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Drogenkurier, oder: Grundkurs zum Vorsatz und zur Einlassung

entnommen wikimedia.org
Urheber H. Zell

Die zweite Entscheidung des heutigen Tages stammt dann auch aus dem Bereich der BtM-Verfahren. Und zwar geht es im BGH, Urt. v.05.07.2017 – 2 StR 110/17 – auch um unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Nach den Feststellungen transportierte der Angeklagte am 17.02.2016 im Auftrag unbekannt gebliebener Dritter für einen Kurierlohn von 1.000 € insgesamt 62,5 Kilogramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 15,5 Prozent aus den Niederlanden nach Deutschland. Er wusste, dass das Rauschgift gewinnbringend weiterveräußert werden sollte. Der Angeklagte stellte sein Fahrzeug auftragsgemäß in einem Industriegebiet ab und ging spazieren. Während seiner Abwesenheit wurde das Rauschgift von Dritten in seinem Fahrzeug deponiert. Bei einer Polizeikontrolle in Deutschland wurde das Rauschgift entdeckt und sichergestellt. Der Angeklagte hatte sich über Verteidigererklärungen in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, dass er „nur“ vom Transport von 10 Kilogramm Haschisch ausgegangen sei; ihm sei von seinen Auftraggebern gesagt worden, dass er sein Fahrzeug in einem Industriegebiet abstellen und spazieren gehen solle; während seiner Abwesenheit würden 10 Kilogramm Haschisch in dem Fahrzeug deponiert. Das Landgericht vermochte sich ungeachtet einer auf einem der Rauschgiftpakete gesicherten daktyloskopischen Spur des rechten Daumens des Angeklagten nicht davon zu überzeugen, dass der Angeklagte hinsichtlich der Gesamtmenge mit jedenfalls bedingtem Vorsatz handelte.Die Revision der StA hatte Erfolg.

Der BGH beanstandet die Beweiswürdigung des LG als lückenhaft. Sie lasse besorgen, dass das LG überspannte Anforderungen an die Annahme bedingten Vorsatzes bezogen auf die Menge des transportierten Rauschgifts gestellt habe. Insoweit gilt:

„a) Die tatrichterlichen Beweiserwägungen sind lückenhaft, weil der Tatrichter die allein über Verteidigererklärungen erfolgte Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht auf ihre Plausibilität überprüft und in Bezug zu seinen früheren Bekundungen gesetzt hat. Das Landgericht ist insoweit davon ausgegangen, dass „die Einlassung des Angeklagten unterstellt“ werden müsse und nur dann widerlegt werden könne, wenn gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen. Dies greift zu kurz. An die Bewertung der Einlassung des Angeklagten sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel (vgl. Senat, Urteil vom 1. Februar 2017 – 2 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 183, 184). Der Tatrichter hat sich aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung zu bilden (BGH, Urteil vom 6. November 2003 – 4 StR 270/03, NStZ-RR 2004, 88; Urteil vom 6. März 1986 – 4 StR 48/86, BGHSt 34, 29, 34). Dabei kann ein Wechsel der Angaben im Verlaufe des Verfahrens ein Indiz für die Unrichtigkeit der Einlassung in der Hauptverhandlung sein und ihre Bedeutung für die Beweiswürdigung verringern oder unter Umständen ganz entfallen lassen (Senat, Urteil vom 16. August 1995 – 2 StR 94/95, BGHR StPO § 261 Einlassung 6). Im Hinblick auf die Möglichkeit einer Anpassung der Einlassung an die Ergebnisse der Beweisaufnahme kann auch der Zeitpunkt, zu dem sich ein Angeklagter zur Sache einlässt, ein Umstand sein, der im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung sprechen kann (Senat, Urteil vom 1. Februar 2017 – 2 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 183, 184).

b) Das Landgericht hat zwar erkannt, dass die über Verteidigererklärungen erfolgte Einlassung des Angeklagten in einem zentralen Punkt mit den übrigen Beweisergebnissen nicht oder jedenfalls nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen war; seine Erklärung, während des Verladens des Rauschgifts in sein Fahrzeug spazieren gegangen zu sein, lässt sich jedenfalls nicht ohne Weiteres damit in Einklang bringen, dass auf dem Verpackungsmaterial eines der Betäubungsmittelpakete unterhalb des Klebebands eine Fingerspur – der Abdruck des rechten Daumens – des Angeklagten gesichert worden ist. Soweit die Strafkammer die Beweisbedeutung dieses Indizes mit der Begründung rela-tivierte, die festgestellte einzelne Fingerspur deute nicht darauf hin, dass der Angeklagte die – sehr große, aus 56 Blöcken und 208 Platten bestehende – Rauschgiftmenge selbst in das Fahrzeug gelegt oder sonst „bei einem Verbringen der Betäubungsmittel in das Fahrzeug in irgendeiner Weise mitgewirkt“ habe, da anderenfalls mehr als nur eine einzelne Fingerabdruckspur hätte aufgefunden werden müssen, sind diese Erwägungen lückenhaft. Das Landgericht hat die Lage der Fingerspur unterhalb der Verpackung nicht erkennbar in den Blick genommen. Darüber hinaus hat es sich nicht mit der nahe liegenden Geschehensvariante auseinander gesetzt, dass der Angeklagte bei der Verbringung der Betäubungsmittel in das professionelle Schmuggelversteck seines Fahrzeuges anwesend gewesen sein könnte und dabei eines der Pakete berührt hat. Eine solche Geschehensvariante wäre zwanglos mit der Spurenlage vereinbar und könnte zugleich dafür sprechen, dass der Angeklagte Kenntnis von der ungefähren Gesamtmenge der von ihm tatsächlich transportierten Betäubungsmittel hatte.

c) Schließlich fehlt es an der erforderlichen Gesamtwürdigung aller für und gegen die Annahme eines auf die tatsächlich transportierte Gesamtmenge bezogenen bedingten Vorsatzes des Angeklagten. In diesem Zusammenhang wäre auch in die Erwägungen einzustellen gewesen, dass der Angeklagte „das Versteck und vor allem dessen Größe kannte“ (vgl. UA S. 11).“

Schöne Anleitung zur Gesamtwürdigung der Einlassung des Angeklagten…………

Der „gerade idealtypische Drogenkurierfall“

© eyetronic Fotolia.com

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Mal wieder etwas aus dem BtM-Bereich, dazu habe ich schon länger nicht mehr gepostet. Es geht im BGH, Beschl. um die Annahme eines minder schweren Falles beim „gerade idealtypischen Drogenkurier“. Die hoch verschuldete Angeklagte wird gezwungen, Drogen zu schmuggeln. Dazu werden ihr zehn verpackte Presstücke Kokain mit 89,3 Gramm Kokaingemisch in den Anus eingeführt und sie führt s 197,4 Gramm verpacktes Kokain in ihre Vagina einzuführen. Damit sollte sie über F. und Z. nach B. fliegen. Sie erhielt 350 schweizerische Franken Spesengeld und sollte für den Transport eine Belohnung von 1.000 € erhalten sowie den Erlass ihrer Schulden erlangen. Auf dieser Reise wurde sie in F. von Zollbeamten kontrolliert, stritt zuerst den Verdacht des Drogentransports ab, räumte diesen dann aber ein und wies auf die Bedrohungssituation hin. Das von der Angeklagten im Körper mitgeführte Kokaingemisch hatte einen Wirkstoffanteil von 212,9 Gramm. Das LG hatte ausgeführt, eine Rechtfertigung oder Entschuldigung der Tat durch eine Notstandslage komme nicht in Betracht, weil sich die Angeklagte jedenfalls bei ihrer Einreise nach Deutschland nicht mehr in einer Notstandslage befunden habe und sich hier sogleich habe offenbaren können. Bei der Strafzumessung hat sie einen minder schweren Fall verneint. Dazu der BGH im BGH, Beschl. v. 19.03.2015 – 2 StR 35/15:

„“Einen minder schweren Fall gemäß § 30 Abs. 2 BtMG hat sie [die Strafkammer]verneint. Der Sonderstrafrahmen sei vom Gesetzgeber geschaffen worden, um außergewöhnliche Fallkonstellationen zu erfassen. Eine solche liege hier nicht vor. Vielmehr handele es sich „um einen geradezu idealtypischen Drogenkurierfall“. Die Angeklagte sei eine junge Frau aus dem Ausland, die erstmals straffällig geworden sei, sich aufgrund einer desolaten wirtschaftlichen Situation und einer Bedrohung durch einen erfahrenen Hintermann dazu habe „verleiten oder zwingen“ lassen, einen unter Umständen für sie lebensgefährlichen Drogentransport für geringen Kurierlohn auszuführen. Damit entspre-che sie einem verbreiteten „Drogenkuriertypus“, auf den die Merkmale des minder schweren Falls nicht zuträfen. Das gelte auch im Hinblick darauf, dass sie frühzeitig ein Geständnis abgelegt, nur mit bedingtem Vorsatz in Bezug auf Art und Wirkstoffgehalt des Kokaingemischs gehandelt habe und die Droge sicher-gestellt worden sei. Die Menge der eingeführten Drogen sei nicht atypisch gering, da die Angeklagte als Körperschmugglerin tätig geworden sei, weshalb die transportierte Menge von vornherein begrenzt gewesen sei.
…..
2. Die Strafzumessung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Nach der Rechtsprechung ist für das Vorliegen eines minder schweren Falles entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maß abweicht, dass die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten erscheint. Für das Verbrechen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gilt nichts anderes.
Die Ausführungen der Strafkammer zur Strafrahmenwahl lassen besorgen, dass sie von einem falschen Maßstab ausgegangen ist. Bei der Prüfung, ob § 30 Abs. 2 BtMG zur Anwendung kommt, ist nicht darauf abzustellen, ob ein „typischer Drogenkurierfall“, auch in der Variante des Körperschmuggels, vorliegt. Die Frage, ob der Einzelfall vom Durchschnitt der üblicherweise anzutreffenden Fälle derart abweicht, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens unangemessen erscheinen müsste, ist vielmehr am Durchschnitt aller Fälle der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu messen. Das Landgericht führt, auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne, eine ganze Reihe erheblicher Strafmilderungsgründe auf, so dass die Annahme eines minder schweren Falls bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht ausgeschlossen erscheint.