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Edathy und die Folgen: Keine Geldbuße – vom AG Bochum – mehr für den Kinderschutzbund!

© mpanch - Fotolia.com

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Für Sebastian Edathy mag das Strafverfahren gegen ihn ein Ende gefunden haben. Er hat die Geldauflage von 5.000 € gezahlt und das Verfahren ist dann vom LG Verden endgültig eingestellt worden (vgl. hier). Noch nicht zu Ende ist das Verfahren – im übertragenen Sinn – allerdings wohl für den Kinderschutzbund. Wir erinnern uns: Der hatte die Entgegennahme der Geldbuße abgelehnt. Begründung: Die Einstellung des Verfahrens sei ein „fatales Signal“, es entstehe so der Eindruck, dass es möglich sei, sich von Vergehen gegen Kinder freikaufen zu können. Das entsprach so ungefähr dem Meinungsbild an vielen Stellen.

Nun: Unter dieser Entscheidung hat der Kinderschutzbund jetzt/in Zukunft dann wohl zu leiden. Die WAZ berichtet nämlich über den (von mir sehr geschätzten) Kollegen Dr. Deutscher beim AG Bochum, und zwar unter der Überschrift: „Richter schneidet Kinderschutzbund von Geldauflagen ab„.  Der Kollege Dr. Deutscher hat danach in einem Verfahren wegen Kinderpornografie einen Antrag der Staatsanwältin abgelehnt, „eine finanzielle Bewährungsauflage an den Kinderschutzbund fließen zu lassen. „Der kriegt von mir nichts mehr. So ein unprofessionelles Verhalten habe ich selten erlebt. Das hat mich umgehauen.

Ich bin gespannt, ob das Schule macht. Dann könnte es für den Kinderschutzbund teuer werden. Verstanden habe ich die Entscheidung im Verfahren Edathy übrigens auch nicht. Man kann lange darüber diskutieren, ob es richtig ist, solche Verfahren einzustellen. Nur: Die Entscheidung war gefallen, so dass sich für mich die Frage des Freikaufens nicht (mehr) stellte. Und § 153a StPO macht nun mal keine Einschränkungen dahin, dass bestimmte Verfahren nicht gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt werden können.

Neues von Edathy: Niederlage in Karlsruhe beim BVerfG

© Klaus Eppele - Fotolia.com

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Das BVerfG hat mit BVerfG, Beschl. v. 15.08.2014 – 2 BvR 969/14die Verfassungsbeschwerde des ehemaligen MdB Sebastian Edathy zurückgewiesen. Gerade läuft die PM des BVerfG über den Ticker.

Wir erinnern uns: Gegen Edathy ist ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornografischer Schriften anhängig. In dem sind u.a. Wohnungen, Abgeordnetenbüros und weitere Büroräume durchsucht sowie die Beschlagnahme der Bundestags-E-Mail-Postfächer, der unter seiner Bundestagskennung gespeicherten Daten und zwei privater E-Mail-Postfächer angeordnet worden. Dagegen die Verfassungsbeschwerde.

Den o.a. Beschluss habe ich noch nicht gelesen, daher beschränke ich mich heute hier mal auf die PM, in der es dann u.a. heißt:

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Immunität als Abgeordneter (Art. 46 Abs. 2 GG) rügt.

a) Die Gewährleistung der parlamentarischen Immunität dient in erster Linie der Funktionsfähigkeit des Parlaments. Jedoch enthält Art. 46 Abs. 2 GG auch ein Verfahrenshindernis, das die öffentliche Gewalt bei allen Maßnahmen, die sie gegen Abgeordnete des Deutschen Bundestages richtet, streng zu beachten hat. Hierauf kann sich auch der einzelne Abgeordnete berufen.

b) Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts vom 10. Februar 2014 und der diesen bestätigende Beschluss des Landgerichts sind unter Verletzung des Art. 46 Abs. 2 GG zustande gekommen. Nach dem Bundeswahlgesetz verliert ein Abgeordneter die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag unter anderem durch einen wirksamen Verzicht. § 47 Abs. 3 Satz 1 Bundeswahlgesetz bestimmt für diesen Fall, dass der Abgeordnete „mit der Entscheidung“ des Bundestagspräsidenten aus dem Deutschen Bundestag ausscheidet. Danach war der Beschwerdeführer jedenfalls zu dem Zeitpunkt, zu dem das Amtsgericht den Beschluss vom 10. Februar 2014 erlassen hat, noch Mitglied des Deutschen Bundestages. Seine am 6. Februar 2014 notariell beurkundete Erklärung ist dem Präsidenten des Deutschen Bundestages am 7. Februar 2014 zugeleitet worden, der sie am 10. Februar 2014 schriftlich bestätigt hat. Damit ist der Beschwerdeführer nach dem Wortlaut des Gesetzes erst mit dem Wirksamwerden der Entscheidung vom 10. Februar 2014 aus dem Deutschen Bundestag ausgeschieden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in den sozialen Medien – ebenso wie sein Verteidiger schriftsätzlich – selbst ein früheres Datum genannt hat, und der Bundestagspräsident in seiner Erklärung vom 10. Februar 2014 als Zeitpunkt für die Mandatsbeendigung den Ablauf des 6. Februar 2014 festgestellt hat, vermag daran nichts zu ändern. Denn für die parlamentarische Arbeit ist es von ausschlaggebender Bedeutung, dass Klarheit darüber herrscht, wer dem Parlament angehört und wer nicht (mehr). Die Fachgerichte wären verpflichtet gewesen, vor Erlass einer Durchsuchungsanordnung gegen einen Beschuldigten, der jedenfalls unmittelbar zuvor noch Abgeordneter des Deutschen Bundestages gewesen war, das Verfahrenshindernis der Immunität mit besonderer Sorgfalt zu prüfen.

c) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht jedoch der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entgegen. Ein Beschwerdeführer muss alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan. Er hat sich weder im fachgerichtlichen Rechtsweg auf das Verfahrenshindernis der Immunität berufen noch den Fachgerichten die Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Verletzung von Art. 46 Abs. 2 GG ergibt.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet, soweit der Beschwerdeführer die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts in der Gestalt der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts als Verletzung seines Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) rügt. Der Beschwerdeführer legt seiner Begründung nicht die Feststellungen und Wertungen der Fachgerichte zugrunde; die von ihm als verfassungsrechtlich grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob ein strafprozessualer Anfangsverdacht auch an ein ausschließlich legales Verhalten des Beschuldigten ohne das Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte anknüpfen könne, ist daher nicht entscheidungserheblich.

a) Zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung zum Zwecke der Strafverfolgung ist der Verdacht erforderlich, dass eine Straftat begangen wurde. Dieser Anfangsverdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht finden lassen. In der Rechtsprechung ist andererseits auch geklärt, dass ein Anfangsverdacht für die Begehung einer Straftat durch ein an sich legales Verhalten begründet werden kann, wenn weitere Anhaltspunkte hinzutreten.

b) Nach seinen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen hat das Landgericht den Anfangsverdacht darauf gestützt, dass es das dem Beschwerdeführer unstreitig zuzuordnende Material entweder bereits für strafrechtlich relevant gehalten oder es jedenfalls in einen von tatsächlichen Wertungen abhängigen Grenzbereich zwischen strafrechtlich relevantem und irrelevantem Material eingeordnet hat. Damit ist es gerade nicht – wie der Beschwerdeführer meint -, davon ausgegangen, er habe sich ausschließlich legal verhalten und es lägen aussagekräftige Gesichtspunkte für einen hinreichenden Anfangsverdacht nicht vor. Vielmehr hat das Landgericht das dem Beschwerdeführer zugeordnete Material als Darstellung „vermeintlicher“ – also nicht tatsächlich vorliegender – Alltagssituationen mit selbstzweckhaften Fokussierungen auf Geschlechtsteile ohne einen erkennbaren Handlungskontext beschrieben und den sexualisierten Charakter der Darstellungen betont. Es ist dabei zu dem Schluss gelangt, dass zu erwarten sei, der Beschwerdeführer werde sich „auch“ aus anderen Quellen kinderpornografisches Material verschaffen. Damit hat es die ausgewerteten Darstellungen als strafrechtlich relevant oder zumindest als Material eingestuft, dessen strafrechtliche Relevanz allein von schwierigen tatsächlichen Wertungen – Alter der Kinder, Einschätzung der dargestellten Handlungsabläufe und Posen als noch natürliche oder als für Kinder schon unnatürliche – abhängt. Ohne die Reichweite des durch Art. 13 GG gewährleisteten Schutzes zu verkennen, ist das Gericht zudem von dem kriminalistischen Erfahrungssatz ausgegangen, dass die Grenze zur strafbaren Kinderpornografie bei dem Bezug solcher als strafrechtlich relevant einschätzbarer Medien über das Internet – jedenfalls bei Anbietern, die auch eindeutig strafbares Material liefern – nicht zielsicher eingehalten werden kann und regelmäßig auch überschritten wird.

3. Als unbegründet erweist sich auch die Rüge, der Beschwerdeführer werde durch die Beschlagnahme seiner E-Mails und der Verkehrsdaten seiner Internetkommunikation in seinem Grundrecht auf Gewährleistung des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) verletzt. Die Feststellung des Landgerichts, dass weniger eingriffsintensive Maßnahmen zur Sicherung beweiserheblicher E-Mails – etwa eine Beschränkung der Beschlagnahme auf einen Teil des Datenbestands – nicht in Betracht gekommen seien, da eine Eingrenzung anhand von Sender- oder Empfängerangaben oder Suchbegriffen nicht ausreichend geeignet erschien, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist bereits nicht ersichtlich und auch von dem Beschwerdeführer nicht vorgetragen, anhand welcher Kriterien eine Eingrenzung der Sicherstellung hätte erfolgen können.

4. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde kommt auch nicht im Hinblick auf den geltend gemachten Gehörsverstoß in Betracht. Das Landgericht hat zwar das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem es die Beschwerde zurückwies, ohne dem Beschwerdeführer zuvor die Möglichkeit einer Stellungnahme zur Beschwerdeerwiderung der Staatsanwaltschaft einzuräumen. Dieser Gehörsverstoß ist jedoch durch die Entscheidung über die Anhörungsrüge geheilt worden. Aus den Gründen dieses Beschlusses ergibt sich, dass das Gericht den Vortrag des Beschwerdeführers zu den ihm zunächst vorenthaltenen Ausführungen der Staatsanwaltschaft nachträglich zur Kenntnis genommen und erwogen hat.“

Also in Punkt 1 den Rechtsweg nicht erschöpft, in Punkt 2 retten dann offenbar die „kriminalistischen Erfahrungen“. Muss man mal in Ruhe lesen.

News zu Edathy: (Heute) Anklage in Hannover

© dedMazay - Fotolia.com

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Über LTO stoße ich gerade auf die Nachricht, dass die StA Hannover heute wohl Anklage gegen den früheren Bundestagsabgeordneten Edathy erheben will wegen, des Besitzes Besitzes von kinderpornografischen Fotos und Videos. Da heißt es bei LTO u..a.:

„Nach langem Ermittlungsverfahren

Staatsanwaltschaft erhebt Anklage gegen Edathy

Nach langen Ermittlungen erhebt die Staatsanwaltschaft Hannover jetzt Anklage. In einer Sicherungskopie seiner Daten sollen Internet-Links zu Kinderpornos gefunden worden sein. Für den Besitz von kinderpornografischem Material kann eine Haftstrafe von bis zu zwei Jahren verhängt werden.

Dem ehemalige SPD-Bundestagsabgeordnete Sebastian Edathy soll wegen des Besitzes von kinderpornografischen Fotos und Videos der Prozess gemacht werden. Die Staatsanwaltschaft Hannover erhebt nach Informationen der Nachrichtenagentur dpa Anklage gegen den 44-Jährigen. Die Anklageschrift sollte am Donnerstagvormittag an das zuständige Gericht gehen. Die Staatsanwaltschaft wollte zunächst aber keine Stellungnahme abgeben.

Die Anklage basiert demnach auf Links zu kinderpornografischen Internetseiten, die die Ermittler in einer Sicherungskopie eines verschwundenen Laptops von Edathy gefunden hatten. Der SPD-Politiker hatte den Computer aus dem Bundestag im Februar als gestohlen gemeldet. Die Verbindungsdaten machen es den Ermittlern aber auch im Nachhinein möglich, einzelne Seitenaufrufe nachzuvollziehen……“

Das ist nicht „Edathy“, aber das könnte Edathy sein.

© Klaus Eppele - Fotolia.com

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Das ist -in der Tat (noch) nicht – Edathy, aber es könnte „Edathy“ sein bzw. werden, habe ich gedacht als ich die LTO-Meldung zum BVerfG, Beschl. v. 05.02.2014 – 2 BvR 200/14 gelesen habe.  Da hatte das AG Gießen im Sommer 2013 einen Durchsuchungsbeschluss gegen einen Verdächtigen erlassen. Die Staatsanwaltschaft hatte zuvor erfahren, dass dieser 2007 DVDs mit „Posing-Darstellungen“ erworben hatte. Damals war das allerdings noch nicht strafbar. Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main hatte im Juli 2013 den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses, mit dem die Durchsuchung der Wohnräume des Beschwerdeführers wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Schriften im Sinne von § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB angeordnet werden sollte, da zu vermuten sei, dass der Beschwerdeführer noch immer jedenfalls im Besitz der im Oktober 2007 erworbenen DVD mit nunmehr – nach einer Gesetzesänderung im Jahr 2008 – strafbaren Inhalten sei. Der Durchsuchungsbeschluss wurde am 10. o7.2013 vom AG Gießen erlassen und die Durchsuchung am 25. 09. 2013 vollzogen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers verwarf das LG Gießen  als unbegründet.

Nun hat das BVerfG die Auswertung des beschlagnahmten Materials im Eilverfahren verboten.

„2. a) Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen.

b) Die somit nach § 32 BVerfGG gebotene Abwägung fällt zugunsten des Beschwerdeführers aus.

aa) Erginge die beantragte einstweilige Anordnung, stellte sich die Verfassungsbeschwerde später aber als unbegründet heraus, würde sich die Auswertung der sichergestellten Beweisgegenstände und damit das gegen den Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren lediglich verzögern. Es ist nicht erkennbar, dass wegen dieser Verzögerung ein erheblicher Nachteil für das Wohl der Allgemeinheit zu besorgen wäre. Insbesondere würde der Strafverfolgungsanspruch des Staates nicht gravierend beeinträchtigt, zumal es der Staatsanwaltschaft nicht verwehrt wäre, in der Zwischenzeit anderweitige Ermittlungen im vorliegenden Fall anzustellen.

bb) Unterbliebe der Erlass einer einstweiligen Anordnung hingegen, stellte sich die Verfassungsbeschwerde aber später als begründet heraus, wäre dies demgegenüber mit irreparablen Nachteilen verbunden. In diesem Fall würde die bevorstehende Auswertung der sichergestellten Gegenstände irreversibel das Recht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzen.
c) Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegen die für den Beschwerdeführer aus einer Auswertung der Unterlagen drohenden Nachteile eines irreparablen Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden führt der Erlass der einstweiligen Anordnung lediglich zu einer Verzögerung, nicht aber zur Vereitelung des staatlichen Strafanspruchs.“
Wie gesagt: Ist nicht Edathy drin, aber es erinnert daran-

Quasi-Lex Edathy

Jetzt schreibe ich dann auch zum Fall Edathy, obwohl ich mir fest vorgenommen hatte, es nicht zu tun. Denn es wird so viel von so vielen geschrieben, fast jedes Blog äußert sich. Was soll man da noch schreiben, was man nicht schon gelesen hat bzw. was nicht schon an anderer Stelle geschrieben worden ist. Ich greife aber nur einen Nebenaspekt auf, der – so meine ich – zu erwarten war. Nämlich die Frage der Strafbarkeit der Erstellung und des Vertriebs von Posing-Fotos.

© Martin Fally - Fotolia.com

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M.E. war zu erwarten, dass diese Fotos der sog. Kategorie 1 in den Focus rücken würden. Und es gibt erste Stimmen, die dagegen vorgehen wollen. Dazu verweise ich auf einen Beitrag bei LTO unter: „Experten wollen auch gegen Posing-Fotos vorgehen „Der Fall Edathy zeigt klar, dass es hier eine Gesetzeslücke gibt“. vgl. hier.

Geäußert haben sich dazu bereits der Missbrauchsbeauftragte der Bundesregierung, Johannes-Wilhelm Rörig, der Deutsche Kinderschutzbund und die Vorsitzende des Rechtsausschusses im Bundestag, Renate Künast (Grüne).

Ganz einfach wird das, wie Renate Künast wohl richtig erkannt hat, nicht, denn:

„Familienfotos vom FKK-Strand müssten straffrei bleiben, sagte Künast am Dienstagmorgen im Deutschlandradio Kultur. „Ich weiß noch nicht genau, wie wir das sicherstellen.“ Denkbar wäre es, den gewerblichen Handel außerhalb von Kunst und Kultur zu verbieten. Um Familienfotos auch künftig nicht in den Bereich des Strafrechts zu rücken, könnte in einem möglichen Gesetz von „sexuell aufreizender Darstellung unbedeckter Genitalien“ die Rede sein, so die Grünen-Politikerin.“

Das sieht nach einer „Quasi-Lex Edathy“ aus. Mehr zum Ganzen dann bei LTO.