verteidigung verwechselt die Frage, ob eine Überprüfung stattgefunden hat, mit der Frage der Art und Weise einer solchen Überprüfung. Sie ist insofern der rechtsirrigen Ansicht, dass nur höchstpersönliche Untersuchungsmaßnahmen durch Mitarbeiter der Eichbehörde als solche erfolgen müssten. Dies widerspricht indes der eindeutigen Rechtslage. Nach Art. 24 I BayVwVfG ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen, wobei sie Art und Umfang der Ermittlungen bestimmt. Gemäß Art. 26 I 1 BayVwVfG bedient sie sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, wobei sie gemäß Art. 26 I 2 Nrn. 1 und 3 BayVwVfG unter anderem Auskünfte jeder Art einholen sowie Urkunden und Akten beiziehen kann.

Nach den Urteilsfeststellungen hat die Eichbehörde die Kabellänge der Signalleitung in der Weise überprüft, dass eine schriftliche Bestätigung des Fahrzeugausbauers herangezogen wurde. Hierzu war sie nach den obigen Darlegungen und auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass gemäß Art. 10 S. 2 BayVwVfG das Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen ist, ohne weiteres berechtigt. Dies gilt umso mehr, als die Bestätigung der Kabellänge von einer Behörde, hier der Bereitschaftspolizeiabteilung L., stammte und Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bestätigung nicht ersichtlich waren. Darauf, dass es sich bei der Eichung um einen Verwaltungsakt iSd. Art. 35 BayVwVfG handelt, der – solange kein Nichtigkeitsgrund iSd. Art. 44 BayVwVfG vorliegt – gemäß Art. 43 I 2 BayVwVfG fehlerunabhängig rechtswirksam ist, kommt es deshalb nicht mehr an. […]“