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Und das dicke Ende kommt hinterher: Über 50.000 € Stromnachzahlung für Versorgung einer Cannabisplantage

Das (noch [?]) dickere Ende kommt für einen 30-Jährigen nun noch hinterher. Nachdem er bereits wegen des unerlaubten Betriebs einer Cannabis-Plantage wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden ist, muss er nun noch über 50.000 € Strom nachzahlen, der für die von ihm betriebene Cannabisplantage verbraucht worden ist. So das OLG Hamm, Urt. v. 07.12.2012 – 19 U 69/11, mit dem das OLG die Schätzung des Energieversorgers abgesegnet hat.

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Der 30-Jährige hatte seit Juli 2007 eine Wohnung in Gelsenkirchen angemietet. Dort betrieb er eine „Cannabis-Pflanzen-Plantage“. Damit die Aufzucht auch Erfolg hat, hatte er Lampen und eine Klimaanlage eingesetzt. Den zu deren Betrieb erforderlichen Strom zapfte er unter Umgehung des Stromzählers aus dem Stromnetz  ab. Der Energieversorger hat den Verbrauch des unerlaubt entnommenen Stroms geschätzt und dem Betroffenen über 53.000,00 € in Rechnung gestellt.

Das OLG sieht in der Schätzung des Versorgungsunternehmens keine Fehler:

„…Nach alledem ist die Schätzung der Klägerin zum weitaus überwiegenden Teil nicht zu beanstanden. Sie hat sich in zulässiger Weise auf die Angaben der ermittelnden Polizeibeamten zur Anzahl und Leistungsstärke der Verbraucher gestützt. Andere Erkenntnismöglichkeiten standen ihr nicht zur Verfügung; eine persönliche Inaugenscheinnahme der Geräte war ihr nicht möglich und angesichts dessen, dass keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Angaben bestanden und auch nicht bestehen, auch nicht erforderlich. Auch hinsichtlich der täglichen Laufzeit der Verbraucher ist die Schätzung nicht zu beanstanden. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass die Klägerin auch insofern die Angaben der Polizeibeamten übernommen hat und die Laufzeit nicht auf im Ermittlungsverfahren gewonnen Erkenntnissen, sondern auf einer bloßen Annahme beruhten. Gleichwohl konnte die Klägerin diese – nicht unrealistischen und die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigende – Angaben zugrunde legen, da sie auch insofern die einzige Erkenntnismöglichkeit für die Klägerin darstellten, die mit der Aufzucht und Pflege von Cannabisplantagen und dem hierfür erforderlichen Stromverbrauch keinerlei Erfahrungen hat. Es war daher Sache des Beklagten, geringere Laufzeiten substantiiert darzulegen und zu beweisen, was ihm nicht gelungen ist. Etwaige Beweisschwierigkeiten, die sich aus der Vernichtung der Verbraucher nach Abschluss des Verfahrens und der Aussageverweigerung des Zeugen O ergeben, müssen zu Lasten des Beklagten gehen, welcher durch die Manipulation der Messeinrichtung überhaupt die Möglichkeit dafür geschaffen hat, dass der tatsächlich verbrauchte Strom von der Klägerin nicht erfasst und gemessen werden konnte. Dies war das Motiv für die Manipulation; der Beklagte hat im Rahmen des bestehenden Vertrags mit der Klägerin die Feststellung und Messung der Strommengen bewusst vereitelt…“

 

 

Hausumbau zum Betrieb einer Cannabis-Inhouse-Plantage

Ein kurioser, zumindest aber ein nicht alltäglicher Sachverhalt hat dem BGH, Beschl. v. 03.08.2011 – 2 StR 228/11 – zugrunde gelegen. Das LG hatte den Angeklagten wegen versuchten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und war von folgenden Feststellungen ausgegangen:

Nach den Feststellungen erklärte sich der Angeklagte gegenüber zwei unbekannt gebliebenen Männern bereit, zwei Zimmer seines Hauses zum Betrieb einer Cannabis-Plantage zu vermieten. Für die Überlassung der Räume wurde ein fester monatlicher Betrag von 1.000 € sowie je nach Ernteerträgen ein zusätzlicher Betrag vereinbart. Mitte Mai 2010 brachte der Angeklagte das Plantagenzubehör, das ihm von seinen Komplizen geliefert worden war, zu seinem Haus. Dort begannen die beiden unbekannt gebliebenen Männer am nächsten Tag mit der Ausgestaltung der Räume für den Aufbau der Plantage. Hierzu wurden u.a. Durchbrüche zum Dachboden für Lüftungsrohre geschaffen und Reflektorlampen montiert. Auch wurden bereits 300 Pflanztöpfe und 340 Säcke mit Erde in die Räume gebracht. Die Aufbauarbeiten sollten noch in derselben Woche abgeschlossen werden, so dass spätestens in der folgenden Woche die ersten Cannabissetzlinge hätten angepflanzt werden können. Zu einer Fertigstellung der Plantage kam es aufgrund einer Durchsuchung am 20. Mai 2010 nicht mehr.

Dagegen hatte sich der Angeklagte mit seiner Revision gewandt, die beim BGH Erfolg hatte.Der BGH hat den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte (nur) der Verabredung eines Verbrechens des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist (§§ 30 Abs. 2 StGB, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtmG) und das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Zur Begründung führt der BGH aus:

Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG ist jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Hier-von sind solche Handlungen abzugrenzen, die lediglich typische Vorbereitungen darstellen, weil sie weit im Vorfeld des beabsichtigten Güterumsatzes lie-gen (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 265 f.). Dabei ist auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles abzustellen. Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon die Aufzucht von Cannabispflanzen den Tatbestand des Handeltreibens erfüllen, wenn der Anbau auf die gewinnbringende Veräußerung der herzustellenden Betäubungsmittel zielt (vgl. Senat, Urteil vom 27. Juli 2005 – 2 StR 192/05, NStZ 2006, 578; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2005 – 1 StR 476/04, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Handeltreiben 4; Beschluss vom 15. Februar 2011 – 3 StR 491/10, NJW 2011, 1461 mwN). Der Straftatbestand des unerlaubten Anbauens von Betäubungsmitteln entfaltet jedoch insoweit eine Begrenzungsfunktion für den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens, als er als Anfangsstadium den Versuch erst mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Aussaat oder zum An-pflanzen beginnen lässt. Hierzu kommt es regelmäßig erst mit dem Heran-schaffen des Saatguts oder der Setzlinge an die vorbereitete Fläche oder zu den vorbereiteten Pflanzgefäßen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2011 – 3 StR 491/10 aaO; Weber, BtMG, 3. Aufl., § 29 Rn. 60; Franke/Wienroeder, BtMG, 3. Aufl., § 29 Rn. 7; Körner, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 82; MünchKomm StGB/ Rahlf, 1. Aufl., § 29 BtmG Rn. 80).

Die Herbeischaffung und die begonnene Installation der für die Plantage erforderlichen Gerätschaften stellten hier für den Anbau von Cannabis lediglich typische Vorbereitungshandlungen dar, denen nach dem Tatplan zur Errichtung der Plantage ohnehin weitere vorbereitende Tätigkeiten erst noch folgen soll-ten. Die bisherigen Aufbauarbeiten lagen danach weit im Vorfeld des beabsich-tigten Güterumsatzes. Der Angeklagte ist daher nur der Verabredung eines Verbrechens des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig (§§ 30 Abs. 2 StGB, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtmG).“