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Nach rechts blinken, aber geradeaus fahren, oder: 25 % Mithaftung, wenn es kracht

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So, gestern alle den Tag des Inkrafttretens der DSGVO überstanden? Ich hoffe ja. Und man merkt dann, die Welt dreht sich tatsächlich weiter und Internet gibt es auch weiter. Man kann also nach dem Hype der letzten Tage wieder zum Tagesgeschäft übergehen.

Und das tue ich heute mit meinem „Kessel Buntes“. Und in dem befindet sich zunächst das OLG München, Urt. v. 15.12.2017 – 10 U 1021/17.

Das OLG hatte über einen Unfall beim Abbiegen zu entscheiden. Der Pkw des Klägers – gesteuert von seiner Tochter – wollte von einer untergeordneten Straße nach links in eine Vorfahrtsstraße einbiegen. Auf der fuhr der Beklagte mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 – 50 km/h. Der Fahrtrichtungsanzeiger des Pkw des Beklagten blinkte nach rechts, obwohl der Beklagte gar nicht abbiegen wollte. Die Tochter des Klägers ging daher davon aus, dass der Beklagte abbiegen wollte und bog selbst auf die Vorfahrtstraße ein. Es kam, wie es kommen musste: Zusammenstoß und dann der Streit um die Haftungsanteile.

Das OLG München sagt in seinem Beschluss:

  1. Die Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers durch den auf der Vorfahrtstraße fahrenden Fahrzeugführer rechtfertigt alleine noch nicht das Vertrauen, dass der Vorfahrtsberechtigte auch abbiegt und so den Weg für einen aus der untergeordneten Straße Abbiegenden freigibt. Denn im Allgemeinen darf ein Wartepflichtiger nur darauf vertrauen, dass ein rechts blinkender Vorfahrtberechtigter auch nach rechts abbiegen wird, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die Anlass zu Zweifeln an dieser Absicht begründen, wie z.B. fehlendes Einordnen oder eine unvermindert hohe Geschwindigkeit.
  2. Bei einer Kollision des nach links aus der untergeordneten Straße abbiegenden Fahrzeugführers mit dem nach rechts blinkenden bevorrechtigten Fahrzeug wiegt der Verstoß des Linksabbiegers gegen § 9 Abs. 3 StVO schwer und rechtfertigt die weit überwiegende Haftung.

Ergebnis: Haftungsverteilung von 75 zu 25 zu Lasten des Klägers.

Darf man als Wartepflichtiger auf das Blinken des Vorfahrtberechtigten vertrauen?

entnommen wikimedia.org Urheber Moros

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Die Frage, ob man als Wartepflichtiger ohne weiteres auf das Blinken des Vorfahrtberechtigten vertrauen darf, spielt im OLG Dresden, Beschl. v. 24.04.2014 – 7 U 1501/13 – ein Rolle. Das OLG hat in seiner Entscheidung – betreffend einen Verkehrsunfall – zur Haftungsverteilung bei einer Kollision zwischen einem auf der Vorfahrtstraße fahrenden PKW, der nach rechts blinkt, dann aber weiter geradeaus fährt, und dem nach links auf die Vorfahrtstraße auffahrenden Wartepflichtigen Stellung genommen und ausgeführt/entschieden: Das Setzen des rechten Blinkers begründet allein noch kein Vertrauen, dass der Blinkende auch tatsächlich abbiegt. Erforderlich ist darüber hinaus eine erkennbare, deutliche Geschwindigkeitsverringerung des Vorfahrtberechtigten, eine sichtbare Orientierung des Blinkenden nach rechts oder sonstige ausreichende Anzeichen für ein tatsächlich bevorstehendes Abbiegen des Vorfahrtberechtigten.

Zur Haftungsquote in solchen Fällen: Regelmäßig überwiegt in solchen Fällen – so das OLG – der Haftungsanteil des Wartepflichtigen (Anschluss an OLG Hamm, Urt. v. 11.03.2003 – 9 U 169/02, NJW-RR 2003, 975 und OLG Saarbrücken, Urt. v. 11.03.2008 – 4 U 228/07, NJW-RR 2008, 1611), der allein auf das Blinken vertraut (im Fall dann 70:30 zu Lasten des Wartepflichtigen).