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Entbindungstag I: Entbindung noch in der Hauptverhandlung?

© angelo sarnacchiaro - Fotolia.com

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Entbindungstag? Was ist das? Nun, heute nicht etwa nur Postings für Schwangere 🙂 , aber Postings betreffend „nur“ das Bußgeldverfahren und dazu mit der Entbindung 🙂 des Betroffenen von seiner Anwesenheitspflicht zusammenhängende Entscheidungen (also §§ 73, 74 OWiG). Davon hängen eine ganze Menge in meinem Blogordner, so dass ich heute mal einen „Entbdinungstag“ mache. Hinzuweisen ist auf folgende Entscheidungen/Leitsätze:

„Der für eine Entbindung notwendige Antrag des Betroffenen, ihn gemäß § 73 II OWiG von der Erscheinenspflicht in der Hauptverhandlung nach § 73 I OWiG zu entbinden, kann in einer Anregung des Betroffenen auf Entscheidung im (schriftlichen) Beschlussverfahren nach § 72 OWiG mitenthalten sein. Ein solches weiteres, im Einzelfall im Wege der Auslegung festzustellendes Begehren sollte bei einem verteidigten Betroffenen allerdings regelmäßig eindeutig formuliert sein, was erst recht dann gilt, wenn gerichtlich ausdrücklich um eine klarstellende Erklärung gebeten worden war (u.a. Anschluss an OLG Stuttgart Justiz 2013, 357; OLG Rostock, Beschluss vom 27.04.2011 – 2 Ss [OWi] 50/11 [bei juris] und BayObLGSt 1998, 179 = NZV 1999, 139 = OLGSt OWiG § 74 Nr. 12).“

„Unter den Voraussetzungen des § 73 II und III OWiG kann der Antrag auf Entbindung des Betroffenen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen nach § 73 II OWiG auch noch zu Beginn der Hauptverhandlung gestellt werden. Befindet sich eine über die Verteidigungsvollmacht hinausgehende schriftliche Vertretungsvollmacht des hauptbevollmächtigten Verteidigers iSv. § 73 III OWiG bei den Akten, kann der Antrag in zulässiger Weise durch den im Temin anwesenden unterbevollmächtigten Verteidiger gestellt werden (u.a. Anschluss an OLG Celle StraFo 2009, 340 = VRS 116, 451 [2009] = NZV 2010, 420 = VRR 2009, 312 und OLG Zweirücken zfs 2011, 708).“

1. Der schriftlich bevollmächtigte Verteidiger kann für den Betroffenen einen Entbindungsantrag stellen und sodann – als Aussagemittler – den Betroffenen bindende Erklärungen zur Sache abgeben.

2. Die nach § 73 Abs. 2 OWiG erforderlichen Erklärungen können durch den vertretungsberechtigten Verteidiger auch noch in der Hauptverhandlung abgegeben werden, sofern noch nicht zur Sache selbst verhandelt worden ist.

Nichts wesentlich Neues, aber immer wieder gut zu wissen für die Verteidigung im Bußgeldverfahren.