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Ich bin als Richterin mit einem Angestellten des Rechtsanwalts verheiratet – befangen?

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Folgende Konstellation ist sicherlich nicht alltäglich, aber – wie der AG Dresden, Beschl. v. 27.07.2015 – 142 C 6444/14 zeigt -, eben doch möglich. Da war nämlich die Richterin eines Zivilverfahrens beim AG mit einem Büroangestellten der Prozessbevollmächtigten einer Partei verheiratet. Und die Richterin hat dann in einer sog. Selbstablehnung die Frage der Befangenheit aufgeworfen. Nein, besser formuliert: Die Frage der Besorgnis der Befangenheit, denn nur darum geht es.

Das AG Dresden hat diese „Besorgnis der Befangenheit“ gem. §§ 48, 42 Abs. 2 ZPO bejaht und die Selbstablehnung der Richterin für begründet erklärt.

„Die von der Richterin mitgeteilte Ehe mit einem Büroangestellten der Prozessbevollmächtigten einer Partei des Rechtsstreits rechtfertigt jedoch die Besorgnis ihrer Befangenheit gemäß §§ 48, 42 Abs. 2 ZPO. Denn er kann aus Sicht der Gegenpartei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der Richterin zu zweifeln.

Soweit in der Rechtsprechung für den Fall einer Ehe oder eines anderen engen verwandtschaftlichen Verhältnisses des Richters mit einem Mitglied der Sozietät eines Prozessbevollmächtigten verschiedentlich die Auffassung vertreten wurde, allein hieraus könne die Besorgnis der Befangenheit nicht hergeleitet werden, weil diese Konfliktlage andernfalls einem absoluten Ausschließungsgrund nach § 41 ZPO nahekäme (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 23.08.1995, 9 W 78/95, zitiert nach juris, Tn. 5; im Ergebnis ebenso OLG Hamburg, Beschluss vom 26.01.2005, 14 U 133/04, OLGR 2005, 406, offengelassen: KG Berlin, Beschluss vom 11.06.1999, 28 W 3063/99, zitiert nach juris, Tn. 3 ff. und OLG Bremen, Beschluss vom 19.12.2007, MDR 2008, 283), ist dem die obergerichtliche Rechtsprechung schon bisher verbreitet nicht gefolgt (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 16.05.2000, 16 W 1000/00, zitiert nach juris, OLG Jena, Urteil vom 25.08.1999, 2 U 755/99, MDR 2000, 540, SächsOVG, Beschluss vom 01.08.2000, 1 B 58/99, zitiert nach juris, Tn. 6 f., LSG Rheinland- Pfalz, Beschluss vom 04.06.1998, aaO.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30.07.2002, L 4 B 220/02 SF, zitiert nach juris, Tn. 9, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.01.2012, L 8 SO 27/10 B ER, zitiert nach juris, Tn. 3). Letztgenannter Auffassung hat sich auch der Bundesgerichtshof in einer neueren Entscheidung für einen Fall angeschlossen, in dem keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Ehegatte des Richters den Rechtsstreit in der Kanzlei der an Rechtsstreit beteiligten Prozessbevollmächtigten selbst bearbeitete. Schon die besondere berufliche Nähe des Ehepartners des Richters zu den Prozessbevollmächtigten einer Partei gebe der gegnerischen Partei begründeten Anlass zur Sorge, dass es dadurch zu einer unzulässigen Einflussnahme auf den Richter kommen könnte. Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen sei, dass Richter über jene Unabhängigkeit und Distanz verfügten, die sie befähigen würden, unvoreingenommen und objektiv zu entscheiden, sei es einer Partei nicht zuzumuten, darauf zu vertrauen, dass eine unzulässige Einflussnahme durch den Gegner unterbleiben werde, und den Richter erst abzulehnen, wenn dies doch geschehe und ihr bekannt werde (Beschluss vom 15.03.2012, V ZB 102/11, VersR 2012, 1057, 1058).

Auch wenn die Voraussetzungen für eine Richterablehnung mit Blick auf den durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch der Parteien auf ihren gesetzlichen Richter nicht vorschnell angenommen werden dürfen, sind die in dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 15.03.2012 angestellten Erwägungen auf den vorliegenden Fall übertragbar. Zwar ist der Ehemann der Richterin nicht Mitglied der Anwaltssozietät, sondern in der Rechtsanwaltskanzlei nur als Büroangestellter beschäftigt. Auch eine solche berufliche Nähe ist jedoch geeignet, den zu vermeidenden „bösen Schein“ einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität der Richterin zu begründen, zumal auch angestellte Büromitarbeiter von Rechtsanwaltskanzleien häufig sehr weitgehend in die Bearbeitung der Rechtssache involviert sind und oft nicht weniger als die federführenden Anwälte selbst Einblick in die Details der zugrundeliegenden Vorgänge nehmen. Zwar kann auf die Zulassungsbeschränkung des § 20 Abs. 1 Nr. 3 BRAO a.F. für Büroangestellte – anders als bei Mitgliedern einer Anwaltssozietät – nicht in gleicher Weise wie für Rechtanwälte zurückgegriffen werden, um die Relevanz der Ehe an sich für einen zu vermeidenden „bösen Schein“ der Voreingenommenheit des Richters argumentativ zu untermauern. Dies hat jedoch seinen Grund nicht darin, dass dieser durch die Ehe zu einem Richter erweckte „böse Schein“ bei einem Büroangestellten weniger schwer wiegt als bei einem Rechtsanwalt, sondern ist allein dem Fehlen eines gesetzlich geregelten Berufsstandes der Büroangestellten geschuldet. Um das Vertrauen in die Rechtspflege im Einzelfall zu erhalten und – möglicherweise auch unberechtigter, aber durch eine persönliche Nähebeziehung nahegelegter – Kritik von Verfahrensbeteiligten zu entziehen, ist es im Zweifel geboten, vor Vorliegen einer Besorgnis der Befangenheit auszugehen (vgl. LSG Reinland-Pfalz, Beschluss vom 04.06.1998, aaO., Tn. 5, 8).“

Schon ein wenig überraschend – jedenfalls für mich. Allerdings: Entscheidend ist eben nicht, ob die Richterin befangen ist, sondern ob sie es aus Sicht der Partei sein könnte – eben „Besorgnis“.

Ich frage mich auch, ob man die Grundsätze auf das Straf-/Bußgeldverfahren übertragen kann/darf (§ 24 StPO). Also „Besorgnis der Befangenheit“ des Richters/der Richterin, wenn er/sie mit einem/einer Büroangestellten des Verteidigers verheiratet ist? Der „böse Schein“ ist da wahrscheinlich auch zu bejahen. Inwieweit im Straf-/Bußgeldverfahren allerdings Büroangestellte „in die Bearbeitung der Rechtssache involviert sind und oft nicht weniger als die federführenden Anwälte selbst Einblick in die Details der zugrundeliegenden Vorgänge nehmen“, wird eine Frage des Einzelfalls sein. Ich würde sie eher verneinen, da m.E. doch die „persönliche Leistungserbringung“ des Verteidigers im Vordergrund steht. Aber dennoch: Interessante – ausbaufähige 🙂 – Frage.