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Rahmengebühr: Was ist ein durchschnittliches Verfahren?

Bei der Abrechnung gegenüber der Staatskasse nach einem Freispruch – aber auch gegenüber dem Mandanten – stellt sich für den Verteidiger immer wieder die Frage: was ist denn nun eigentlich ein durchschnittliches Verfahren i.S. des 3 14 RVG, das den Verteidiger berechtigt zunächst mal die Mittelgebühr anzusetzen und dann zu sehen, ob gebührenmindernde oder – erhöhende Umstände gegeben sind, die eine Anpassung seiner Gebühren erfordern oder ermöglichen. Wenn man sich in der Rechtsprechung umsieht, so gibt es m.E. keine Entscheidung, die sich mit der Frage mal näher auseinander setzt. Ist ja auch nicht so einfach, da es in der Regel auf den Einzelfall ankommt. Andererseits hat man aber häufig auch den Eindruck, dass es durchschnittlich Verfahren, in denen der Ansatz der Mittelgebühr gibt – meist aus der Sicht der Staatskasse – gar nicht gibt. Um so schöner ist es daher, wenn mal ein Gericht etwas zur Mittelgebühr sagt. So der AG Kleve, Beschl. v.16.05.2012 – 32 Cs 105 Js 596/11 – 298/11. Das AG sagt:

Als in jeglicher Hinsicht durchschnittlich anzusehen ist eine Verfahren mit zwei Angeklagten, zwei Hauptverhandlungsterminen, die 35 Minuten und 43 Minuten gedauert und in den zwei Zeugen vernommen worden sind.

Immerhin etwas. Damit ist natürlich nicht gesagt, dass Verfahren, in denen die Kriterien anders gewichtet sind, nicht auch durchschnittlich sind. Dazu und zu der Rechtsprechung steht einiges im RVG-Kommentar, für den ich dann mal wieder ein wenig die Trommel rühre.