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Haft III: Zulässige Dauer der Organisationshaft, oder: Nicht in der Regel bis zu drei Monaten

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Und als letzte Entscheidung dann noch einmal etwa zur (zulässigen) Dauer der sog. Organisationshaft, und zwar den OLG München, Beschl. v. 15.03.2023 – 3 Ws 119/23.

Wegen des Verfahrensablaufs verweise ich auf den verlinkten Volltext. Das OLG hat die weitere Organisationshaft als unzulässig angesehen. Dazu der Leitsatz:

„Es gibt keinen Grundsatz, nachdem ein Vollzug von Organisationshaft bis zur Dauer von drei Monaten in der Regel rechtmäßig sei. Vielmehr ist der Vollzug von Organisationshaft nur dann rechtmäßig, wenn diese sich nicht vermeiden lässt, obwohl sich die Vollstreckungsbehörden, sobald ihnen bekannt wird, zu welchem Zeitpunkt ein Platz für den Vollzug einer Maßregel benötigt wird, unverzüglich im Rahmen des Möglichen darum bemühen, diesen Platz zu beschaffen.“

Rest dann bitte selbst lesen.

Vollstreckung I: Sicherungsverwahrung 10 Jahre +? oder: Nicht ohne Sachverständigengutachten

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Heute stelle ich drei Entscheidungen aus dem Bereich Strafvollstreckung/Strafvollzu vor.

Ich beginne mit dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.05.2022 – 1 Ws 46/22 – zur Fortdauer von Sicherverwahrung. Der Verurteilte ist durch seit dem 12.02.2009 rechtskräftige Urteil wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Außerdem ist Sicherungsverwahrung angeordnet worden.

Nach vollständiger Vollstreckung der Freiheitsstrafe ordnete die Strafvollstreckungskammer des LG mit Beschluss vom 21.11.2011 die Vollziehung der Sicherungsverwahrung an. Diese sei durch eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) zu vollstrecken, weil hierdurch die Resozialisierung des Verurteilten besser gefördert werde als durch eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.

Der Verurteilte befand sich vom 06.01.2012 bis zum 07.05.2014 im Krankenhaus des Maßregelvollzugs in Berlin und wurde dann in die Sicherungsverwahrung der Justizvollzugsanstalt Berlin-Tegel überführt, weil sein ausgeprägtes Abwehrverhalten therapeutische Fortschritte verhindert hatte. Am 28. August 2019 wurde der Verurteilte in die Sicherungsverwahrung der JVA Brandenburg a. d. H. verlegt.

Die Strafvollstreckungskammer hat zuletzt mit Beschluss vom 21.10.2020 die Fortdauer der Sicherungsverwahrung angeordnet. Unter dem 07.09.2021 beschloss sie die Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens zu der Frage, ob die Gefahr besteht, dass der Verurteilte erhebliche Straftaten begehen werde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Anfang November 2021 teilte der Sachverständige dem Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer telefonisch mit, den Gutachtenauftrag nicht auszuführen. Am 17.12.2021 hörte die Kammer den Verurteilten mündlich an. Mit Beschluss vom selben Tag beauftragte die Kammer einen anderen Sachverständigen mit der forensisch-psychiatrischen Begutachtung des Verurteilten und ordnete zugleich die Fortdauer der Unterbringung an.

Dagegen die sofortige Beschwerde des Verurteilten, die Erfolg hatte:

„1. Die angefochtene Entscheidung ist verfahrensfehlerhaft, sie unterliegt deshalb der Aufhebung.

Die Strafvollstreckungskammer musste sich von Amts wegen vor Ablauf des 05. Januar 2022 mit der Frage nach der Fortdauer der Sicherungsverwahrung befassen und war gehalten, hierzu gemäß § 67 Abs. 3 StGB ein forensisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen. Daran fehlt es, das Gutachten liegt bis heute nicht vor. Die Entscheidung der Kammer zur Fortdauer der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung entbehrt deshalb der erforderlichen Tatsachengrundlage.

Nach dem Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 67 d Abs. 3 S. 1 StGB ist die Maßregel der Sicherungsverwahrung nach zehnjährigem Vollzug zwingend für erledigt zu erklären, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Verurteilte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Die Gefahr muss positiv festgestellt sein (OLG Karlsruhe StV 2012, 228, 230). Hierzu bedarf es zwingend der Einholung eines (externen) Gutachtens (BVerfG NStZ-RR 2014, 222; StV 2009, 37).

Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG hat auch verfahrensrechtliche Bedeutung. Aus ihr ergeben sich Mindesterfordernisse für eine zuverlässige Wahrheitserforschung. Deshalb ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben (BVerfG NStZ-RR 2014, 222 m. w. N.). Dieses Erfordernis wird für den vorliegenden Fall prozessual vermittels § 463 Abs. 3 S. 4 StPO umgesetzt, der zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67 d Abs. 3 StGB zwingend die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage verlangt, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind.

Indem die Kammer ihre Entscheidung, die Fortdauer der Unterbringung anzuordnen, getroffen hat, ohne zuvor sachverständigen Rat einzuholen, hat sie die verfahrensrechtliche Bestimmung des § 463 Abs. 3 S. 4 StPO verletzt.

Der Verfahrensfehler zwingt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Weil in Ermangelung des Vorliegens eines aktuellen forensisch-psychiatrischen Gutachtens nach wie vor keine zureichende Tatsachengrundlage für eine Sachentscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung besteht, ist dem Senat eine eigene Entscheidung im Sinne des § 309 Abs. 2 StPO verwehrt.

Die Strafvollstreckungskammer wird ihre neuerliche Entscheidung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Begutachtung zu treffen haben. Gemäß §§ 454 Abs. 1 S. 2 und 3, 463 Abs. 3 S. 1 StPO wird es erneuter Anhörung des Verurteilten, der Staatsanwaltschaft und der Vollzugsanstalt sowie gemäß §§ 463 Abs. 3 S. 3, 454 Abs. 2 S. 3 StPO der mündlichen Anhörung des Sachverständigen bedürfen, wobei dem Verurteilten, dessen Verteidiger und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist.

2. Der Verurteilte ist durch die Fristüberschreitung bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt.

Die Zehn-Jahres-Frist des § 67 d Abs. 3 S. 1 StGB dient der Wahrung des Übermaßverbotes bei der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG. Wegen des sich mit zunehmender Dauer der Unterbringung verschärfenden Grundrechtseingriffs sind Fortdauerentscheidungen mit zunehmender Verwahrungsdauer an eine steigende Wahrscheinlichkeit einer drohenden erheblichen Rechtsgutverletzung zu binden. An die Voraussetzungen einer über zehn Jahre hinaus dauernden Sicherungsverwahrung sind deshalb hohe Anforderungen zu stellen (BVerfG, Urteil vom 05. Februar 2004, 2 BvR 2029/01, Juris; OLG Hamm, Beschluss vom 28. März 2019, III-3 Ws 99/19, Rz. 22, Juris). In prozessualer Hinsicht führt dies zu einer Verpflichtung der Gerichte, vor – fristgemäßer – Entscheidung über die Fortdauer der langjährigen Unterbringung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens eine tragfähige tatsächliche Entscheidungsgrundlage zu schaffen. Dieser Verpflichtung genügt die, wenn auch neuerliche, Beauftragung des Sachverständigen erst am 17. Dezember 2021 angesichts Fristablaufs am 05. Januar 2022 nicht. Vielmehr liegt hierin eine Grundrechtsverletzung begründet, die unverändert andauert, weil das Gutachten immer noch nicht vorliegt.

Zwar führt nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs in Unterbringungssachen, die zu einer Überschreitung der Fristvorgaben führt, automatisch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass der Geschäftsgang der Strafvollstreckungskammer in der Verantwortung des Vorsitzenden oder des Berichterstatters eine Fristenkontrolle vorsieht, welche die Vorbereitung einer rechtzeitigen Entscheidung vor Ablauf der Prüffrist sicherstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Untergebrachte in der Regel persönlich anzuhören ist und dass auch für eine sachverständige Begutachtung ausreichend Zeit verbleiben muss (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2016, 2 BvR 1103/16; OLG Hamm a. a. O.; Juris).

Diesen Vorgaben ist der Verfahrensgang vorliegend nicht gerecht geworden. Warum trotz telefonischer Information des vormaligen Sachverständigen Anfang November 2021 gegenüber dem Vorsitzenden, er werde den Gutachtenauftrag nicht erfüllen, erst am 17. Dezember 2021 ein anderer Sachverständiger mit der Begutachtung des Verurteilten beauftragt wurde, erschließt sich nicht und lässt eine unrichtige Anschauung der grundrechtssichernden Bedeutung der Zehn-Jahres-Frist des § 67 d Abs. 3 S. 1 StGB befürchten.“

StGB I: Verbale Auseinandersetzung eskaliert, oder: Dauer der Notwehrlage/erforderliche Verteidigung

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Und heute dann StGB-Entscheidungen. Und da ich derzeit in Bayern bin, eröffne ich den Reigen mit einem Beschluss des BayObLG zu Notwehrfragen (§ 32 StGB).

Das LG hatte im Berufungsverfahren folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

„Am 04.09.2019 gegen 17:30 Uhr kam es auf dem Parkplatz der Firma W. in S. zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten, der seine Arbeitsstelle aufsuchen wollte, und der Nebenklägerin. Vorausgegangen war ein Überholmanöver des Angeklagten, das die Nebenklägerin, obwohl nach den Feststellungen des Berufungsurteils eine Gefährdung nicht vorgelegen hatte, als gefährlich empfand und diese veranlasste, dem Angeklagten nachzufahren, um ihn auf das Überholmanöver anzusprechen.

Die Nebenklägerin stellte ihr Fahrzeug schräg vor den parkenden Pkw des Angeklagten und fragte ihn, was er sich „dabei gedacht“ habe, „so gefährlich zu überholen“. Es kam zu einer lautstarken Auseinandersetzung, bei der sich die Nebenklägerin dem Angeklagten auf etwa eine Armlänge annäherte. Dies nahm der Angeklagte zum Anlass, die Nebenklägerin mit beiden Händen – gerichtet gegen die Schultern der Nebenklägerin – wegzustoßen, wodurch sie mehrere Schritte rückwärts machte und über die Motorhaube eines Fahrzeugs zu Boden fiel. Die Nebenklägerin stand sogleich wieder auf, ging erneut auf den Angeklagten zu und versetzte ihm mit der rechten Hand eine Ohrfeige ins Gesicht, „um sich für den Schubser zu revanchieren“. Danach machte die Nebenklägerin „keinerlei Anstalten mehr, den Angeklagten weiter anzugreifen“. „Nach kurzem Überlegen“ schlug der Angeklagte mit der rechten Faust auf die linke Gesichtshälfte im Bereich unterhalb des Ohres, sodass die Nebenklägerin zu Boden ging und einen Bruch des linken Kiefers erlitt.

Das Landgericht hat eine Rechtfertigung des Verhaltens des Angeklagten wegen Notwehr gemäß § 32 StGB verneint. Zwar habe die Nebenklägerin ihm eine Ohrfeige versetzt, was einen rechtswidrigen Angriff darstellte. Dieser sei jedoch nicht mehr gegenwärtig gewesen, weil die Nebenklägerin „keinerlei“ Anstalten mehr gemacht habe, weiter auf den Angeklagten loszugehen. Im Übrigen wäre der Faustschlag auch nicht erforderlich gewesen, zumal „allenfalls“ mit weiteren „wenig intensiven Angriffen, ähnlich der bereits erfolgten Ohrfeige, zu rechnen war“. Schließlich wäre das Notwehrrecht des Angeklagten aufgrund einer „vorangegangenen schuldhaften Provokation“ eingeschränkt gewesen, wobei das Landgericht die Provokation darin gesehen hat, dass der Angeklagte die Nebenklägerin vorher weggestoßen hatte.“

Das sieht das BayObLG anders und hat im BayObLG, Beschl. v. 03.02.2022 – 202 StRR 9/22 – aufgehoben. Hier die Leitsätze zu der Entscheidung:

  1. Hat der Angreifer bereits eine Verletzungshandlung begangen, ist der Angriff so lange gegenwärtig im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB, wie eine Wiederholung und damit ein erneutes Umschlagen in eine Verletzung unmittelbar zu befürchten sind.
  2. Ein Verteidigungsverhalten in Form eines Faustschlags ins Gesicht ist erforderlich, wenn es zu einer sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs führt und es sich bei ihm um das mildeste Abwehrmittel handelt, das dem Angegriffenen in der konkreten Situation zur Verfügung steht. Bei Beurteilung dieser Frage hat der Tatrichter insbesondere das bisherige Verhalten des Angreifers zu berücksichtigen, der sich durch geringer dosierte Abwehrmittel (hier: Wegstoßen) nicht von einer Körperverletzungshandlung zum Nachteil des Angegriffenen abhalten ließ.
  3. Bei der Frage, ob eine das Notwehrrecht einschränkende Provokation des Angegriffenen vorausgegangen war, ist es rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter ein Verhalten desjenigen, der sich auf Notwehr beruft, einseitig aus einem Gesamtgeschehen herausgreift und dabei außer Acht lässt, dass dieses Verhalten rechtmäßig war und durch den Angreifer provoziert worden war.

Rest dann bitte selbst lesen 🙂 .

Nochmals: Das Geld in der Kühltruhe, oder: Fristsetzung

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Ich hatte vor einigen Tagen über den LG Landau, Beschl. v. 11.05.2017 – 3 Qs 28/17 u. 29/17 – berichtet. Der ein oder andere Leser wird sich erinnern. Das war die Sache mit den gesparten 170.000 € in der Kühltruhe (vgl. 170.000 € in der Kühltruhe “gespart”, oder: Dinglicher Arrest/Vermögensabschöpfung). In der Sache hat mit der Kollege Sorge noch einen weiteren Beschluss des LG Landau zukommen lassen, und zwar den LG Landau, Beschl. v. 02.01.2018 – 5 Qs 261/17. Er hatte sich für die Mandantin über die Dauer der Auswertung der bei der Durchsuchung sichergestellten Gegenstände beschwert. Das LG sagt: Die dauert noch nicht zu lange, aber: Allmählich wird es Zeit:

 

„Zur Begründung nehme ich auf die zutreffenden Ausführungen des Beschlusses 1 Gs 1222/ 17 vom 25.10.2017 (BI. 264 d.A.) Bezug. Die Angaben zu dem gesetzlichen Tatbestand und dem Tatvorwurf waren bereits Gegenstand der Beschlagnahmeanordnung 1 Gs 347/ 17 vom 09.03.2017 (BI. 34 d.A.).

Die Staatsanwaltschaft Landau führt gegen die Beschwerdeführerin ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls. Das Amtsgericht Landau erließ am 09.03.2017 einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss, der am 17.03.2017 durch Beamte des Polizeiinspektion Germersheim vollzogen wurde. Bei der Durchsuchung wurden die im Beschluss des Amtsgerichts Landau 1 Gs – 1222/17 konkret bezeichneten Unterlagen beschlagnahmt, die für das weitere Verfahren und den Tatnachweis von Bedeutung waren.

Die Auswertung der Unterlagen und Durchführung weiterer Ermittlungen wurde aufgrund des eingegangenen Antrags der Beschwerdeführerin nach § 98 ‚Abs. 2 StPO vom 07.09.2017 (BI. 175 d.A.) unterbrochen und die Sachakten und Asservate wurden zu Zwecken der Weiterleitung an das Amtsgericht, an die Staatsanwaltschaft Landau übersandt.

Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist bei einer Verfahrensdauer von sechs Monaten nicht ersichtlich. Von Beginn der Durchsuchung am 17.03.2017 bis zum Eingang des Antrags am 11.09.2017 gab es keine ermittlungsverzögernde Unterbrechungen. Dass die Beschlagnahme der Gegenstände nun in den achten Monat fortdauert ist nicht zuletzt durch die Erforderlichkeit der gerichtlichen Entscheidungen bedingt worden und kann den Ermittlungsbehörden nicht als willkürliche Verfahrensverzögerung angelastet werden. Die Ermittlungen wurden in angemessener Zeit geführt, Die von der Beschwerdeführerin vorgetragene „missliche personelle Lage der Ermittlungsbehörden“ hat auf die Dauer des hiesigen Ermittlungsverfahrens keinen unmittelbaren Einfluss. Die Beschlagnahme über den Beschwerdezeitpunkt hinaus rechtfertigt sich durch die noch nicht vollständig abgeschlossene Auswertung der Unterlagen.

Die Beschuldigte hat u.a. Notizen zum Verbleib der verfahrensgegenständlichen Banknoten – insbesondere auch in dem dringend zurückgeforderten Tischkalender „2017″ – gefertigt (vgl. BI. 257 d.A.). Die Beweismittel geben außerdem Aufschluss über die zwischenmenschlichen Beziehungen und streitbedingten Vorkommnisse zwischen den Beteiligten. 

Gründe die die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme auch vor dem Hintergrund des Art. 14 GG – tatsächlich in Zweifel ziehen könnten wurden nicht vorgetragen.“

Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer jedenfalls insoweit an, als die Beschwerde derzeit noch unbegründet ist. Die Auswertung der Unterlagen wird in Anbetracht der inzwischen seit März 2017 andauernden Beschlagnahme innerhalb weniger Wochen (max. ein Monat) abgeschlossen sein müssen, um eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Unterlagen verfahrensrelevant sind oder ob sie mangels Beweiserheblichkeit zurückzugeben sind. Soweit die Auswertung der USB-Sticks noch nicht vollständig erfolgt ist, wird in Betracht gezogen werden müssen, die darauf befindlichen Daten zum Zweck der Auswertung zunächst auf einem anderen Datenträger zu sichern, bis eine Entscheidung über die Beweiserheblichkeit dieser Daten getroffen werden kann. Nur bei einem zeitnahen Abschluss der Auswertung der Unterlagen kann dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch genügt werden.“

Man könnte auch sagen: Fristsetzung 🙂 .

Die weiterwirkende Zustellungsvollmacht des Pflichtverteidigers

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Der OLG Hamm, Beschl. v. 23.02.2016 – 2 Ws 49/16 – verhält sich zur Wirkungsdauer/zum Wirkungsumfang. Es ging um die Wirksamkeit der Zustellung einer sog. Nachtragsentscheidung, nämlich eines Gesamtstrafenbeschlusses. Dagegen war Beschwerde eingelegt, fraglich war, ob rechtzeitig. Im Rahmen des Wiedereinsetzungsverfahrens führt das OLG dann aus:

b) Das Landgericht ist in dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Bochum der Verurteilten durch Übersendung an ihren Pflichtverteidiger spätestens am 24. Februar 2015 wirksam nach § 145 a Abs. 1 StPO zugestellt worden ist und deshalb die sofortige Beschwerde von der Verurteilten verspätet eingelegt wurde.

Eine wirksame Zustellung des Gesamtstrafenbeschlusses an den Pflichtverteidiger der Verurteilten nach § 37 Abs. 1 StPO, § 174 Abs. 1 ZPO gegen Empfangsbekenntnis ist nicht erfolgt. Zwar findet sich eine diesbezügliche Zustellungsanordnung der zuständigen Richterin des Amtsgerichts Bochum in den Akten. Auch ist die von dem Landgericht Bochum in der angegriffenen Entscheidung vertretene Auffassung, dass die Pflichtverteidigerbestellung am 5. Januar 2011 für das Verfahren der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO, § 55 StGB mangels Zurücknahme bzw. Widerruf der Pflichtverteidigerbeiordnung fortwirkte (vgl. KG, a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 140 Rdnr. 33), zutreffend. Die Rechtswirksamkeit einer Zustellung an einen Rechtsanwalt gegen Empfangsbekenntnis nach § 37 Abs. 1 StPO, § 174 Abs. 1 ZPO (vormals § 212 a ZPO) setzt jedoch neben der Übermittlung des zuzustellenden Schriftstücks und dem Willen des Absenders (hier des Gerichts), es zuzustellen, auf Seiten des Anwalts die Kenntnis von der Zustellungsabsicht der Geschäftsstelle sowie dessen Willen voraus, das in seinen Gewahrsam gelangte Schriftstück als zugestellt anzunehmen (zu vgl. BVerfG, NJW 2001, 1563; BGH, NStZ-RR 2005, 77; NJW 1994, 2297; OLG Celle, StraFo 2000, 279; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 37 Rdnr. 19; KK-Maul, StPO, 7. Aufl., § 37 StPO Rdnr. 8). Diesen unverzichtbaren Annahmewillen muss der Rechtsanwalt grundsätzlich unter Beifügung des Datums durch seine Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis dokumentieren. Dies muss nicht zwingend auf dem üblichen gerichtlichen Vordruck oder in Schriftform geschehen. Bei einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis an einen Rechtsanwalt kann der Zustelladressat seinen Annahmewillen und seine Empfangsbereitschaft auch konkludent zum Ausdruck bringen etwa in der Weise, dass er sich auf den Inhalt des zugegangenen Schriftstücks einlässt (vgl. BGH, NStZ-RR 2005, 77). Eine konkludente Bekundung des Willens, ein ihm gegen vorbereitetes Empfangsbekenntnis zugegangenes Urteil als zugestellt anzunehmen, hat der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung (NStZ – RR 2005, 77) in einem Fall angenommen, in dem der Verteidiger auf das ihm zugegangene Urteil in einer von ihm verfassten Revisionsbegründung und der darin ausgeführten Sachrüge Bezug genommen hat. Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Aus dem Vermerk der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum vom 24. Februar 2015 und dem nachfolgenden Schriftsatz des Pflichtverteidigers der Verurteilten vom 2. März 2015 geht vielmehr hervor, dass dieser das „Verteidigungsmandat“ zu der Verurteilten (wenn auch irrtümlich) aufgrund des seit langem nicht mehr bestehenden Kontakts zu der Verurteilten als beendet angesehen hat. Insbesondere mit seiner in dem Schriftsatz geäußerten Bitte, vom Gericht aus eine Zustellung (unmittelbar) an die Verurteilte zu veranlassen, hat der Pflichtverteidiger der Verurteilten hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ihm der Wille fehlte, das in seinen Gewahrsam gelangte Schriftstück (Gesamtstrafenbeschluss) als zugestellt anzunehmen. Nur so ist auch erklärlich, dass er das vorbereitete Empfangsbekenntnis trotz mehrfacher Aufforderung nicht zurücksandte. Bei einer – wie hier – fehlenden Empfangsbereitschaft des Rechtsanwalts, die für eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nach § 37 Abs. 1 StPO, § 174 Abs. 1 ZPO unverzichtbar ist, ist auch eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 37 Abs. 1 StPO, § 189 ZPO nicht möglich (vgl. BGH, NStZ-RR 2005, 77).“