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2. KostRMoG – an einer Stelle zu früh gefreut – Bundesregierung kneift beim Zeugenbeistand

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Das 2. KostRMoG geht seinen Weg. Inzwischen liegt das Gesetzesvorhaben beim Bundestag (vgl. hier die BT-Drucksache 17/11471). Ich hatte ja schon mehrfach über dieses Gesetzesvorhaben und die im RVG zu erwartenden Änderungen berichtet (vgl. u.a. hier).

Über eine (vorgesehene) Klarstellung hatte ich mich besonders gefreut, obwohl sie m.E. gar nicht nötig gewesen wäre, nämlich die Änderung/Klarstellung in Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG betreffend den Zeugenbeistand (vgl. hier das Posting: Zeugenbeistand – da gibt es demnächst mehr Gebühren, und zwar nicht nur Kleinvieh). Abgerechnet werden sollte die “wie ein Verteidiger”, also auf jeden Fall nach Teil 4 Abschnitt1 VV RVG, was ich schon immer vertreten habe, wogegen aber z.T. die OLG Sturm laufen.

Es war klar, dass den Ländern diese Regelung nicht passen würde. Und so ist es auch gekommen. In ihrer Stellungnahme in der BR-Drucksache 517/12 hatten sie dagegen eingewandt: Nicht nötig, macht zu viel Kosten (der Einwand war zu erwarten), keine sachgerechten Ergebnisse). Und was passiert? Die Bundesregeirung knickt ein und kneift. In ihrer Stellungnahme (s. BT-Drucksache 17/11471, S. 588) heißt es dazu nämlich:

„Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Bundesrates, dass die vorgeschlagene Änderung nicht in allen Fällen zu einem sachgerechten Ergebnis führt. Die in der Praxis aufgetretenen Fragen bei der Vergütung eines Zeugenbeistands in einem Strafverfahren sollten einer genaueren Überprüfung unterzogen werden und erst in einem späteren Gesetzgebungsvorhaben geklärt werden“.

In meinen Augen nicht nachvollziehbar. Über § 14 RVG kann man nämlich zu sachgerechten Ergebnissen kommen, wenn die Tätigkeit des Zeugenbeistands wirklich geringer (gewesen) sein sollte als die des Verteidigers. Jetzt wird die offenbar ja zunächst als erforderlich angesehene Klarstellung verschoben – „in einem späteren Gesetzgebungsvorhaben “ heißt „bis zum St. Nimmerleinstag“ und bis dahin dürfen die OLG sich dann streiten.

Allerdings werden sie sich m.E. mit dem ursprünglichen Gesetzesentwurf auseinander setzen müssen. Denn da hat der Gesetzgeber ja mehr als deutlich geschrieben, wie die derzeitige Regelung, die nun beibehalten wird, zu verstehen ist: Nämlich Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG. Aber welches OLG lässt sich davon schon überzeugen? Ich sehe schon die Formulierung: „… nach ständiger Rechtsprechung des Senats….“