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Abstand I: Wie lange muss die Unterschreitung dauern?

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Ich eröffne die Woche dann mit zwei Entscheidungen zur Abstandsunterschreitung (§ 4 StVO). Den Opener macht der OLG Oldenburg, Beschl. v. 17.08.2017 – 2 Ss (OWi) 220/17 – zur erforderlichen Dauer der Unterschreitung. Dazu meint das OLG (noch einmal):

„Die Wiedergabe der Dauer der Abstandsunterschreitung hat ihren Grund darin, dass es immer Verkehrssituationen geben kann, die für Augenblicke zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dies eine schuldhafte Pflichtverletzung begründen würde (OLG Koblenz, Beschluss vom 13.05.2002, 1 Ss 75/02 juris). Es kommt deshalb darauf an, dass es eine solche Änderung der Verkehrssituation vor der Messung nicht gegeben hat … Tatbestandsmäßig handelt – wenn es an einem solchen“: den Abstand unabhängig vom Willen des Betroffenen verringernden) „Verkehrsvorgang fehlt – allerdings schon, wer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den erforderlichen Abstand unterschreitet (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 10.07.2007, 1 Ss 197/07 juris; Hentschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 41. [jetzt: 44.] Aufl., § 4 StVO Rdnr. 22). Eine bestimmte Dauer der eigentlichen Abstandsunterschreitung fordert der einschlägige Bußgeldtatbestand demgegenüber nicht.“

Dem steht auch die Entscheidung des OLG Hamm vom 9.7.2013 (NStZ-RR 2013, 318) nicht entgegen, da das OLG Hamm es ausdrücklich offen gelassen hat, ob auch kurzfristigere Abstandsunterschreitungen als 3 Sekunden ahndungswürdig sein können. Das OLG Hamm stellt somit gerade keine Mindestanforderungen auf. Außerdem hat das OLG in einer späteren Entscheidung klargestellt, dass es auf das Vorliegen einer nicht nur ganz vorübergehenden Abstandsunterschreitung nur ankomme, wenn Verkehrssituationen in Frage stünden, wie etwa das plötzliche Abbremsen des Vorausfahrenden oder der abstandsverkürzende Spurwechsel eines dritten Fahrzeuges, die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dem Nachfahrenden allein deshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden könne ( OLG Hamm, ZfSch 2015, 711).

Damit kann eine Abstandsunterschreitung zu einem bestimmten Zeitpunkt ausreichen. Erforderlich ist es allerdings festzustellen, dass nicht zuvor eine Verkehrssituation vorgelegen hat, die die Abstandsunterschreitung als nicht schuldhaft erscheinen ließ. Diesen Anforderungen wird das Urteil gerecht.“