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Notare aufgepasst…

Der BGH hat jetzt im Beschl. v. 07.04.2010 – 2 StR 153/09 entschieden:

Ein Notar, der schon vor der Beurkundung Kenntnis von einem von den Kaufvertragsparteien zum Nachteil des finanzierenden Geldinstituts geplanten Betrug erlangt hat und trotzdem hinterlegte Gelder auszahlt, verstößt gegen § 54d Nr. 1 BeurkG und handelt pflichtwidrig im Sinne des § 266 StGB.“