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Der nächste Winter kommt bestimmt……von Dachlawinen und anderen Dingen

bzw. in einigen Landesteilen ist er ja schon da. Daher heute der Hinweis auf zwei „winterliche“ Entscheidungen, allerdings aus dem zivilrechtlichen Bereich:

1. AG München zu Dachlawinen – Quelle: PM des AG München

„Ein Hauseigentümer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Dritte durch spezielle Maßnahmen vor Dachlawinen zu schützen, wenn solche Maßnahmen nicht vorgeschrieben sind und keine besonderen Umstände Sicherungsmaßnahmen gebieten. Das hat das AG München mit einem Urteil entschieden.

Die Angestellte einer Firma im Landkreis München fuhr Mitte Januar 2011 mit dem Auto ihres Mannes, einem Opel Corsa, in den Hof der Firma ein. Die Firma verfügt über 13 Parkplätze, acht davon im Norden und fünf an der Ostseite. Das Gebäude selbst hatte keine Schneefanggitter, die Anbringung solcher Fanggitter ist auch nicht in einer Satzung oder Verordnung vorgeschrieben. Das Firmengebäude besteht aus Erdgeschoss, 1.Obergeschoss und Dachgeschoss. Es ist sechs Meter hoch und hat eine Dachneigung von 25 Grad. Die Mitarbeiterin parkte auf der Ostseite des Gebäudes, obwohl zu diesem Zeitpunkt nur die Nordseite geräumt war. An diesem Tag löste sich eine Dachlawine aus Schnee und Eisbrocken und fiel auf das geparkte Fahrzeug. Durch den Aufprall zersprang die Frontscheibe, die Scheibenwischer wurden zerstört und das Dach eingedrückt. Den Schaden von insgesamt 2034 Euro verlangte der Ehemann vom Eigentümer des Grundstücks. Schließlich sei er seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen. Dieser zahlte nicht, so dass der Autobesitzer Klage vor dem Amtsgericht München erhob.

Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab: Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege nicht vor. Grundsätzlich sei ein Hauseigentümer nicht verpflichtet, Dritte durch spezielle Maßnahmen vor Dachlawinen zu schützen, wenn solche Maßnahmen nicht vorgeschrieben seien. Es sei zunächst Aufgabe jedes Einzelnen, sich selbst zu schützen. Eine Rechtspflicht bestehe erst dann, wenn besondere Umstände Sicherungsmaßnahmen zum Schutze Dritter gebieten. Solche Umstände könnten sich aus der allgemeinen Schneelage des Ortes, der Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, den konkreten Schneeverhältnissen und Art und Umfang des Verkehrs ergeben. Solche Umstände lägen hier nicht vor. Das Anbringen von Schneegittern sei nicht vorgeschrieben. Die Dachneigung habe lediglich 25 Grad betragen und mit einer Höhe von sechs Metern sei das Gebäude auch nicht sehr hoch. Dieses läge auch in Oberbayern, also einem eher schneereichen Gebiet. Da die hier Wohnenden ohnehin mit der Gefahr von Schneelawinen vertraut seien, bedürfe es keiner zusätzlichen Warnung. Auf der Ostseite sei zudem nicht geräumt gewesen. Damit sei erkennbar gewesen, dass ein Parken dort nicht gewollt war. Genauso erkennbar gewesen seien die Schnee- und Eismassen auf dem Dach. Das Abstellen des Pkws erfolgte daher auf eigenes Risiko.“

AG München, Urt. v. 16.06.2011 – 275 C 7022/11
2.LG Coburg zur Räumpflicht auf einem Hallenbadparkplatz – Quelle: PM des LG Coburg

Die Klage einer Hallenbadbesucherin gegen eine ein Hallenbad betreibende Stadt wegen eines Sturzes auf Glatteis auf dem Hallenbadparkplatz wurde vom LG Coburg abgewiesen. Die Stadt hatte die Räum- und Streupflicht auf dem Hallenbadparkplatz nicht verletzt.

Die Klägerin kam nach einem Hallenbadbesuch auf dem Parkplatz des Hallenbades unmittelbar im Heckbereich ihres Autos wegen einer Glatteisstelle zu Fall. Dabei brach sie sich das rechte Handgelenk. Für Hin- und Rückweg zum Hallenbad hatte sie einen Weg über verschiedene Parkflächen genutzt. Die Parkflächen waren zuletzt fünf Tage vor dem Unfall geräumt und mit abstufenden Mitteln gestreut worden. Daneben gab es einen Verbindungsweg vom Parkplatz zur Schwimmhalle der letztmalig am Unfalltag geräumt und gestreut worden war. Die Klägerin gab an, aufgrund leichten Schneefalls am Unfalltag die Glatteisfläche nicht gesehen zu haben. Sie meinte, dass die Stadt gegen ihre Räum- und Streupflicht auf dem Parkplatz verstoßen hatte. Daher wollte die Hallenbadbesucherin 2.500,00 Euro Schmerzensgeld.

Die beklagte Stadt wandte ein, dass der Klägerin bei ihrer Ankunft auf dem Parkplatz die Glatteisfläche hätte auffallen müssen. Sie hätte sich auf dem Rückweg zu ihrem Fahrzeug darauf einstellen können. Auch meinte die Stadt, der Parkplatz sei eine Verkehrsfläche von nur untergeordneter Verkehrsbedeutung. Mit nur wenigen Schritten hätte der am Unfalltag geräumte und gestreute Weg zur Schwimmhalle erreicht werden können.

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab, da es eine Verletzung der Räum- und Streupflicht durch die Stadt nicht feststellen konnte. Grundsätzlich richtet sich die Räum- und Streupflicht einer Stadt nach Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges. Es kommt dabei auch auf die Leistungsfähigkeit der Stadt an. Grundsätzlich müssen im Winter sämtliche am Verkehr Beteiligten sich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen. Für den Bereich der öffentlichen Parkplätze bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dies, dass die von Kraftfahrzeugen befahrenen Teile im Interesse der Fahrzeugführer nur gestreut werden müssen, wenn die Fahrzeugbenutzer diese Flächen nicht nur für wenige Schritte als Fußgänger betreten müssen und es sich um einen belebten Parkplatz handelt. Das Gericht konnte offen lassen, ob es sich bei dem Hallenbadparkplatz um eine belebte Parkfläche handelt. Vorliegend war es nämlich so, dass unmittelbar neben der Parkplatzfläche ein geräumter und gestreuter Gehweg vorhanden war, der zum Hallenbad führte. Diesen konnte man mit nur wenigen Schritten erreichen. Daher war es nicht notwendig, den Weg über Parkplatzflächen zum Hallenbad zu wählen. Zudem stellte das Gericht fest, dass die Klägerin, als sie auf dem Parkplatz ankam, in der Lage war die Gefahrenstelle ohne Unfall zu umgehen. Selbst falls es während des Schwimmbadbesuchs leicht zu schneien begonnen haben sollte, war die Stadt nicht verpflichtet innerhalb dieser Zeitspanne den Parkplatz zu räumen und zu streuen. Denn im Verhältnis zu den Straßen handelt es sich bei dem Hallenbadparkplatz um eine untergeordnete Verkehrsfläche. Daher war nach Auffassung des Gerichts die beklagte Stadt für den Sturz der Klägerin nicht verantwortlich. Die Klage wurde abgewiesen.

LG Coburg, Urt . v. 11.05.2011 – 13 U 678/10

Nun: Beide Entscheidungen nicht mehr taufrisch. Aber wer berichtet schon im Mai oder Juni über Dachlawinen 🙂